ilse oberstar
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Hallo alle miteinander!
da ich leider keine juristischen Kenntnisse und auch kaum bereits vorhandene Fachkenntnis über meine Situation habe, hoffe ich sehr auf Hilfe von euch...
Ich bin Antragssteller für eine EM-Rente. Da das Verfahren noch läuft (Gutachter hat lt. eigener Aussage angebl. 2 Jahre bewilligt, Bescheid von der DRV steht noch aus) hatte ich gleichzeitig Ende Nov. 2012 Sozialhilfe nach SGB XII, 3. Kapitel beantragt. Mitte Dezember erhielt ich einen Bescheid für die Bewilligung der Leistungen nach SGB XII, allerdings nur für den Januar 2013, bis dato auch noch keinen sonstigen Bescheid.
Nun schreibt mir das Sozialamt aber: "aufgrund Ihres Neuantrags ist ein Hausbesuch erforderlich".
Da ich nicht erwarte, dass ich nur mit diesem Brief schon beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein bekommen werde, habe ich mir jetzt 2 Tage lang in verschiedenen Internetforen (auch hier) alles zusammengesucht, was sich plausibel anhört und dies dann zu einem Brief verarbeitet, mit dem ich den Hausbesuch ablehnen will.
Ich bin aber überhaupt nicht sicher, ob meine Behauptungen auch wirklich den juristischen Gegebenheiten entsprechen. Besonders bei meinen Punkten 3, 4 und 6 bin ich mir sehr unsicher!
Deshalb bitte ich darum, den folgenden Brief auf sachliche Fehler zu prüfen. Darf ich einen Hausbesuch tatsächlich ablehnen oder nicht? Darf das Sozialamt mich sanktionieren oder nicht?
Bitte dringend um Hilfe, das Amt will am DIENSTAG kommen, ich müsste also noch am MONTAG folgenden Brief faxen:
Ihr Schreiben vom 15. Januar 2013 /
Antrag auf Auskunftserteilung gem. §34 BDSG /
Ablehnung des Hausbesuchs gem. Artikel 13 GG /
Erteilung eines Hausverbotes mit Verweis auf §123 StGB
Sehr geehrter Herr XXX,
Ihr Schreiben vom 15. Januar 2013, in dem Sie mir Ihren Hausbesuch für den 22. Januar 2013 ankündigen, befremdet mich außerordentlich - insbesondere da mir von Ihnen keinerlei Grund für diese Maßnahme genannt wurde.
Daher widerspreche ich Ihrem Schreiben wie folgt:
1. Keine Mitteilung eines Grundes
Nur mit Ihrem Hinweis auf meinen Neuantrag (korrekt wäre übrigens: Erstantrag!) liegt kein einziger Grund für einen Zweifel an meiner Bedürftigkeit – geschweige denn für einen Hausbesuch vor. Es hat aber den Anschein, dass es wohl der übliche Modus Operandi des Amtes für Soziales und Senioren ist, jeden neuen Sozialhilfeantragsteller nur aufgrund des gestellten Antrags pauschal als Sozialbetrüger abzustempeln.
Ein solches Verhalten ist inakzeptabel.
2. Antrag auf Auskunftserteilung gem. § 34 BDSG
Hiermit fordere ich Sie dazu auf, mir unverzüglich schriftlich den Grund für einen Zweifel an meiner Bedürftigkeit zu nennen! Aufgrund Ihrer in Punkt 1 angesprochenen – und übrigens rechtswidrigen – Vorgehensweise und da mir selber auch kein einziger Grund einfällt, gehe ich ganz nüchtern davon aus, dass Ihnen ein zu begründender und belegbarer Verdacht auf Leistungsmissbrauch überhaupt nicht vorliegt und dass Sie mir einen Standardbrief gesendet haben, der wahrscheinlich nahezu alle Antragssteller zunächst als Vorwand erreicht und diese einschüchtern soll, um einen „Schnüffeltrupp“ in deren Wohnungen einzulassen.
