vidar
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Ein soziales Netzwerk ist nicht berechtigt, bei einer zulässigen Meinungsäußerung den Post des Nutzers zu löschen oder seinen Account zu sperren. Dem Nutzer steht in diesem Fall ein Unter-lassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden. (LG FFM, Beschluss - 2-03 O 182/18 - 14.05.2018)
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/L...eschen-noch-den-Account-sperren.news26574.htm