Hallo,
Ich hatte im August einen Weiterbewilligungsantrag für Harz 4 gestellt. Die Aufforderung vorl. EKS August bis Januar ab zu geben habe ich ignoriert und keine vorl. eks abgegeben, aber auch kein Versaungsbescheid bekommen.
Im September hatte ich aber abschließende EKS und alle erforderlichen Belege für August nachweislich eingereicht.
Und im Oktober abschl. EKS für August, und im November Abschl. EKS für Oktober.
Einen vorl. Bewilligungsbescheid bis Januar ist mir nicht so wichtig weil ich die geringe Miete mit Unterhalt von meinem Einkommen vor finanzieren kann.
Jetzt will ich aber das dass Jobcenter meinen Anspruch für August bis Oktober berechnet, weil doch für diese Monate alle Angaben vorliegen. Und vorschuss für KDU und Krankenkasse habe ich auch gestellt, weil doch alles von August bis Sept. zum berechnen abgegeben wurde.
Aber, das Jobcenter will die Abschließende EKS August bis Ooktober nicht anwenden. Sondern behauptet, das ohne die Angaben des Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den
gesamten Bewilligungszeitraum August 2018 bis Januar 2019 nicht in der Lage sei meine Hilfebedürftigkeit festzustellen und den Weiterbewilligungsantrage zu bearbeiten.
Begründung: Bei Selbstständigen Leistungsbeziehern gilt § 41 Abs.1 Nr.2 $GB 11. Der Bewilligungszeitraum
beträgt nach §41 Abs.3 S.2 Nr.1 SGB rr sechs Monate (August 2018 bis Januar 2019).
Also genauer ausgedrückt: ich soll vorl. EKS von August bis Januar abgeben. Aber ich habe keine vorl. Leistung bis Januar beantragt, sondern möchte das die Monate in denen abschl. EKS eingereicht wurden berechnet werden?
Nun sagen die aber, nein das ginge nicht weil die vorl. EKS von August bis Januar nicht vorliegen würde. Die wollen quasi einen vorl. Bescheid von August bis Januar erlassen. Deswegen könnten die den August bis Oktober nicht berechnen.
Nun müssten die doch wenigsten vorschuss für KDU zahlen?
Oder bin ich verpflichtet vorl Leistungen zu beanspruchen?
Ich hatte im August einen Weiterbewilligungsantrag für Harz 4 gestellt. Die Aufforderung vorl. EKS August bis Januar ab zu geben habe ich ignoriert und keine vorl. eks abgegeben, aber auch kein Versaungsbescheid bekommen.
Im September hatte ich aber abschließende EKS und alle erforderlichen Belege für August nachweislich eingereicht.
Und im Oktober abschl. EKS für August, und im November Abschl. EKS für Oktober.
Einen vorl. Bewilligungsbescheid bis Januar ist mir nicht so wichtig weil ich die geringe Miete mit Unterhalt von meinem Einkommen vor finanzieren kann.
Jetzt will ich aber das dass Jobcenter meinen Anspruch für August bis Oktober berechnet, weil doch für diese Monate alle Angaben vorliegen. Und vorschuss für KDU und Krankenkasse habe ich auch gestellt, weil doch alles von August bis Sept. zum berechnen abgegeben wurde.
Aber, das Jobcenter will die Abschließende EKS August bis Ooktober nicht anwenden. Sondern behauptet, das ohne die Angaben des Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den
gesamten Bewilligungszeitraum August 2018 bis Januar 2019 nicht in der Lage sei meine Hilfebedürftigkeit festzustellen und den Weiterbewilligungsantrage zu bearbeiten.
Begründung: Bei Selbstständigen Leistungsbeziehern gilt § 41 Abs.1 Nr.2 $GB 11. Der Bewilligungszeitraum
beträgt nach §41 Abs.3 S.2 Nr.1 SGB rr sechs Monate (August 2018 bis Januar 2019).
Also genauer ausgedrückt: ich soll vorl. EKS von August bis Januar abgeben. Aber ich habe keine vorl. Leistung bis Januar beantragt, sondern möchte das die Monate in denen abschl. EKS eingereicht wurden berechnet werden?
Nun sagen die aber, nein das ginge nicht weil die vorl. EKS von August bis Januar nicht vorliegen würde. Die wollen quasi einen vorl. Bescheid von August bis Januar erlassen. Deswegen könnten die den August bis Oktober nicht berechnen.
Nun müssten die doch wenigsten vorschuss für KDU zahlen?
Oder bin ich verpflichtet vorl Leistungen zu beanspruchen?