Wenn Sie mir aber wider Erwarten tatsächlich einen Grund nennen können (Belege über Verdachtsmomente sind dem Schreiben in Kopie anzufügen!), werde ich mich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht selbstverständlich und sehr gerne dazu äußern.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie mir in jedem Fall zuallererst die Gelegenheit geben müssen, mich zur jeweiligen Sachlage zu äußern und schriftlich Stellung zu nehmen. Dies bedarf jedoch keines Hausbesuchs, da ich jederzeit postalisch erreichbar bin.
Zudem beschränkt sich die Amtsermittlung und Datenerhebung grundsätzlich auf Erhebungen im Amt und nach Aktenlage. Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben (§67a Abs. 2 SGB X). Mit „beim Betroffenen“ meint der Gesetzgeber allerdings NICHT die Wohnung des Betroffenen, sehr geehrter Herr XXX!
3. Mitwirkungspflicht
Sie haben mich in Ihrem Schreiben auf meine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Wie oben in Punkt 2 beschrieben, werde ich meiner Mitwirkungspflicht jederzeit gerne nachkommen.
Die Duldung oder Billigung eines Hausbesuchs zählt jedoch nicht zu meiner Mitwirkungspflicht – auch nicht durch den von Ihnen genannten §21 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §66 Abs. 3 SGB I.
4. Ablehnung des Hausbesuchs
Hiermit verweigere ich Ihnen den Hausbesuch meiner Wohnung am 22. Januar 2013 und ich werde auch zu keinem anderen Zeitpunkt einen Hausbesuch dulden – egal ob vorher angemeldet oder unangemeldet!
Ich verweise ausdrücklich auf das in Artikel 13 Abs. 1 GG festgelegte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung! Ebenso ausdrücklich verweise ich auf die Absätze 2 und 7, welche besagen, dass Eingriffe und Durchsuchungen ausschließlich zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr sowie zur Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgen dürfen – und dies auch nur nach einer gültigen richterlichen Anordnung (Durchsuchungsbeschluss) oder bei Gefahr im Verzug! Zuständig und berechtigt sind alleine die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Ansonsten gibt es niemanden, dem ich freiwillig (oder nach Ankündigung rechtswidriger Sanktionen im Verweigerungsfall) den Zutritt zu meiner Wohnung gewähren muss! Auch nicht dem Außendienst des Amtes für Soziales und Senioren.
5. Erteilung eines Hausverbotes
Hiermit erteile ich dem Amt für Soziales und Senioren der Stadt XXX ein zeitlich unbegrenztes Hausverbot für das Mietshaus in der XXX Straße XXX.
Dieses Hausverbot gilt für alle bei Ihrer Behörde beschäftigten Mitarbeiter sowie alle sonstigen von Ihrer Behörde betrauten Personen, wenn diese damit beauftragt sind, sich Einlass in meine Wohnung zu verschaffen und/oder widerrechtlich versuchen, die anderen Hausbewohner der XXX Straße XXX über meine Person auszufragen und Informationen über mich einzuholen.
Bei Zuwiderhandlung werde ich sofort den Notruf 110 wählen und wegen des begangenen Tatbestands des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) die Polizei hinzuziehen. Entsprechende Strafanträge ergehen dann sofort an Ort und Stelle.
6. Sanktionen
Die vollständige Ablehnung oder die Kürzung von Leistungen und auch alle anderen Arten von Sanktionen sind aufgrund eines vom Betroffenen abgelehnten Hausbesuchs nicht zulässig. Wie oben in Punkt 3 und 4 beschrieben, zählt die Duldung eines Hausbesuchs nicht zu meiner Mitwirkungspflicht. Daher dürfen mir auch keine Nachteile oder Repressalien (welcher Art auch immer) entstehen, wenn ich einen Hausbesuch ablehne.
Sollten Sie sich trotzdem darüber hinwegsetzen, werde ich sofort beim Sozialgericht XXX eine einstweilige Verfügung beantragen. Alle anderen möglichen rechtlichen Schritte behalte ich mir ebenfalls vor.
Insbesondere mache ich Sie rein vorsorglich auf folgende Paragraphen aufmerksam:
§164 StGB, §240 StGB, §241 StGB, §339 StGB, §27 StGB sowie §226 BGB.
Ich erwarte Ihre unverzügliche Antwort.
