Zu jung für eine eheähnliche Partnerschaft
Gerichtsurteil zum Arbeitslosengeld 2: Wer 18 ist, lebt nur dann in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn er gemeinsam mit dem Partner Kinder oder ein Bankkonto hat.
Düsseldorf (ddp.djn). Gerade erst Volljährige, die mit einem Partner zusammen wohnen, dürfen bei der Prüfung ihres Arbeitslosengeld-2-Anspruchs nicht automatisch als Teil einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eingestuft werden. Das entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Aktenzeichen S 35 AS 343/05
ER ). Es sei "äußerst unüblich", dass eine Frau oder ein Mann im jugendlichen Alter eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen wolle, die auch die Unterstützung des Partners durch Geld- und Unterhaltsleistungen einschließe.
Damit sprachen die Richter einer 18-Jährigen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zu, ohne dass die finanziellen Verhältnisse ihres älteren Partners bei der Arbeitsagentur offen gelegt werden mussten. Gegen die Annahme einer eheähnliche Beziehung sprachen im entschiedenen Fall nach Ansicht der Richter auch die bislang kurze Dauer des Zusammenlebens sowie das Fehlen gemeinsamer Kinder. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Partner - beispielsweise über ein gemeinsames Konto - Zugriff auf Einkommen oder Vermögen des anderen Partners habe.