Hintergrund:
Polizeieinsatz in der ARGE Mitte (ergänzt) Natürlich war die Betroffene, wie könnte es auch anders sein, von der ARGE Köln nicht bei der KK angemeldet worden.
§ 23 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen (Hier Verlust des ALG II) (Münder in LPK-SGB II, 3. Auflage)
Darlehen bei einem unabweisbaren Bedarf - Abs. 1
Voraussetzungen für die Darlehensgewährung nach Abs. 1 sind die Tatsachen, dass es sich um einen Bedarf handelt, der von der Regelleistung umfasst wird, dass dieser Bedarf den Umständen nach unabweisbar ist, und dass er weder durch Vermögen noch auf eine andere Weise gedeckt ist.
Der Bedarf liegt immer dann vor, wenn eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich, unabdingbar gebotene Leistungsniveau vorliegt.
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Leistungsarten ist der
Geldleistung grundsätzlich der Vorrang zu geben, da zum einen Geld das verkehrsübliche Austauschmittel ist, und zum anderen dadurch in besonderer Weise die Eigenverantwortung der Hilfebedürftigen gestärkt werden kann (Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink § 23 Rn 37).
Erweist sich ein Hilfebedürftiger als ungeeignet, mit der Regelleistung (§ 20) seinen Bedarf zu decken, oder liegt unwirtschaftliches Verhalten vor, kann die Regelleistung in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Unter Rn 21 zu § 23 u.a.:
Einzelfälle (wie Verlust, Diebstahl) genügen zum Nachweis der Unfähigkeit zur Bedarfsdeckung oder unwirtschaftlichen Verhaltens nicht.
Pauschale Annahmen über Personengruppen (wie z.B. Drogen- oder Alkoholkranke) sind unzulässig, insbesondere ist es nicht Aufgabe der Grundsicherung , Hilfeberechtigte zu erziehen oder zu bessern (so
BVerwG 18.7.1967 - 2 BvF 3 ff.; 2 BvR 139 u.a. - E 22, 180, 218 ff. für die damalige Sozialhilfe).
Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage zu § 23 u.a.:
Das SGB II räumt dem Leistungsträger hinsichtlich des „
Ob“ der Darlehensgewährung kein Ermessen ein. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht ein
Rechtsanspruch auf die Leistung. Anders ausgedrückt: Das „Ob“ der Darlehensgewährung beruht nicht auf einer Ermessensentscheidung, sondern stellt eine gebundene Entscheidung dar.
Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers SGB I
§ 13 - Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 - Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15 - Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.
§ 17 - Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
(2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Spontanberatungspflicht Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I trifft den Sozialleistungsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit eine Pflicht zur ausreichenden Information und Beratung über die sozialen Rechte nach dem SGB, wenn der Bürger dies beantragt.
Die Pflicht zu einer konkreten individuellen (Spontan-)Beratung besteht auch nur im Blick auf die Verwirklichung der sozialen Rechte des SGB und nur dann, wenn sich dem Sozialleistungsträger eine klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeit zu Gunsten des Versicherten aufdrängt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R
Auszug
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ 14, 15 SGB I. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Versicherten (vgl BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - SGb 2000, 616; SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 59). Wie der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 8. Februar 2007 (B 7a AL 22/06 R - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer -) entschieden hat, besteht ausnahmsweise jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (stRspr des BSG; vgl BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5 S 8 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 59 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 96 mit Anm Hase, SGb 2001, 593; SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 49; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13; BSG Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26; Meyer, SGb 1985, 57; Funk, SDSRV 39, 51, 54 ff). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 50).
SGB X § 33 - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
Abs 1 und 2
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
Abs 1
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 12 AS 38/07, U.v. 07.01.2009 Urteil:
www.sozialgerichtsbarkeit.de [...]ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Beklagten nicht um ein gewinnmaximierendes Wirtschaftsunternehmen handelt, sondern um einen Hoheitsträger, dessen Aufgabe es ist, die Grundsicherung Hilfebedürftiger sicherzustellen, und zwar in einer für den Betroffenen zumutbaren Art und Weise.[...]
(Anmerkung: Beklagte = Sozialleistungsträger)