wellwellwell
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Ja und nun gehen die Fragen los.
Hinsichtlich der
Kosten der Unterkunft kommt es nach der Rechtsprechung der 49. Kammer auf
die Werte der Wohngeldtabelle, nicht aber auf andere, von den Gemeinden oder Landkreisen ermittelte
Werte an (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 388/05 -; Beschluss
vom 21.04.2006 - L 6 AS 248/06 ER, Sozialgericht Oldenburg, S 45 AS 554/05, Urteil vom 11. Juli
2006, S 49 287/05, Urteil vom 31.08.06; a.A. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen -
Bremen, Beschlüsse vom 4. November 2005 - L 7 AS 252/05 ER - und B. März 2006 - L 9 AS 69/06
ER, Urteil der 48. Kammer des SG OL vom 11.08.2006, S 48 AS 948/05). Denn die
Wohngeldtabelle basiert auf unabhängig und bundesweit einheitlich ermittelten Zahlen und nicht auf
den Zahlen, die die Gemeinden und Landkreise ermittelt habe, die als Träger der Kosten der
Unterkunft selbst Interesse an bestimmten Zahlen haben. Im übrigen stünde es den Gemeinden und
Landkreisen offen, einen Mietspiegel zu erstellen, der - so er vorläge - Berücksichtigung fände.
Damit dürften die angemessenen Kosten der Unterkunft mit 310,00 Euro (Mietstufe 2, 2 Personen)
zu bemessen sein.
Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Der Senat konnte dem vom LSG und der Beklagten aufgestellten Rechtssatz nicht folgen, dass dann, wenn kein qualifizierter örtlicher Mietspiegel iS des § 558d BGB vorhanden sei, der Begriff der Angemessenheit durch die Werte der Wohngeldtabelle nach § 8 Abs 1 WoGG ausgefüllt werde. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass dann, wenn die Erhebungen der betroffenen Kommune oder des Grundsicherungsträgers auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung des örtlichen Wohnungsmarktes beruhen, nicht zwingend ein Mietspiegel iS der § § 558c oder d BGB zu verlangen ist. Das LSG hat darüber hinaus noch festzustellen, ob für die Klägerin eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war.
dass dann, wenn die Erhebungen der betroffenen Kommune oder des Grundsicherungsträgers auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung des örtlichen Wohnungsmarktes beruhen, nicht zwingend ein Mietspiegel iS der § § 558c oder d BGB zu verlangen ist.
Klingt für mich fast, als könnten die sich in Zukunft die Preise selber machen???
Woher Basti diese Annahme hat?dass das ganze Ding vor dem BVerfG landen wird...
Betroffene sollten sich warm anziehen. Der Sozialkrieg ist
in vollem Gange.
Phase 3 – die LSG-Rechtsprechung ab Ende 2008
Mittlerweile hat das LSG Niedersachsen seine Rechtsprechung im Gefolge der Ohrfeige B 14/7b AS 44/06 R erneut geändert. Es akzeptiert jetzt, daß Tab. § 8 WoGG, auch unter einem 10%-igen Aufschlag, nicht mehr als Regelfall anwendbar ist. Das LSG Niedersachsen ordnet sich jetzt zumindest oberflächlich betrachtet der KdU-Rechtsprechung des BSG unter.
Unter näherer Betrachtung aber kommt wieder die Sabotagepolitik des LSG Niedersachsen zu Lasten der betroffenen „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger zum Vorschein, wie die nachfolgenden Zitate belegen:
„… Anteil von 5,66 % am Mietwohnungsbestand der Stadt Wilhelmshaven …. Damit ist zwar der eingangs erwähnte Wert von 10 % nicht erreicht worden, dies ist jedoch auch nicht erforderlich.
– auch wenn das BSG klar zum Ausdruck brachte: „wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht“ [7] –
Auch aus einer Stichprobe von weniger als 10 % können grundsätzlich repräsentative Aussagen getroffen werden. So geht man allgemein davon aus, dass mit einer Stichprobe von ca. 1.000 Personen deutschlandweit repräsentativ richtige Aussagen möglich sind (wikipedia.de - Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Stichwort Repräsentativität).“
– Demnächst legen Demoskopen an Stelle realer statistischer Ermittlungen den Bedarf fest oder was?! –