2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch nicht ggn die Regelung in der EGV, woanach dem Träger der Maßnahme für deren Dauer durch den Ag ein Zugriff auf seine selektiven Bewerberdaten in dem Vermittlungs- /Beratungs- und Informationssystem (Verbis) eingeräumt werden. Nach § 50 Abs. 1 SGB II sollen sich die Bundesagentur, die Kommunalen Träger, die zugelassenen Kommunalen Träger, gemeinsamen Einrichtungen, die für die Bekämpfung von leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Nach der begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Ds.15/1516 S.64) bestimmt die Vorschrift für das SGB II, zu welchen Zweck die Bundesagentur als Träger der Leistung nach diesem Gesetz und von ihr nach § 6 Satz 2 beauftragte Dritte Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. Beauftragte Dritte können insbesondere Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Beschäftigungsmaßnahmen sein. Die Bundesagentur hat dabei sicherzustellen, dass die beauftragten Dritten nur Zugriff auf die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Sozialdaten erhalten.
Danach gilt die Vorschrift in Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten, insbesondere § 35 des Ersten Buches und den § 67 ff. und 78 des Zehnten Buches. Der in der EGV genannte Maßnahmeträger artemia kommt danach als empfangende Stelle in Betracht. Denn hiervon umfasst sind in erster Linie jene Maßnahmen die auch nach SGB III zur Verfügung stehen sowie die besondere Förderungen nach § 16 ff. SGB II, die den besonderen Betreuungsbedarf der Arbeitssuchenden Rechnung tragen sollen sogar nach § 17 Abs. 1 SGB II solchen (privaten) Maßnahmeträger vorrangig heranziehen und nach Möglichkeit keine eigenen Einrichtungen oder Dienste für Eingliederungsmaßnahmen schaffen ( O Sullivan in : Estelmann, SGB II § 50 Rn. 43).
3. Die Bezeichnung der Maßnahme nach $ 16 Abs. 1 SGB II i. V.m. § 45 SGB III war auch hinreichend bestimmt, indem als Inhalt der Maßnahme Coaching und Unterstützung bei Bewerbungen, als Zweck der Maßnahme die Integration in Arbeit sowie Dauer und zeitlicher Umfang (4.4. 2013 - 3.8. 2013, zwei Präsenstage pro Woche a 4 Std.) sowie Anschrift und Telefonnummer des Maßnahmeträgers angegeben waren. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Bezeichnung einer Maßnahme ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 16.12.2008 (B4 AS 60/07 R), das sich im Übrigen nicht mit einer Trainingsmaßnahme, sondern mit den Anforderungen an die Bezeichnung einer Arbeitsgelegenheit befasst.
Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche die Rechtswidrigkeit der durch Verwaltungsakt erlassenen EGV begründen könnten. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die angefochtenen Beschluss Bezug genommen.