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Widerspruch zum Bewilligungsbescheid vom 07.07.2006
Ihr Zeichen: -----------
Nummer BG: -------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen Ihre Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft durch Neuverhandlungen mit dem Vermieter, durch Untervermietung bzw. durch Umzug/ Wohnungswechsel lege ich hiermit
WIDERSPRUCH
ein.
Begründung:
Mit obiger Aufforderung beabsichtigen Sie, die mir zustehenden Leistungen nicht mehr in voller Höhe, zu bewilligen, sollte es mir bis zum 31.12.2006 nicht möglich sein, die Kosten der Unterkunft zu senken.
Aus Ihrer Aufforderung lässt sich zwar die Höhe der „Angemessenheit“ erkennen, jedoch nicht nachprüfen, wie „Angemessenheit“ errechnet wurde. Es fehlen ausreichende Begründungen. Da der Begriff „angemessen“ kein rechtsbestimmter Begriff ist, begründen Sie dies nur mit der Berücksichtigung des tatsächlichen, örtlichen Wohnungsmarktes sowie der entstehenden Kosten für Wasser, Abwasser und der Bemessung des angemessenen Wohnraumes. Auch sollen unsere persönlichen Verhältnisse für die Bemessung des angemessenen Wohnraumes bzw. der Nebenkosten berücksichtigt worden sein.
Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
In Ihrer Aufforderung mangelt es an der notwendigen Transparenz.
Ich kann insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sowie „angemessen“ sind und der „zeitlich, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe“ angepasst wurde.
Des Weiteren berücksichtigen Sie mit Ihrer Aufforderung zur Senkung der Kosten für die Unterkunft nicht,
1. in welcher Höhe die Renovierungskosten sowohl für die jetzige als auch für die neue Wohnung übernommen werden,
2. eventuelle Makler- und Kautionsgebühren, Doppelmieten,
3. welche Kosten mir für den erheblichen Mehraufwand der Wohnungssuche erstattet werden, da diese Kosten im Regelsatz nicht enthalten sind.
Ferner erschließt sich mir die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges für eine Übersteigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 18,50 Euro monatlich nicht. Ausgehend von den Kosten für die Wohnungssuche, Renovierungen, Umzug, Kaution, evtl. Doppelmieten, An- bzw. Ummeldung von Anschlüssen, bei Behörden etc. lässt sich für mich keine Kostenersparnis ersehen.
Eine Untervermietung ist in unserem persönlichen Fall ausgeschlossen. Die Wohnungsgröße beträgt 75 qm, verteilt auf 2 Zimmer, Küche, Bad. Da selbst unsere fast 3- jährige Tochter kein eigenes Zimmer besitzt, sondern auf das Elternschlafzimmer beschränkt ist, kann einer Untervermietung nur widersprochen werden, da hierfür kein geeigneter Raum zur Verfügung steht.
Eine Senkung der Kaltmiete kann nicht vorgenommen werden, da der Vermieter die Kaltmiete bereites auf einem Minimum hält. Da der Vermieter das Haus erst im letzten Jahr erworben hat, ist die Höhe der Miete mit in der Finanzierung gebunden, so dass eine Minderung der Miete nicht möglich ist.
Vergleichbare Wohnungen in Bezug auf Größe und Zimmeranzahl im Kreis --------erfordern einen Aufwand an Kaltmiete, der den unseren Betrag um 20- 80 Euro monatlich übersteigt. (siehe hierzu beigefügte Liste aktueller Wohnungsangebote aus dem Kreis --------). Ein Umzug in einen andern Wohnort oder Kreis ist für uns wirtschaftlich nicht möglich. Unsere Tochter hat bereits einen festen Kindergartenplatz im örtlichen Kindergarten der es speziell meiner Frau ermöglichen soll, ins Berufsleben zurück zu kehren. Auch eine Betreuung innerhalb der Familie ist nur in --------möglich.
Ich beantrage daher mir die Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen und eine nachvollziehbare und begründete Aufforderung zuzusenden, welche einer Überprüfung zum Einzelfall beim zuständigen Gericht als Ausgangspunkt standhält, sowie die „Angemessenheit“ definiert auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Bin mal gespannt, was die Sachbearbeiterin morgen für Augen macht. Sie ist eigentlich eine ganz nette und tut und macht. Es ist ja auch nur ihre Pflicht, mich aufzufordern, die Kosten zu senken. Aber trotzdem kann ich nicht nachvollziehen, dass ich wirklich aufgefordert werde, umzuziehen. Für die Kosten, die denen beim Umzug entstehen, könnten sie mir bald 2-3 Jahre die Differenz zahlen, ohne Verlust zu machen. Kaum zu glauben.
Ich werde berichten, ob ihr die Augen ausfallen. Sie hat leider von REcht und Gesetz keinen Plan, ist halt nur Verwaltungsfachangestellte. Gott sei Dank hab ich mal beim Rechtsanwalt gelernt. Das macht einiges leichter.
