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Zur Sicherheit hier auch nochmal "verankert":
https://tiny.cc/fkso9w
oder:
Quelle:
Newsletter Sozialrecht in Freiburg
Nach längerem Schweigen melden wir uns nun mit guten Wünschen zum neuen Jahr zurück. Unsere Kanzlei ist im vergangenen Jahr gewachsen. Der Umbau und Umstrukturierung haben einen großen Teil unserer Kapazitäten gebunden. Deshalb ist unser Newsletter einige Zeit ausgeblieben.
Aus aktuellem Anlass einige Hinweise zum Anspruch von Ausländern auf Grundsicherungsleistungen:
Nachdem die EU-Kommission sich in einem Verfahren, das beim EuGH anhängig ist, zur Frage des Anspruchs von EU-Ausländern auf "Hartz-IV " geäußert hat, muss mehr denn je angenommen werden, dass der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mindestens zum Teil gegen höherrangiges EU-Recht verstößt und deshalb nicht angewendet werden darf.
Daher empfehlen wir, gegen alle abschlägigen Bescheide der Jobcenter und Optionskommunen, die mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II begründet werden, vorzugehen. Und natürlich übernehmen wir diese Mandate auch gerne (auf Basis von Beratungshilfe).
Wenn dennoch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, ist zu prüfen, ob der Betroffene Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat.
Hier ist zu prüfen, ob der Leistungsausschluss des § 23 SGB XII greift. Danach hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wer zum Zwecke des Sozialhilfebezuges eingereist ist, und wessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Diese Vorschrift steht in scharfem Konflikt mit dem "Hartz-IV -Urteil" des BVerfG . Das bedeutet mindestens, dass sie sehr eng auszulegen ist. In Bezug auf die Regelung, betreffend das Aufenthaltsrecht, dürfte dasselbe gelten wie für das SGB II (so zB SG Leipzig, Vorlagebeschluss zum EuGH vom 3.6.2013, S 17 AS 2198/12). In Bezug auf die Frage des Einreisezwecks heißt enge Auslegung: Der Bezug von Sozialhilfe muss nachweislich das entscheidende Motiv für die Einreise gewesen sein (SG Düsseldorf, 17.04.2013, S 17 SO 192/11 mit Bezug auf: BVerwG , 4.6.1992, 5 C 22/87). Sicher ist selbst dann fraglich, ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Aber wahrscheinlich wird es gar nicht viele Fälle geben, in denen der Ausschlusstatbestand bei hinreichend enger Auslegung überhaupt gegeben ist.
Im Ergbnis heißt das: Auch abschlägige Entscheidungen nach § 23 SGB XII sollten in aller Regel angefochten werden.
Grüße aus Freiburg,
Roland Rosenow--
Link:
Newsletter - www.srif.de
https://tiny.cc/fkso9w
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Newsletter Sozialrecht in Freiburg
Nach längerem Schweigen melden wir uns nun mit guten Wünschen zum neuen Jahr zurück. Unsere Kanzlei ist im vergangenen Jahr gewachsen. Der Umbau und Umstrukturierung haben einen großen Teil unserer Kapazitäten gebunden. Deshalb ist unser Newsletter einige Zeit ausgeblieben.
Aus aktuellem Anlass einige Hinweise zum Anspruch von Ausländern auf Grundsicherungsleistungen:
Nachdem die EU-Kommission sich in einem Verfahren, das beim EuGH anhängig ist, zur Frage des Anspruchs von EU-Ausländern auf "Hartz-IV " geäußert hat, muss mehr denn je angenommen werden, dass der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mindestens zum Teil gegen höherrangiges EU-Recht verstößt und deshalb nicht angewendet werden darf.
Daher empfehlen wir, gegen alle abschlägigen Bescheide der Jobcenter und Optionskommunen, die mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II begründet werden, vorzugehen. Und natürlich übernehmen wir diese Mandate auch gerne (auf Basis von Beratungshilfe).
Wenn dennoch kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, ist zu prüfen, ob der Betroffene Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat.
Hier ist zu prüfen, ob der Leistungsausschluss des § 23 SGB XII greift. Danach hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, wer zum Zwecke des Sozialhilfebezuges eingereist ist, und wessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Diese Vorschrift steht in scharfem Konflikt mit dem "Hartz-IV -Urteil" des BVerfG . Das bedeutet mindestens, dass sie sehr eng auszulegen ist. In Bezug auf die Regelung, betreffend das Aufenthaltsrecht, dürfte dasselbe gelten wie für das SGB II (so zB SG Leipzig, Vorlagebeschluss zum EuGH vom 3.6.2013, S 17 AS 2198/12). In Bezug auf die Frage des Einreisezwecks heißt enge Auslegung: Der Bezug von Sozialhilfe muss nachweislich das entscheidende Motiv für die Einreise gewesen sein (SG Düsseldorf, 17.04.2013, S 17 SO 192/11 mit Bezug auf: BVerwG , 4.6.1992, 5 C 22/87). Sicher ist selbst dann fraglich, ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Aber wahrscheinlich wird es gar nicht viele Fälle geben, in denen der Ausschlusstatbestand bei hinreichend enger Auslegung überhaupt gegeben ist.
Im Ergbnis heißt das: Auch abschlägige Entscheidungen nach § 23 SGB XII sollten in aller Regel angefochten werden.
Grüße aus Freiburg,
Roland Rosenow--
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