Hochachtungsvoll
da ich leider keine juristischen Kenntnisse und auch kaum bereits vorhandene Fachkenntnis über meine Situation habe, hoffe ich sehr auf Hilfe von euch...
Ich bin Antragssteller für eine EM-Rente. Da das Verfahren noch läuft (Gutachter hat lt. eigener Aussage angebl. 2 Jahre bewilligt, Bescheid von der DRV steht noch aus) hatte ich gleichzeitig Ende Nov. 2012 Sozialhilfe nach SGB XII, 3. Kapitel beantragt. Mitte Dezember erhielt ich einen Bescheid für die Bewilligung der Leistungen nach SGB XII, allerdings nur für den Januar 2013, bis dato auch noch keinen sonstigen Bescheid.
Nun schreibt mir das Sozialamt aber: "aufgrund Ihres Neuantrags ist ein Hausbesuch erforderlich".
Da ich nicht erwarte, dass ich nur mit diesem Brief schon beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein bekommen werde, habe ich mir jetzt 2 Tage lang in verschiedenen Internetforen (auch hier) alles zusammengesucht, was sich plausibel anhört und dies dann zu einem Brief verarbeitet, mit dem ich den Hausbesuch ablehnen will.
Ich bin aber überhaupt nicht sicher, ob meine Behauptungen auch wirklich den juristischen Gegebenheiten entsprechen. Besonders bei meinen Punkten 3, 4 und 6 bin ich mir sehr unsicher!
Deshalb bitte ich darum, den folgenden Brief auf sachliche Fehler zu prüfen. Darf ich einen Hausbesuch tatsächlich ablehnen oder nicht? Darf das Sozialamt mich sanktionieren oder nicht?
Bitte dringend um Hilfe, das Amt will am DIENSTAG kommen, ich müsste also noch am MONTAG folgenden Brief faxen:
Ihr Schreiben vom 15. Januar 2013 /
Antrag auf Auskunftserteilung gem. §34 BDSG /
Ablehnung des Hausbesuchs gem. Artikel 13 GG /
Erteilung eines Hausverbotes mit Verweis auf §123 StGB
Sehr geehrter Herr XXX,
Ihr Schreiben vom 15. Januar 2013, in dem Sie mir Ihren Hausbesuch für den 22. Januar 2013 ankündigen, befremdet mich außerordentlich - insbesondere da mir von Ihnen keinerlei Grund für diese Maßnahme genannt wurde.
Daher widerspreche ich Ihrem Schreiben wie folgt:
1. Keine Mitteilung eines Grundes
Nur mit Ihrem Hinweis auf meinen Neuantrag (korrekt wäre übrigens: Erstantrag!) liegt kein einziger Grund für einen Zweifel an meiner Bedürftigkeit – geschweige denn für einen Hausbesuch vor. Es hat aber den Anschein, dass es wohl der übliche Modus Operandi des Amtes für Soziales und Senioren ist, jeden neuen Sozialhilfeantragsteller nur aufgrund des gestellten Antrags pauschal als Sozialbetrüger abzustempeln.
Ein solches Verhalten ist inakzeptabel.
2. Antrag auf Auskunftserteilung gem. § 34 BDSG
Hiermit fordere ich Sie dazu auf, mir unverzüglich schriftlich den Grund für einen Zweifel an meiner Bedürftigkeit zu nennen! Aufgrund Ihrer in Punkt 1 angesprochenen – und übrigens rechtswidrigen – Vorgehensweise und da mir selber auch kein einziger Grund einfällt, gehe ich ganz nüchtern davon aus, dass Ihnen ein zu begründender und belegbarer Verdacht auf Leistungsmissbrauch überhaupt nicht vorliegt und dass Sie mir einen Standardbrief gesendet haben, der wahrscheinlich nahezu alle Antragssteller zunächst als Vorwand erreicht und diese einschüchtern soll, um einen „Schnüffeltrupp“ in deren Wohnungen einzulassen.
