Eins der ersten Urteile mal hierzu.
Sozialgericht Berlin
Urteil vom 26.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 37 AS 3019/05
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2005 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Partner-Einkommen.
Im September 2004 beantragte die Klägerin Alg II. Als Partner hatte sie einen Herrn Bxxxx (B) angegeben. B ist berufstätig und erzielt ein Monatseinkommen von 1741,07 EUR netto. Er war im März 2004 nach Trennung von Kind und Ehefrau, mit der er noch verheiratet ist, in die von der Klägerin gemietete Wohnung eingezogen. Seit März 2004 ist er aufgrund einer mit dem Vermieter abgeschlossenen Zusatzvereinbarung als weiterer Mieter in den Vertrag aufgenommen worden.
Im Hinblick auf das Einkommen des B lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2004 die Gewährung von Alg II mangels Bedürftigkeit ab.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, B müsse in erheblichem Umfang noch Zahlungen an sein Kind und die Ehefrau leisten. Er könne sich daher lediglich an der Miete beteiligen, eine sonstige Unterstützung erfolge nicht. Derzeit wolle sich B noch nicht scheiden lassen. Nach Abzug der freiwillig an seine Familie gezahlten Unterstützung verbleibe B nur ein Betrag von 534,- EUR.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2005 hat die Klägerin am 3.5.2005 beim Sozialgericht Berlin Klage auf Gewährung von Alg II erhoben. Sie bekräftigt unter Vorlage von Bescheinigungen zur Unterhaltsbelastung des B ihr Vorbringen, dass eine zusätzliche Unterstützung ihres eigenen Lebensunterhalts durch B gar nicht möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 zu verurteilen, Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu gewähren.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
B sei als eheähnlicher Partner der Klägerin zur Unterstützung im Umfang der Regelungen des SGB II verpflichtet. Unterhaltszahlungen an die Ehefrau oder das Kind könnten nur berücksichtigt werden, soweit es sich um titulierte Forderungen handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht Alg II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu.
Entgegen der Entscheidung des Beklagten liegt im vorliegenden Fall –noch- keine eheähnliche Gemeinschaft vor, die eine Anrechnung von Partnereinkommen begründet. Ausschlaggebend für diese Wertung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Maßstäbe an den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BverfGE 87, 264 ff). Danach müssen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft so enge Bindungen bestehen, dass vom Partner ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens "erwartet werden kann":
Nur wenn sich die Partner so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. (BVerfG , a.a.O., S. 265).
Ob diese strengen Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand von Indizien ermittelt werden, wobei das BVerfG als wichtigste nennt:
- Dauer des Zusammenlebens
- Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt
- Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners mit zu verfügen
Von untergeordneter Rolle ist demgegenüber der Wunsch der Klägerin, in B einen dauerhaften Lebenspartner gefunden zu haben oder die emotionale Bindung, solange dieser keine sozioökonomisch gefestigte Basis zugrunde liegt.
Die strenge Einkommensanrechnung in § 9 Abs. 2 SGB II fordert einen strengen Maßstab für die Beurteilung, wann eine Liebesbeziehung, die hier von der Klägerin eingestanden wird, so belastbar ist, dass von den Partnern "eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten –auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen" (BSG, Urteil vom 17.10.2002 –B 7 AL 96/00 R).
Zu Recht hat das BSG daher die Dauer des Zusammenlebens als ein "wesentliches Indiz" für die Ernsthaftigkeit der Beziehung gewertet. Wenngleich dieses Merkmal nicht an einer festen Größe bzw. Jahreszahl des Zusammenlebens festgemacht werden kann, wird man unter Heranziehung der insoweit vergleichbaren Wertung im Unterhaltsrecht, wann kraft Ver-festigung einer Liebesbeziehung die Zahlung nachehelichen Unterhalts unzumutbar wird, sagen können, dass ohne besondere zusätzliche Umstände (gemeinsames Kind, Betreuung bei Krankheit oder Behinderung etc.) erst nach zwei bis drei Jahren der Übergang einer Probebe- ziehung in eine verfestigte und auch ökonomisch belastbare Dauerbeziehung festgestellt werden kann (BGH vom 12.3.1997, FamRZ 1997, S. 671 ff), und dann auch gegen den unbeachtlichen Protest, der sozialrechtlich geforderte Einkommenseinsatz werde nicht akzeptiert.
