Der Wohnsitz deines Freundes hat doch erst mal gar nichts mit einer eheähnlichen Gemeinschaft zu tun.
Wenn du keine eäG bist, die Kriterien habe ich dir aufgeschrieben, kann dein Freund nicht überprüft werden.
Ich verstehe ehrlich gesagt, deine Frage auch nicht. Wenn du mit deinem Freund in einer Wohnung auf Dauer wohnst, muß er dort gemeldet sein. Ansonsten verstöß er gegen das Meldegesetz.
Auch das hat nichts mit einer eheähnlichen Gemeinschaft zu tun.
Wie gesagt, eine eäG und somit eine
BG im Sinne der
AfA ist man aus anderen Kriterien.
Wenn ihr in einer Wohnung gemeinsam wohnt, müßtet ihr einen gemeinsamen Mietvertrag haben oder einer ist bei dem anderen Untermieter.
Dann hat er einen Mietvertrag und teilt sich die Wohnung mit dem oder den anderen Mitmieter. Hat er einen Untermietvertrag reduziert sich dein Anspruch an
KdU um den Teil der untervermietet ist. Ihr seid dann im Sinne der
AfA eine Wohngemeinschaft.
Der
AfA /
Optionskommune müssen die persönlichen Daten der Mitmieter nicht bekannt gegeben werden. Es ist nur die Anzahl anzugeben.
Ist dein Freund bei dir nur zu Besuch, trifft folgendes zu:
4. Wie lange darf der Besuch bleiben?
Die Zeiten, in denen im Mietvertrag stand, dass "Damenbesuch um 22.00 Uhr das Haus zu verlassen hat", sind glücklicherweise vorbei. Der Mieter darf Besuch nicht nur zu bestimmten Tageszeiten, sondern jederzeit empfangen und beherbergen. Der Besuch darf sogar über längere Zeit andauern. Je nach regional unterschiedlicher Auffassung der Gerichte dürfen Besucher zwischen 6 und 8 Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss.
Etwas anderes gilt nur, wenn schon während dieses Zeitraums ersichtlich ist, dass man den Besuch auf Dauer in die Wohnung aufgenommen hat (der "Besucher" zahlt Untermiete oder hat die Wohnung sogar übernommen, weil Sie selbst ausgezogen sind; diese Vorgehensweise ist unzulässig --> siehe dazu im Kapitel Untermiete).
Will der Mieter länger als 8 Wochen Besuch in seiner Wohnung beherbergen, sollte er sich mit dem Vermieter ins Benehmen setzen. Jedenfalls dann, wenn der Besuch länger als drei Monate bleibt, hat nach einhelliger Rechtsmeinung der Vermieter ein "Erlaubnisrecht".
Und wenn er mal für ein paar Tage woanders war, fängt alles von vorne an.
Wie gesagt: Der Aufenthalt deines Freundes hat nichts mit einer eheähnlichen Gemeinschaft zu tun. Dafür müßt ihr... Aber das habe ich schon geschrieben.