SG Kassel bei Schülerbeförderungskosten keine Kürzung um Verkehrsanteil

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Erolena

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Sozialgericht Kassel Urteil vom 03.08.2012 – S 10 AS 958/11

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Schülerbeförderung - gewählter Bildungsgang des beruflichen Gymnasiums - keine Verweisung auf nächstgelegene gymnasiale Oberstufe - kein Abschlag für im Regelbedarf enthaltene Kosten - Beschränkung des Streitgegenstandes

a) Dazu ein lesenswerten Beitrag von einem RA
... Zudem sei kein Abzug eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des Regelbedarfs bei Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten gerechtfertigt.

Eine Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um einen im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheide so lange aus, bis der Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.
Rechtsanwalt in Kiel » Blog Archiv » Schülerbeförderungskosten für ein berufliches Gymnasium ohne Abzug eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltenen Anteils des Regelbedarfs


b) Der Urteilstext steht schon länger hier im Elo-Forum
https://www.elo-forum.org/familie/9...chuelerbefoerderungskosten-28-abs-sgb-ii.html

und hier
Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte SG Kassel 10. Kammer | S 10 AS 958/11 | Urteil | 1) Ein berufliches Gymnasium stellt einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 ... | Langtext v
 
Anderer Ansicht leider das SG Kiel für den Zeitraum vor dem 1.8.2013:

"Für den Zeitraum vor dem 01.08.2013 hat die 30. Kammer am SG Kiel mit Urteil vom 06.08.2013, S 30 AS 1532/11 entschieden, dass der von der Stadt Kiel je nach Alter des Schülers auf 10 € bzw. 15 € festgesetzte Eigenbeitrag zu hoch bemessen war und eine Kostenbeteiligung von lediglich 5 € für rechtmäßig erachtet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:"

Mehr (mit dem Urteil im Volltext) hier:

Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten nur 5
 
Da gab es noch ganz andere abweichende Meinungen:

SG Chemnitz, Urteil vom 30.03.2012, S 22 AS 5853/11
Es erscheint aber geboten, nicht nur danach zu differenzieren, inwieweit eine weitere private Nutzung der Monatskarte möglich ist, sondern zusätzlich wie diese vom Berechtigten überhaupt genutzt werden kann. Dem unterschiedlichen Nutzungsverhalten und der unterschiedlichen außerschulischen Nutzungsmöglichkeit der Monatskarte kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der zu tragende Eigenanteil nach Altersgruppen zu differenzieren ist.Ein geeignetes Kriterium stellt nach Auffassung der Kammer die Vollendung des 14. Lebensjahres dar. Dass dieser Zeitpunkt eine wesentliche Änderung im Leben des Kindes darstellt, berücksichtigt der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften, etwa im Bereich der Grundsicherung bei der Regelsatzhöhe nach § 23 SGB II, bei der Bedarfsermittlung nach § 6 RBEG, bei der Strafmündigkeit und im Bereich des Personenstandsrechts.

Das Gericht geht dabei nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) davon aus, dass bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 50 v. H. und ab Beginn des 15. Lebensjahres 75 v.H. der nach § 6 RBEG bedarfsrelevanten Anteile der Gruppe 7 (Verkehr) als zumutbarer Eigenanteil nach § 28 Absatz 4 SGB II bei auch privat zu nutzender Monatskarte zu berücksichtigen sind.

LSG Essen, Beschluss vom 10.10.2012, L 12 AS 172/12
Das ergänzende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II gerade nicht dafür entschieden, Schülerbeförderungskosten in jedem Fall unabhängig von der Länge des Schulwegs oder abhängig von dessen Gefahrenpotential zu übernehmen. Vielmehr wird die Zumutbarkeit der Kostentragung als maßgebliches Kriterium herangezogen, für die das Sozialgericht zutreffend sowohl auf die Kosten als auch auf die Nutzungsbreite abgestellt hat. Ist der vom Kläger zu tragende Eigenanteil einerseits geringer als die im Regelbedarf angesetzten Verbrauchsabgaben und hat das Schokoticket andererseits einen hohen Nutzungsgrad außerhalb des Schulweges für Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte, so ist es dem Kläger im Sinn von § 28 Abs. 4 SGB II zumutbar, diesen Eigenanteil selbst zu zahlen. Die Anrechenbarkeit der im Regelbedarf angesetzten Verbrauchsausgaben für Verkehr auf einen etwaigen Anspruch gem. § 28 Abs. 4 SGB II findet sich ausdrücklich in den vom SG zitierten Gesetzesmaterialien wieder.
 
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