Nach OLG Oldenburg (NJW-RR 1992, S. 525 f) setzt eine verfestigte sozioökonomische Lebensgemeinschaft voraus, dass das nichteheliche Zusammenleben mindestens drei Jahre bestanden hat, eine Größe, die auch das BSG in seiner Sperrzeit-Rechtsprechung als im Regelfall sachgerecht erwogen hatte. In einer aktuellen Entscheidung des Hess. LSG (Beschluss vom 27.7.2005 – L 7 AS 18/05 ER ) wurde bei einer Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr mangels sonstiger Umstände keine ausreichende Grundlage für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. der Verfassungsgerichts-Definition gesehen.
Die BSHG-lastige Sichtweise des Beklagten verkennt, dass die an den Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft geknüpfte Einkommensanrechnung dazu dient, eine Benachteiligung zusammen lebender Ehepartner auszuschließen. Kern der Ermittlungen ist daher ist Feststellung der leistungsrechtlichen Gleichstellung mit Ehepaaren, nicht die Aufdeckung verschwiegener Unterstützungsleistungen. Keine Berechtigung besteht dazu, eheähnliche Partner bei der Einkommensanrechnung schlechter zu stellen als Ehepaare, was aber der Fall wäre, wenn man dem bloßen Bestehen emotionaler Nähe oder dem schlichten Umstand des Zusammenziehens eine belastbare Unterstützungserwartung zuschreibt.
Gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft war daher zu berücksichtigen, dass die Klägerin und B erst knapp über ein Jahr zusammenleben und B nach den glaubhaften Aussagen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung immer noch finanzielle Leistungen zur Unterstützung von Ehefrau und Kind erbringt, ohne dass der Umfang dieser Verpflichtungen festgestellt oder von der Ehefrau eingefordert wurde. Überzeugend hat die Klägerin diese Haltung damit erklärt, dass B seine langjährige Ehefrau nicht im Stich lassen will und für sie, die Klägerin, immer noch unsicher sei, ob B sich wirklich scheiden lässt, um eine neue Ehe einzugehen. Der Scheidungsantrag sei erst im Jahr 2005 auf ihren Druck hin eingereicht worden.
Es ist außerdem zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit des B bei einer noch nicht gefestigten Beziehung verstärkte Bedeutung zukommt. Denn anders als bei Ehepaaren hat B im Verhältnis zur Partnerin das Recht, anderweitige finanzielle Verpflichtungen vor einer Unterstützung der Klägerin zu bedienen, was er mit Weiterzahlung der hohen Miete der früheren Ehewohnung ja auch getan hat. Auch diesen Aspekt der Heranziehung nichtehelicher Paare hat das BVerfG bedacht:
Die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er kann - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in hohem Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (a.a.O., S. 264).
Selbst wenn man dem Standpunkt des Beklagten folgt, führte das im hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2005 bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R; zum früheren Recht des AFG Urteil vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 99/87) zu keiner anderen Entscheidung. Denn B könnte sich gegen die Heranziehung einer Unterstützung der Klägerin auf die vorrangige Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen berufen, soweit anderenfalls eine Pfändung oder ein sonstiger, erzwingbarer Einkommens-abfluss drohte (vgl. VGH Kassel vom 5.3.1993 – 9 TG 153/93). Da B aus dem früheren Mietvertrag trotz Antrag nicht entlassen wurde, also als Gesamtschuldner voll für die Miete aufkommen muss und überdies zu Unterhaltsleistungen wegen der langjährigen Ehe mit gemeinsamen Kind verpflichtet ist, kann ihm im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB II nicht entgegengehalten werden, es im Verhältnis zu Ehefrau und Vermieter der früheren Ehewohnung auf einen kostenträchtigen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Somit liegt es auf der Hand, dass B bei einem Nettoeinkommen von ca. 1700,- EUR vor Einkommensbereinigung und der nachgewiesenen Monatszahlung an die Ehefrau und das Kind von 1000,- EUR außerstande ist, neben der hälftigen Miete für die derzeitige Wohnung auch noch den Lebensunterhalt für die Klägerin aufzubringen.
Der Klage musste somit sowohl unter dem Gesichtspunkt der noch unzureichend gefestigten sozioökonomischen Beziehung, dem wirtschaftlichen Aspekt des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft, als unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Leistungsfähigkeit bei Unter-stellung, es liege schon eine eheähnliche Unterstützungserwartung vor, stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Sozialgericht Berlin
Urteil vom 26.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 37 AS 3019/05
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2005 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Partner-Einkommen.
