SG Oldenbg.S 47 AS 259/05 ER Heizkosten übernehmen

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Heizkosten sind im Regelfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, auch wenn sie als Unangemessen und mehr als die Pauschale angesehen werden

Sozialgericht Oldenburg
Aktenzeichen: S 47 AS 259/05 ER
Datum der Entscheidung: 14.08.05

Paragraph: § 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Beschluss
Überschrift: Heizkosten sind im regelfall in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, auch wenn sie als Unangemessen und mehr als die Pauschale angesehen werden
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: SOZIALGERICHT OLDENBURG
S 47 AS 259/05 ER
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
der Frau __________ _____,

Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kroll und Partner,
Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 205/05 -

g e g e n

das Job-Center Wilhelmshaven,
Schillerstraße 43-49, 26382 Wilhelmshaven, - 98-BG0000933-K 75/05 -
Antragsgegner

wegen Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: angemessene Heizungskosten hat das Sozialgericht Oldenburg - 47. Kammer -
durch den Richter am Verwaltungsgericht Wündrich als Vorsitzenden
am 20. Juli 2005 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflich-tet der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren gleichen Rubrums vor dem Sozialgericht Oldenburg Aktenzeichen:
S 47 AS 340/05 und S 47 AS 341/05 — längstens jedoch bis zum 31 Januar
2006 — laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 440,90 EURO (einschließlich Heizung) zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind von dem Antragsgegner zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit der Heizungskosten der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung.
Die im Januar 1953 geborene, verwitwete Antragstellerin lebt zusammen mit ihrer im August 1993 geborenen Tochter in einer 106 qm Wohnfläche umfassenden Dreizimmerwohnung, die im Jahre 1950 bezugsfertig wurde. Die Antragstellerin zahlt an ihre Vermieterin monatlich 235,20 EURO Miete und einen Abschlag auf die Nebenkosten in Hohe von 74,70 EURO monatlich. Die Wohnung wird mit einer Gastherme geheizt, wobei vom
Antragsgegner nicht ermittelt wurde, ob über diese auch die Warm-wasserbereitung er folgt und ob mit Gas ebenfalls gekocht wird. Für die Gasversorgung bezahlt die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen monatlich 133,00 EURO.

An Einkünften verfügt die Antragstellerin über eine Witwenrente und ihre minderjährige Tochter über eine Waisenrente sowie den Bezug des Kindergeldes. Bis zum Februar 1997 bezog die Antragstellerin Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 23. August 2004, ihr Leist-ungen nach den, SGB II zu gewähren, bewilligte der Rechtsvorgänger des Antragsgegners ihr mit Bescheid vom 11. November 2004 für den Zeitraum Januar bis März 2005 monatliche Leistungen in Höhe von
258,65 EURO. In dem Bescheid wurden als Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt 360,90 EURO auf der Bedarfsseite eingestellt. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Januar 2005 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus dass sich aus dem Bescheid nicht ersehen lasse, wie und warum Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 440,90 EURO monatlich vorgenommen worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Kosten der Unterkunft in der tatsäch-lichen Höhe anerkannt würden, jedoch die Heizungskosten unangemessen hoch seien.

Denn bei einem Zweipersonenhaushalt und einer Wohnungsgröße von bis zu 60 qm sei ein Betrag für Heizkosten bei der Verwendung von Gas mit 0,90 EURO pro qm Wohnfläche angemessen, so dass es gerechtfertigt sei, bei der Berechnung der Ansprüche der Antragstellerin eine Heizkostenpauschale in Höhe von monatlich 51,00 EURO in Ansatz zu bringen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 19. Mai 2005 Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az S 47 AS 341/05).

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin vom 3. März 2005 gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. März 2005 für den Bewilligungszeitraum April bis September 2005 monatliche Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 228,65 EURO.
In dem Bescheid wurde wiederum bei den Kosten für Unterkunft und Heizung Betrag von einem 360,90 EURO monatlich ausgegangen. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2005 Wider-spruch ein und führte zur Begründung wiederum aus dass ihr die Berechnung der Kosten der Unterkunft nicht verständlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass der geringere Auszahlungsbetrag darauf beruhe, dass zu Gunsten der Tochter der Antragstellerin nicht der pauschale Bereinigungsbetrag für Versich-erungen in Abzug gebracht werden könne. Dagegen hat die Antragstel-lerin am 19. Mai 2005 Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az S 47 AS 340/05).

