SG Rostock, Az.: S 8 SO 37/06 Urteil vom 24.03.09
§ 74 SGB XII
Bestattungskosten, Pauschale
Leitsatz
1. Zu den erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gehören hier die Beträge aus der Rechnung der Bestattungsinstitut xxx vom 09.05.2006 über insgesamt 1.857,95 €, dem Gebührenbescheid der Hansestadt Rostock für die Einäscherung vom 18.05.2006 über 340,00 €, dem Gebührenbescheid der Stadt Schwaan vom 30.05.2006 über die Bestattungsgebühren für ein anonymes Urnengrab von 255,84 € und die Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gebührenbescheides der Stadt Schwaan vom 30.05.2006 entsprechend der Mitteilung der Zentralen Vollstreckungsbehörde im Amt Neubuckow Salzhaff vom 17.11.2008 in Höhe von 92,50 €, mithin insgesamt ein Betrag von 2.546,29 €.
2. Auf die sogenannte "Richtlinie 1/2005" des Beklagten, die lediglich Kosten von 1.000,00 € zuzüglich der Kosten für das Urnengrab und die Einäscherung vorsieht, kommt es für die Bestimmung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII nicht an. Diese Richtlinie spiegelt die tatsächlich im Gebiet des Beklagten anfallenden Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung nicht zutreffend wieder. Die Kammer ist nach den schriftlichen Angaben der Zeugin yyy davon überzeugt, dass die tatsächlich anfallenden Bestattungskosten deutlich höher liegen und die vom Beklagten in seiner Richtlinie festgelegten Obergrenzen letztlich ohne Bezug zur Realität allein zur Kostendämpfung willkürlich festgelegt worden sind. Jedenfalls hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, auf welchen tatsächlichen Ermittlungen seine Festlegungen beruhen.
Urteil: www.my-sozialberatung.de
§ 74 SGB XII
Bestattungskosten, Pauschale
Leitsatz
1. Zu den erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gehören hier die Beträge aus der Rechnung der Bestattungsinstitut xxx vom 09.05.2006 über insgesamt 1.857,95 €, dem Gebührenbescheid der Hansestadt Rostock für die Einäscherung vom 18.05.2006 über 340,00 €, dem Gebührenbescheid der Stadt Schwaan vom 30.05.2006 über die Bestattungsgebühren für ein anonymes Urnengrab von 255,84 € und die Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gebührenbescheides der Stadt Schwaan vom 30.05.2006 entsprechend der Mitteilung der Zentralen Vollstreckungsbehörde im Amt Neubuckow Salzhaff vom 17.11.2008 in Höhe von 92,50 €, mithin insgesamt ein Betrag von 2.546,29 €.
2. Auf die sogenannte "Richtlinie 1/2005" des Beklagten, die lediglich Kosten von 1.000,00 € zuzüglich der Kosten für das Urnengrab und die Einäscherung vorsieht, kommt es für die Bestimmung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII nicht an. Diese Richtlinie spiegelt die tatsächlich im Gebiet des Beklagten anfallenden Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung nicht zutreffend wieder. Die Kammer ist nach den schriftlichen Angaben der Zeugin yyy davon überzeugt, dass die tatsächlich anfallenden Bestattungskosten deutlich höher liegen und die vom Beklagten in seiner Richtlinie festgelegten Obergrenzen letztlich ohne Bezug zur Realität allein zur Kostendämpfung willkürlich festgelegt worden sind. Jedenfalls hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, auf welchen tatsächlichen Ermittlungen seine Festlegungen beruhen.
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