Im September 2004 beantragte die Klägerin Alg II. Als Partner hatte sie einen Herrn Bxxxx (B) angegeben. B ist berufstätig und erzielt ein Monatseinkommen von 1741,07 EUR netto. Er war im März 2004 nach Trennung von Kind und Ehefrau, mit der er noch verheiratet ist, in die von der Klägerin gemietete Wohnung eingezogen. Seit März 2004 ist er aufgrund einer mit dem Vermieter abgeschlossenen Zusatzvereinbarung als weiterer Mieter in den Vertrag aufgenommen worden.
Im Hinblick auf das Einkommen des B lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2004 die Gewährung von Alg II mangels Bedürftigkeit ab.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, B müsse in erheblichem Umfang noch Zahlungen an sein Kind und die Ehefrau leisten. Er könne sich daher lediglich an der Miete beteiligen, eine sonstige Unterstützung erfolge nicht. Derzeit wolle sich B noch nicht scheiden lassen. Nach Abzug der freiwillig an seine Familie gezahlten Unterstützung verbleibe B nur ein Betrag von 534,- EUR.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2005 hat die Klägerin am 3.5.2005 beim Sozialgericht Berlin Klage auf Gewährung von Alg II erhoben. Sie bekräftigt unter Vorlage von Bescheinigungen zur Unterhaltsbelastung des B ihr Vorbringen, dass eine zusätzliche Unterstützung ihres eigenen Lebensunterhalts durch B gar nicht möglich sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 zu verurteilen, Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu gewähren.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
B sei als eheähnlicher Partner der Klägerin zur Unterstützung im Umfang der Regelungen des SGB II verpflichtet. Unterhaltszahlungen an die Ehefrau oder das Kind könnten nur berücksichtigt werden, soweit es sich um titulierte Forderungen handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht Alg II ohne Anrechnung von Partnereinkommen zu.
Entgegen der Entscheidung des Beklagten liegt im vorliegenden Fall –noch- keine eheähnliche Gemeinschaft vor, die eine Anrechnung von Partnereinkommen begründet. Ausschlaggebend für diese Wertung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Maßstäbe an den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BverfGE 87, 264 ff). Danach müssen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft so enge Bindungen bestehen, dass vom Partner ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens "erwartet werden kann":
Nur wenn sich die Partner so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. (BVerfG , a.a.O., S. 265).
Ob diese strengen Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand von Indizien ermittelt werden, wobei das BVerfG als wichtigste nennt:
- Dauer des Zusammenlebens
- Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt
- Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners mit zu verfügen
Von untergeordneter Rolle ist demgegenüber der Wunsch der Klägerin, in B einen dauerhaften Lebenspartner gefunden zu haben oder die emotionale Bindung, solange dieser keine sozioökonomisch gefestigte Basis zugrunde liegt.
Die strenge Einkommensanrechnung in § 9 Abs. 2 SGB II fordert einen strengen Maßstab für die Beurteilung, wann eine Liebesbeziehung, die hier von der Klägerin eingestanden wird, so belastbar ist, dass von den Partnern "eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten –auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen" (BSG, Urteil vom 17.10.2002 –B 7 AL 96/00 R).
Zu Recht hat das BSG daher die Dauer des Zusammenlebens als ein "wesentliches Indiz" für die Ernsthaftigkeit der Beziehung gewertet. Wenngleich dieses Merkmal nicht an einer festen Größe bzw. Jahreszahl des Zusammenlebens festgemacht werden kann, wird man unter Heranziehung der insoweit vergleichbaren Wertung im Unterhaltsrecht, wann kraft Ver-festigung einer Liebesbeziehung die Zahlung nachehelichen Unterhalts unzumutbar wird, sagen können, dass ohne besondere zusätzliche Umstände (gemeinsames Kind, Betreuung bei Krankheit oder Behinderung etc.) erst nach zwei bis drei Jahren der Übergang einer Probebe- ziehung in eine verfestigte und auch ökonomisch belastbare Dauerbeziehung festgestellt werden kann (BGH vom 12.3.1997, FamRZ 1997, S. 671 ff), und dann auch gegen den unbeachtlichen Protest, der sozialrechtlich geforderte Einkommenseinsatz werde nicht akzeptiert.