LG
mareike
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen Ihre Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft durch Neuverhandlungen mit dem Vermieter, durch Untervermietung bzw. durch Umzug/ Wohnungswechsel lege ich hiermit
WIDERSPRUCH
ein.
Begründung:
Mit obiger Aufforderung beabsichtigen Sie, die mir zustehenden Leistungen nicht mehr in voller Höhe, zu bewilligen, sollte es mir bis zum 31.12.2006 nicht möglich sein, die Kosten der Unterkunft zu senken.
Aus Ihrer Aufforderung lässt sich zwar die Höhe der „Angemessenheit“ erkennen, jedoch nicht nachprüfen, wie „Angemessenheit“ errechnet wurde. Es fehlen ausreichende Begründungen. Da der Begriff „angemessen“ kein rechtsbestimmter Begriff ist, begründen Sie dies nur mit der Berücksichtigung des tatsächlichen, örtlichen Wohnungsmarktes sowie der entstehenden Kosten für Wasser, Abwasser und der Bemessung des angemessenen Wohnraumes. Auch sollen unsere persönlichen Verhältnisse für die Bemessung des angemessenen Wohnraumes bzw. der Nebenkosten berücksichtigt worden sein.
Nach § 33 SGB X muss ein Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
In Ihrer Aufforderung mangelt es an der notwendigen Transparenz.
Ich kann insbesondere nicht nachprüfen, ob die Kosten für Unterkunft/Heizung zutreffend sowie „angemessen“ sind und der „zeitlich, örtlichen Gegebenheit, Lage und Größe“ angepasst wurde.
Des Weiteren berücksichtigen Sie mit Ihrer Aufforderung zur Senkung der Kosten für die Unterkunft nicht,
1. in welcher Höhe die Renovierungskosten sowohl für die jetzige als auch für die neue Wohnung übernommen werden,
2. eventuelle Makler- und Kautionsgebühren, Doppelmieten,
3. welche Kosten mir für den erheblichen Mehraufwand der Wohnungssuche erstattet werden, da diese Kosten im Regelsatz nicht enthalten sind.
Ferner erschließt sich mir die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges für eine Übersteigung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 18,50 Euro monatlich nicht. Ausgehend von den Kosten für die Wohnungssuche, Renovierungen, Umzug, Kaution, evtl. Doppelmieten, An- bzw. Ummeldung von Anschlüssen, bei Behörden etc. lässt sich für mich keine Kostenersparnis ersehen.
Eine Untervermietung ist in unserem persönlichen Fall ausgeschlossen. Die Wohnungsgröße beträgt 75 qm, verteilt auf 2 Zimmer, Küche, Bad. Da selbst unsere fast 3- jährige Tochter kein eigenes Zimmer besitzt, sondern auf das Elternschlafzimmer beschränkt ist, kann einer Untervermietung nur widersprochen werden, da hierfür kein geeigneter Raum zur Verfügung steht.
Eine Senkung der Kaltmiete kann nicht vorgenommen werden, da der Vermieter die Kaltmiete bereites auf einem Minimum hält. Da der Vermieter das Haus erst im letzten Jahr erworben hat, ist die Höhe der Miete mit in der Finanzierung gebunden, so dass eine Minderung der Miete nicht möglich ist.
Vergleichbare Wohnungen in Bezug auf Größe und Zimmeranzahl im Kreis --------erfordern einen Aufwand an Kaltmiete, der den unseren Betrag um 20- 80 Euro monatlich übersteigt. (siehe hierzu beigefügte Liste aktueller Wohnungsangebote aus dem Kreis --------). Ein Umzug in einen andern Wohnort oder Kreis ist für uns wirtschaftlich nicht möglich. Unsere Tochter hat bereits einen festen Kindergartenplatz im örtlichen Kindergarten der es speziell meiner Frau ermöglichen soll, ins Berufsleben zurück zu kehren. Auch eine Betreuung innerhalb der Familie ist nur in --------möglich.
Ich beantrage daher mir die Leistungen in voller Höhe weiter zu bewilligen und eine nachvollziehbare und begründete Aufforderung zuzusenden, welche einer Überprüfung zum Einzelfall beim zuständigen Gericht als Ausgangspunkt standhält, sowie die „Angemessenheit“ definiert auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Bin mal gespannt, was die Sachbearbeiterin morgen für Augen macht. Sie ist eigentlich eine ganz nette und tut und macht. Es ist ja auch nur ihre Pflicht, mich aufzufordern, die Kosten zu senken. Aber trotzdem kann ich nicht nachvollziehen, dass ich wirklich aufgefordert werde, umzuziehen. Für die Kosten, die denen beim Umzug entstehen, könnten sie mir bald 2-3 Jahre die Differenz zahlen, ohne Verlust zu machen. Kaum zu glauben.
Ich werde berichten, ob ihr die Augen ausfallen. Sie hat leider von REcht und Gesetz keinen Plan, ist halt nur Verwaltungsfachangestellte. Gott sei Dank hab ich mal beim Rechtsanwalt gelernt. Das macht einiges leichter.
LG
mareike