Beschluss
Überschrift: Lebt ein Hilfebedürftiger im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern nicht in Bedarfsgemeinschaft, da diese volljährig sind, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II nach dem Wortlaut nicht vor. Es besteht daher eine planwidrige Regelungslücke, die eine Gesetzesanalogie erforderlich macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in einem Haushalt nur einen Haushaltsvorstand gibt, der die Generalunkosten des Haushalts (345 Euro - 276 Euro = 69 Euro) trägt. In derartigen Fällen ist es sachgerecht die Generalunkosten des Haushalts auf alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu verteilen (ebenso VGH Baden-Württemberg v. 30.08.04, 12 S 1588/04 zum Mischregelsatz nach dem BSHG; a.A. LSG Baden-Württemberg v. 17.03.06, L 8 AS 4364/05). Im vorliegenden Fall (3 volljährige Kinder) errechnet sich die Mischregelleistung somit 276 Euro + 69 Euro / 4 Personen = 293,50 Euro.
Quelle: www.my-sozialberatung.de