Wie ZynHH schon schrieb, würde ich morgen wieder zum Maßnahmeträger gehen und diesem mitteilen, dass du selbstverständlich bereit bist, an der Maßnahme teilzunehmen. Den Maßnahmevertrag würdest du allerdings nicht unterschreiben, da es hierzu keine rechtliche Grundlage gibt. Das JC hat dich der Maßnahme zugewiesen und dieser Pflicht möchtest du auch ordnungsgemäß nachkommen. Da bedarf es keinem weiteren Vertrag zwischen dir und dem Massnahmeträger.
Wenn der MT angesichts dessen nicht mit dir zusammenarbeiten möchte, dann soll er dir dies bitte schriftlich bestätigen.
Angestrebter Fall tritt ein - Rauswurf:
Kritische Phase, sorge unbedingt für einen Nachweis, daß nicht DU es bist, sondern der Träger, der dich nicht mitspielen läßt.
Glücksfall: Du bekommst es schriftlich, sonst Zeugen herbeizitieren und solange sitzen bleiben, bis der es gehört hat. Du bekundest vor ihm noch mal, daß du mitmachen willst, Träger antwortet, dann erst Abflug. (Suche dir unbedingt die Threads dazu raus!)
Daheim angekommen - sofort Schreiben ans JC, deiner Empörung Ausdruck verleihend, du bist NUR wegen nicht geleisteter Unterschrift des Hauses verwiesen worden. JC möge dafür Sorge tragen, daß der Träger seinen Verpflichtungen nachkommt.
Optional, und auch nur um dich selbst zu beruhigen, du hast hoffentlich verinnerlicht, WEM gegenüber du inwiefern Erklärungsbedarf hast. Mitteilung an Träger: Empört über Rauswurf, der die Teilhabe vereitelt. Bekunden, daß du, nachdem die Fahrtkostenfrage geklärt ist, dich erneut melden wirst. Sie mögen dir dann schriftlich und zeitnah mitteilen, wann du die dir zugewiesenen Maßnahme Refnr xxxx fortfühen darfst. Du wartest noch auf Klarung/Antwort vom JC.
Damit ist es für das SG nachvollziehbar, dass DU mitwirken willst, aber die anderen nehmen dir immer das Schippchen weg. (Fahrtkosten, Rauswurf)
Du hältst ab jetzt die Füße still, und wartest ab, was die Gegenseite mit ihren Spielbällen veranstalten wird.
Machen wir uns nichts vor, sobald du die Unterschrift - aus welchem Grund auch immer - verweigerst, kommt eine Anhörung zu einer möglicherweise eintretenden Sanktion.
Anhörung - Deine Einlassungen so knapp wie möglich. (Was du vorzutragen hast, interessiert die selten bis nie)
Wie im Schreiben dd.mm.yy dargelegt, wurde ich allein wegen Nichtunterschrift des Hauses verwiesen. Unterschrift konnte nicht abgeleistet werden, da der Trägervertrag meine Rechte - insbesondere die der informationellen Selbstbestimmung - in inakzeptabler Weise beschnitt.
Punkt. Mehr nicht.
Erwartungsgemäß wird deine Anhörung/Argumentation mit dir nicht nachvollziehbarer Begründung vom Tisch gewischt => Sanktion 30 % (als Ersttäter). Falls nicht, hast einen SB erwischt, der das Steuersäckel schonen möchte.
Widerspruch zur Sanktion verfassen. Etwa so:
Die Sanktion gründet auf einer nicht abegeleisteten Unterschrift, Vertragsfreiheit und die Bescheidung meiner informationellen Selbstbestimmung blieb darin unberücksichtigt. Kann so nicht akzepiert werden.
Das druckst vier Mal aus (1x für dich, 1x fürs JC, 2 X fürs SG)
Du dackelst mit dem Widerspruchsstapel zum JC, läßt den Empfang bestätigen, fährst sofort weiter zum SG und reichst aW bezüglich der nun eingetretenen Sanktion ein. Als Anlage - je doppelt - deine bisherige Korrespondenz.
In den Vertragsunterlagen hast du - um dem Richter die Sichtung zu vereinfachen - die NoGo-Punkte farbig markiert/unterstrichen und in der Anlage XY sorgfältig kommentiert/begründet, warum du damit nicht einverstanden warst.
Beschneidet der Vertrag deine dir vom Gesetzgeber zugestandenen Rechte, sollte das SG deiner Auffassung folgen.
Meist kommt das AZ recht flott, die aW kann schon ein paar Wochen dauern. Die endgültige Verhandlung bis zu 2 Jahren.
Auch wenn der aW stattgegeben wird, bleibst mit den 30 % vorbelastet; jede weitere Sanktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums (1 Jahr, gerechnet ab Beginn des ersten Minderungszeitraums - § 31 a Abs.1 SGB II) wird mit 60 % usw. geahndet.
Mach was draus - viel Erfolg.
Weiteres zum untermauern:
BSG, Urteil vom 13. April 2011 - Az. B 14 AS 98/10 R - Urteil BSG vom 13.04.2011 - Az.: B 14 AS 98/10 R
Zitat RN 21
"Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will ..."
Das trifft nicht nur bei 1 Euro-Jobs zu sondern ist bei allen Maßregelträgern so.
Abschließender Hinweis: Such dir den Thread raus, wo jemand auch in Beweisnot geriet. Das machen die mit Absicht so - und spekulieren darauf, daß der Maßgenommene DIE Chuzpe NICHT mehr hat.
O. G. hat sich des Hauses verweisen lassen, ist dem Hausverbot nicht nachgekommen und wartete stur darauf, daß der Träger ihn via Polizei entfernen ließ.
Vor den Polizeibeamten hat er bekundet, daß er sich dort zu Recht aufhielte (Zuweisung des JC gezeigt) und erklärte VOR denen, dass er selbstverständlich zur Verfügung stünde.
Namen der Polizeibeamten, Uhrzeit, Vorgangsnummer (die fragen, was du brauchst, um sie ggfls. zur Aussage herbeizitieren zu können) => Beste Zeugen, die man sich vorstellen kann.
Klar, erfordert eine gehörige Portion Zivilcourage, aber wenn du sonst keinen Beistand herbeizaubern kannst - die einzige Nummer sicher, die mir bekannt ist, wenn der Träger partout nichts Schriftliches rausrückt.
Selbst wenn er in deinem Beisein mit dem SB telefoniert - darauf ist bei Gericht gesch****en.
Achtung, die vorgenannten Informationen sind von der Userin
"Pixelschieberin" geklaut!
