Y
Yorkfield
Gast
Eingliederungsvereinbarung
zwischen ARGE Opfer
und ARGE
gültig vom 01.03.10 - 31.08.10
Ziele:
Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und freie Entfaltung der Persönlichkeit (§ 1 SGB I) (GG Art. 1 & 2)
Integration in erwerbsmäßige Arbeit: Freie Wahl einer konventionellen Erwerbsarbeit oder selbstständigen Tätigkeit (GG Art. 12)
1. Ihr Träger für Grundsicherung unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung:
Grundsicherung nach SGB II.
Erstattung von Bewerbungskosten (4,33 Euro pro Bewerbung).
Ggf. Erstattung von Fahrtkosten (Bewerbungsgespräche und Einstellungstests).
Individuell verfolgtes Maßnahmeziel: Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und freie Entfaltung der Persönlichkeit (§ 1 SGB I) (GG Art. 1 & 2), sowie freie Wahl einer konventionellen Erwerbsarbeit oder selbstständigen Tätigkeit (GG Art. 12).
Es findet keine Dumpinglohn-Zwangsarbeit auf öffentliche Kosten und zu Lasten regulärer Erwerbsarbeitsstellen statt (sog. "1-Euro-Jobs").
2. Bemühungen von ARGE Opfer zur Eingliederung in erwerbsmäßige Arbeit:
Bewerbung auf mindestens zwei und höchstens vier Stellen pro Monat. Arge Opfer führt ein Log über seine Bewerbungsbemühungen.
Begleitende Erläuterungen:
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und kein privater Beschäftigungsvertrag gemäß konventioneller Erwerbsarbeit.
Die von der ARGE geleisteten sozialen Transferzahlungen sind von der ARGE mittels politisch installierter Kapitalumverteilung übernommene Sozialleistungen und keine privaten, kreditär erzeugten Zahlungsleistungen.
Die ARGE dient als Vermittler von sozialen Transferleistungen und nicht als öffentlich-rechtliches Äquivalent konventioneller Erwerbsarbeitsverhältnisse.
Die ARGE ist ein öffentlicher Dienstleister und ihre Transferleistungen dienen der Grundsicherung und ersetzen keine regulären erwerbsmäßigen Einkommen, sondern kompensieren ihr Fehlen bzw. den systemimmanenten und zunehmenden Mangel an konventioneller und ökonomisch wie sittlich tragfähiger Erwerbsarbeit innerhalb des etablierten ökonomischen Produktions- und Kapitalverwertungssystems.
Sozialleistungen nach dem SGB sind rechtliche Verwirklichung unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte und ökonomischer Bestandteil des durch Nachfrage bzw. Konsum u.a. auch konventionelle Erwerbsarbeit unterhaltenden Kapitalverwertungskreislaufes.
Für die gesetzlich etablierte Umverteilung der durch, sowohl Erwerbsarbeit als auch unternehmerische Tätigkeit diskriminierende, steuerliche Belastung erzielten staatlichen Kapitalgewinne in u.a. soziale Grundsicherungssysteme trägt der Gesetzgeber und nicht der Erwerbsarbeitslose Grundsicherungsbedürftige die alleinige Verantwortung.
Jedoch dient sie in diesem Vertrag der ausdrücklichen Betonung selbstständiger Tätigkeit als Alternative zum sowohl durch ökonomisch unzurechnungsfähige Politik wie technologischen Fortschritt korrodierenden konventionellen Lohnbeschäftigungssystem.
Darüber hinaus dient diese Positionierung, hin zur Betonung selbstbestimmter und selbstständiger Tätigkeitsausübung, auch der ethischen wie rechtlichen Gleichwertung jeder Form von Tätigkeit, sei sie in Form von entlohnter Erwerbsarbeit oder in Form einer dem etablierten produktiven Kapitalverwertungsprozess nicht oder nur unzureichend nutzenden selbstständigen Tätigkeit ausgeübt.
Diese aus der empirischen Tatsachenrealität und der sittlichen Vernunft abgeleitete und legitimierte Positionierung beinhaltet die explizite Hinterfragung der traditionellen bürgerlichen Fetischisierung von entlohnter Erwerbsarbeit, ihrer steuerlichen Belastung und des Wachstums Kapitalverwertender Produktionsprozesse im Hinblick auf ihren tatsächlichen allgemein gesellschaftlichen Nutzen.
Dies schließt das aus der unveräußerlichen und grundgesetzlich verankerten Freiheit und Würde des Menschen hervorgehende und mit diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag betonte und praktisch verwirklichte Recht der Möglichkeit freier und selbstbestimmter Tätigkeitsausübung ein.
Dieses Recht schließt die Möglichkeit zur Entscheidung mit ein, einer ruinösen, parasitären und sozialdarwinistischem Ethos huldigenden Kapitalverwertungsökonomie nicht länger, allein aus Gründen sozioökonomischer Nötigung, dienstbar sein zu müssen. Die Wahl und Ausübung jeder Art von Tätigkeit, sei sie innerhalb oder außerhalb des etablierten Kapitalverwertenden Produktionssystems ausgeübt, erfolgt frei und selbstbestimmt. Rein persönliche emotionale Affekte und weltanschauliche Überzeugungen von Seiten des Grundsicherungsträgers sind irrelevant und illegitim bei der Beurteilung der gesellschaftlichen wie individuellen Sinn- und Zweckhaftigkeit einer spezifischen Tätigkeitsausübung sowie als Begründung einer (strafrechtlich relevanten) Nötigung zu nicht frei bestimmten traditionellen erwerbsmäßigen Tätigkeitsausübungen.
Es entfallen folgende rechts- und sittenwidrige Vertragsinhalte:
Zwangsarbeit (sog. "1-Euro-Job") *
Abmeldepflicht **
Rechtsfolgenbelehrung ***
(*) Der sog. "1-Euro-Job" ist weder rechtlich, noch sittlich, noch empirisch vertretbar.
Als Zwangs- und Dumpinglohn-Arbeitsmaßnahme verstößt diese Form irregulärer Beschäftigung gemäß konventioneller Erwerbsarbeit gegen sämtliche Grundrechte, einschließlich der unantastbaren Menschenwürde (GG Art. 1) und der freien Berufswahl (GG Art. 12), sowie gegen die in Art. 1 und 2 der ILO-Übereinkommen 29 und 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vereinbarten Regelungen.
Als öffentlich geförderte und reguläre Erwerbsarbeit verdrängende bzw. korrodierende, sowie lediglich als Beschäftigungstherapie statt Integrationsmaßnahme und darüber hinaus als machtpolitisches Propagandainstrument zur Bereinigung veröffentlicher Arbeitslosenstatistiken fungierende Beschäftigungsmaßnahme verstößt sie entgegen offiziellen Verlautbarungen tatsächlich eklatant gegen öffentliches Interesse und ist damit insbesondere auch ethisch und ökonomisch untragbar.
(**) Die Abmeldepflicht verstößt gegen die grundgesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit gemäß GG Art. 11 und ist irrelevant für die Inhalte dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages. (s.o. )
(***) Die Rechtsfolgenbelehrung ist irrelevant für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. (s.o. )
Dieser Vertrag ist jederzeit von beiden Vertragspartnern anfecht- und kündbar.
Quelle
Sehr gut auch als Vorlage für einen Gegenvorschlag geignet