Wenn Sie mir aber wider Erwarten tatsächlich einen Grund nennen können (Belege über Verdachtsmomente sind dem Schreiben in Kopie anzufügen!), werde ich mich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht selbstverständlich und sehr gerne dazu äußern.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie mir in jedem Fall zuallererst die Gelegenheit geben müssen, mich zur jeweiligen Sachlage zu äußern und schriftlich Stellung zu nehmen. Dies bedarf jedoch keines Hausbesuchs, da ich jederzeit postalisch erreichbar bin.
Zudem beschränkt sich die Amtsermittlung und Datenerhebung grundsätzlich auf Erhebungen im Amt und nach Aktenlage. Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben (§67a Abs. 2 SGB X). Mit „beim Betroffenen“ meint der Gesetzgeber allerdings NICHT die Wohnung des Betroffenen, sehr geehrter Herr XXX!
3. Mitwirkungspflicht
Sie haben mich in Ihrem Schreiben auf meine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Wie oben in Punkt 2 beschrieben, werde ich meiner Mitwirkungspflicht jederzeit gerne nachkommen.
Die Duldung oder Billigung eines Hausbesuchs zählt jedoch nicht zu meiner Mitwirkungspflicht – auch nicht durch den von Ihnen genannten §21 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §66 Abs. 3 SGB I.
4. Ablehnung des Hausbesuchs
Hiermit verweigere ich Ihnen den Hausbesuch meiner Wohnung am 22. Januar 2013 und ich werde auch zu keinem anderen Zeitpunkt einen Hausbesuch dulden – egal ob vorher angemeldet oder unangemeldet!
Ich verweise ausdrücklich auf das in Artikel 13 Abs. 1 GG festgelegte Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung! Ebenso ausdrücklich verweise ich auf die Absätze 2 und 7, welche besagen, dass Eingriffe und Durchsuchungen ausschließlich zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr sowie zur Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgen dürfen – und dies auch nur nach einer gültigen richterlichen Anordnung (Durchsuchungsbeschluss) oder bei Gefahr im Verzug! Zuständig und berechtigt sind alleine die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Ansonsten gibt es niemanden, dem ich freiwillig (oder nach Ankündigung rechtswidriger Sanktionen im Verweigerungsfall) den Zutritt zu meiner Wohnung gewähren muss! Auch nicht dem Außendienst des Amtes für Soziales und Senioren.
5. Erteilung eines Hausverbotes
Hiermit erteile ich dem Amt für Soziales und Senioren der Stadt XXX ein zeitlich unbegrenztes Hausverbot für das Mietshaus in der XXX Straße XXX.
Dieses Hausverbot gilt für alle bei Ihrer Behörde beschäftigten Mitarbeiter sowie alle sonstigen von Ihrer Behörde betrauten Personen, wenn diese damit beauftragt sind, sich Einlass in meine Wohnung zu verschaffen und/oder widerrechtlich versuchen, die anderen Hausbewohner der XXX Straße XXX über meine Person auszufragen und Informationen über mich einzuholen.
Bei Zuwiderhandlung werde ich sofort den Notruf 110 wählen und wegen des begangenen Tatbestands des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) die Polizei hinzuziehen. Entsprechende Strafanträge ergehen dann sofort an Ort und Stelle.
6. Sanktionen
Die vollständige Ablehnung oder die Kürzung von Leistungen und auch alle anderen Arten von Sanktionen sind aufgrund eines vom Betroffenen abgelehnten Hausbesuchs nicht zulässig. Wie oben in Punkt 3 und 4 beschrieben, zählt die Duldung eines Hausbesuchs nicht zu meiner Mitwirkungspflicht. Daher dürfen mir auch keine Nachteile oder Repressalien (welcher Art auch immer) entstehen, wenn ich einen Hausbesuch ablehne.
Sollten Sie sich trotzdem darüber hinwegsetzen, werde ich sofort beim Sozialgericht XXX eine einstweilige Verfügung beantragen. Alle anderen möglichen rechtlichen Schritte behalte ich mir ebenfalls vor.
Insbesondere mache ich Sie rein vorsorglich auf folgende Paragraphen aufmerksam:
§164 StGB, §240 StGB, §241 StGB, §339 StGB, §27 StGB sowie §226 BGB.
Ich erwarte Ihre unverzügliche Antwort.
Hochachtungsvoll