Nach OLG Oldenburg (NJW-RR 1992, S. 525 f) setzt eine verfestigte sozioökonomische Lebensgemeinschaft voraus, dass das nichteheliche Zusammenleben mindestens drei Jahre bestanden hat, eine Größe, die auch das BSG in seiner Sperrzeit-Rechtsprechung als im Regelfall sachgerecht erwogen hatte. In einer aktuellen Entscheidung des Hess. LSG (Beschluss vom 27.7.2005 – L 7 AS 18/05 ER ) wurde bei einer Dauer des Zusammenlebens von einem Jahr mangels sonstiger Umstände keine ausreichende Grundlage für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. der Verfassungsgerichts-Definition gesehen.
Die BSHG-lastige Sichtweise des Beklagten verkennt, dass die an den Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft geknüpfte Einkommensanrechnung dazu dient, eine Benachteiligung zusammen lebender Ehepartner auszuschließen. Kern der Ermittlungen ist daher ist Feststellung der leistungsrechtlichen Gleichstellung mit Ehepaaren, nicht die Aufdeckung verschwiegener Unterstützungsleistungen. Keine Berechtigung besteht dazu, eheähnliche Partner bei der Einkommensanrechnung schlechter zu stellen als Ehepaare, was aber der Fall wäre, wenn man dem bloßen Bestehen emotionaler Nähe oder dem schlichten Umstand des Zusammenziehens eine belastbare Unterstützungserwartung zuschreibt.
Gegen die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft war daher zu berücksichtigen, dass die Klägerin und B erst knapp über ein Jahr zusammenleben und B nach den glaubhaften Aussagen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung immer noch finanzielle Leistungen zur Unterstützung von Ehefrau und Kind erbringt, ohne dass der Umfang dieser Verpflichtungen festgestellt oder von der Ehefrau eingefordert wurde. Überzeugend hat die Klägerin diese Haltung damit erklärt, dass B seine langjährige Ehefrau nicht im Stich lassen will und für sie, die Klägerin, immer noch unsicher sei, ob B sich wirklich scheiden lässt, um eine neue Ehe einzugehen. Der Scheidungsantrag sei erst im Jahr 2005 auf ihren Druck hin eingereicht worden.
Es ist außerdem zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit des B bei einer noch nicht gefestigten Beziehung verstärkte Bedeutung zukommt. Denn anders als bei Ehepaaren hat B im Verhältnis zur Partnerin das Recht, anderweitige finanzielle Verpflichtungen vor einer Unterstützung der Klägerin zu bedienen, was er mit Weiterzahlung der hohen Miete der früheren Ehewohnung ja auch getan hat. Auch diesen Aspekt der Heranziehung nichtehelicher Paare hat das BVerfG bedacht:
Die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er kann - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in hohem Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (a.a.O., S. 264).
Selbst wenn man dem Standpunkt des Beklagten folgt, führte das im hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2005 bis zur mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.1.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R; zum früheren Recht des AFG Urteil vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 99/87) zu keiner anderen Entscheidung. Denn B könnte sich gegen die Heranziehung einer Unterstützung der Klägerin auf die vorrangige Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen berufen, soweit anderenfalls eine Pfändung oder ein sonstiger, erzwingbarer Einkommens-abfluss drohte (vgl. VGH Kassel vom 5.3.1993 – 9 TG 153/93). Da B aus dem früheren Mietvertrag trotz Antrag nicht entlassen wurde, also als Gesamtschuldner voll für die Miete aufkommen muss und überdies zu Unterhaltsleistungen wegen der langjährigen Ehe mit gemeinsamen Kind verpflichtet ist, kann ihm im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB II nicht entgegengehalten werden, es im Verhältnis zu Ehefrau und Vermieter der früheren Ehewohnung auf einen kostenträchtigen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Somit liegt es auf der Hand, dass B bei einem Nettoeinkommen von ca. 1700,- EUR vor Einkommensbereinigung und der nachgewiesenen Monatszahlung an die Ehefrau und das Kind von 1000,- EUR außerstande ist, neben der hälftigen Miete für die derzeitige Wohnung auch noch den Lebensunterhalt für die Klägerin aufzubringen.
Der Klage musste somit sowohl unter dem Gesichtspunkt der noch unzureichend gefestigten sozioökonomischen Beziehung, dem wirtschaftlichen Aspekt des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft, als unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Leistungsfähigkeit bei Unter-stellung, es liege schon eine eheähnliche Unterstützungserwartung vor, stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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