SG Neuruppin: Zum Sanktionsrecht im SGB II, Anforderungen an die Vereinbarungen

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SG Neuruppin, Urt. v. 12.04.2011 - S 17 AS 334/10

Rechtswidriger Sanktionsbescheid bei fehlender wirksamer Vereinbarung über Pflichten eines Hilfebedürftigen bezüglich einer Maßnahme

Der Sanktionsbescheid eines Sozialleistungsträgers ist rechtswidrig, wenn es an einer wirksamen Vereinbarung der Pflichten des betroffenen Empfängers von Grundsicherungsleistungen hinsichtlich einer Maßnahme fehlt. Das gilt jedenfalls, soweit lediglich die Wahrnehmung eines Termins an einem bestimmten Tag vereinbart wurde, zu dem der Hilfebedürftige auch erschien. Aus einer solchen Vereinbarung folgt keine Verpflichtung für die Teilnahme an der Maßnahme auch an anderen Tagen, sodass ein späterer Abbruch der Maßnahme eine auf die Vereinbarung gestützte Sanktionierung nicht rechtfertigt.

Absenkung des Arbeitslosengeld II - Abbruch einer in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Maßnahme - Anforderungen an die Vereinbarungen zwischen Arbeitsuchendem und Grundsicherungsträger

Leitsatz

1. Die einschneidenden Folgen des Sanktionenrechts im Bereich der existenzsichernden Leistungen haben zur Folge, an die Vereinbarung von Pflichten eben solch strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Belehrung über die Folgen möglicher Pflichtverletzungen. Insoweit genügt die Bezeichnung einer Maßnahme nur im Rahmen der Zustimmung des Leistungsträgers zur Durchführung ohne Vereinbarung einer korrespondierenden Verpflichtung des Leistungsempfängers nicht.

2. Eine wirksame Vereinbarung der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger offensichtlich selber davon ausgegangen ist, zum Antritt der Maßnahme verpflichtet gewesen zu sein. Eine konkludente Verpflichtung zur Teilnahme durch Antritt der Maßnahme scheidet aus, wenn sich aus dem Verhalten des Leistungsberechtigten ein hinreichender Erklärungswert nicht ableiten lässt.

SG Neuruppin 17. Kammer, Urt. v. 12.04.2011 - S 17 AS 334/10
 
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