SG Mainz S10 ER 61/05 AS

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Gozelo

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18 Jun 2005
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Klasse Mümmelnine,

das lässt doch hoffen und entschädigt vielleicht ein wenig für all den Stress der vergangenen Zeit.

Man hört nicht sehr viel über verlorene Gerichtsverfahren, es scheint so zu sein, dass sehr viele Gerichte zugungsten der ALG II -Empfänger entscheiden. Wen wunderts, bei so vielen ganz offensichtlich unrechtmäßigen Bescheiden der Jobcenter...............

Mit nem Gruß an Mümmelnine
gozelo
 
Hallo Gozelo,

lieben Dank für Deine GLückwünsche! :party:
Nun wollen wir hoffen, dass auch die letzte Hürde bald genommen ist und wir den Rest auch noch gewinnen! :p
Drück mir mal weiterhin die Däumchen... ;)
 
Na logo drücken wir Däumchen ;) :D

Super Mümmelchen :klatsch:
 
Auch von mir herzlichen Glückwunsch !!
:stern: :stern: :stern: :stern: :stern:
 
Glückwunsch zum Beschluss zu deinen Gunsten!!! :klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch:

Habe am 13 . auch mündl. Verhandlung vor Gericht zur angebl. Eheähnlichkeit.

Bin aber guter Dinge !!!

Daumen drück für den weiteren Weg !!!!

Gruss
Rüdiger
 
das gibt Hoffnung !!!

Zwar wird nach § 38 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich von einer Person vertreten, so dass gegenüber dem Vertreter auch ein entsprechender Be¬scheid über Leistungen und deren Kürzung ergehen kann. Allerdings gilt dies nur dann, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte entgegen stehen. Dass hier möglicherweise doch nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen sein könnte, legt die Widerspruchsbegründung vom 19. Dezember 2004 nahe, in der die F und der Ast. auf das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verweisen. Ob tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist, ist hier nicht zu klären. Allein bei Klärungsbedürftigkeit dieser Frage bestehen i.S.d. § 38 SGB II Anhaltspunkte dafür, dass von einer wirksamen Vertretung der Bedarfsgemeinschaft durch einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht mehr ausgegangen werden kann- Die Ag_ hätte daher ihren Bescheid vom 11. März 2005 direkt an F richten müssen. Der Ast- hingegen konnte nicht Adressat sein; er muss sich nicht unnötigerweise mit Verwaltungsakten überziehen lassen.

Auch von mir wollte die Jobcenter die Kontoauszüge meines angeblichen eheähnl. Partner haben *g.
Habe drauf verwiesen, daß er selbst anzuschreiben ist :mrgreen: , abgesehn davon, daß der zu führende Nachweis der letzten Lohnzahlung per Kotoauszug bereits vor 3 Monaten erfolgt ist...
 
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