Bereits am 29. April 2005 hat die Antragstellerin bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend: Zu Unrecht seien von dem Antragsgegner bei den Kosten der Unterkunft ihr monatlich 80,00 EURO abgezogen worden.
Auch seien die bislang dafür maßgeblichen Gründe nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls müssten mindestens die tatsächlichen Unterkunfts-kosten für sechs Monate ab Beginn des Leistungsbezugs vom Antrags-gegner übernommen werden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung) Voraussetzung für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwen-dung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen weil sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Auch besteht die Gefahr, dass eventuell in einem Eilverfahren vorläufig, aber zu Unrecht gewährte Leistungen später nach einem Hauptsacheverfahren, dass zu Lasten der Antragstellerin ausginge, nur unter sehr großen Schwierigkeiten erfolgreich wieder zurückgefordert werden könnten.
Daher ist der vorläufige Rechtsschutz nur dann zu gewähren wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden, zur deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan.
Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin aus ihrer Sicht zurzeit etwa 80,00 EURO monatlich zu wenig an laufenden Leistungen der Grundsicherung erhält, was in Anbetracht der insgesamt nur geringen Einkünfte der Antragsteller einen erheblichen und die tägliche Lebensführung für sie und ihre Tochter einschneidende Beschränkung darstellt, die schwerlich in einem Hauptsacheverfahren nur wieder gutgemacht werden kann.
Ebenso hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargetan. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen
für die Unterkunft im Einzelfall den angemessenen Umfang übersteigen, sollen sie nur so lange berücksichtigt werden, wie es den Betref-fenden nicht möglich ist, die Unterkunftskosten in vernünftiger Weise zu senken; dabei sind die tatsächlichen Unterkunftskosten in der Regel jedoch längstens für sechs Monate zu übernehmen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann eine abstrakte und allgemeine Pauschalierung der Heizungskosten nur einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizungskosten bieten.

Denn tatsächlich bestimmt sich das Maß der notwendigen Heizung im Wesentlichen von der Art und Wärmedämmung der betreffenden Wohnung. Nimmt man als Ausgangspunkt den Umstand, dass der Antragsgegner – wie im vorliegenden Fall – die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) als angemessen angesehen hat, so kann nicht über „den Umweg” der Proble-matik der unangemessenen Heizungskosten ohne weiteres die Angemessen-heit der Unterkunft in Frage gestellt werden. Zwar mag es Fälle geben, bei denen die Kosten der Unterkunft angemessen sind, die Heizungskosten jedoch völlig unangemessen sind, so dass zu Recht von einem Träger der Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Hilfesuchen-den verlangt wird, letztlich durch einer Wohnungswechsel wieder zu angemessenen Heizungskosten zurückzukehren. Im Regelfall orientiert
sich die Frage der Angemessenheit jedoch an den Kosten der Unter-kunft, was zur Folge hat, dass evtl. schlecht isolierte Wohnungen oder solche bei denen die Heizung nur mit einem geringen Wirkungsgrad ausgestattet ist, zu zwar unangemessenen Heizungskosten aber gleich-wohl zur Verpflichtung der Übernahme durch den Träger der Leistungen führen.
Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner nicht ermit-telt hat, obwohl er dazu von Amts wegen verpflichtet ist, ob und in welchem Umfang mit dem bezogenen Gas Warmwasser bereitet wird und die Lebensmittel gekocht werden. Das muss aber im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Lasten des Antragsgegners gehen, da im vorliegenden Fall stets von der Antragstellern die mangelnde Begründung der Ausgangsbescheide vom 11. November 2004 und 18. März 2005 im Widerspruchsverfahren gerügt wurde. Welche Heizungskosten im vorliegenden Falle tatsächlich als angemessen oder unangemessen anzusehen sind, muss daher der näheren Überprüfung in einem Haupt-sacheverfahren vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt — soweit ersichtlich —ausdrücklich die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, ihre Heiz-ungskosten seien unangemessen hoch. Allein die schematische Anwendung einer durchschnittlichen Heizkostenpauschale kann diesen Hinweis
nicht ersetzen.
Über die außergerichtlichen Kosten war gem. § 193 SGG zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit ihrem Begehren obsiegt hat. Für die Antragstellerin ist das Verfahren gem. § 183 Satz 1 SGG gerichtskostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, 29223 Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg; Schloßwall 16,
26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem. LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei denn Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landes-sozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201 28100 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Wündrich


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