Das Sozialgericht Berlin hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass, wenn der Behörde durch den Gesetzgeber ein Ermessen eingeräumt worden ist, dieses auch auszuüben ist. Liegt also bei einer Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Ermessensnichtgebrauch vor, so ist der Verwaltungsakt zur Zuweisung jener Maßnahme bereits schon rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt anzuordnen.
Interessant auch, dass das SG Berlin hier recht logisch begründete, warum es einer anderslautenden Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 — L 19 AS 2377/13 B ER ), wonach der einstweilige Rechtschutz wohl hier erst nach erfolgter Sanktion gerechtfertigt wäre, nicht folgte.
Das Urteil ist übrigens rechtskreftig!
Interessant auch, dass das SG Berlin hier recht logisch begründete, warum es einer anderslautenden Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 — L 19 AS 2377/13 B ER ), wonach der einstweilige Rechtschutz wohl hier erst nach erfolgter Sanktion gerechtfertigt wäre, nicht folgte.
Das Urteil ist übrigens rechtskreftig!
SG Berlin S 206 AS 7185/14 ER - vom 16. April 2014
Die Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 ergibt sich letztlich schon daraus, dass dem SGB ll-Leistungsträger bei der Entscheidung über die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB ll ein Ermessen eingeräumt ist. Dieses Ermessen ist entsprechend des Zwecks der Vorschrift, nämlich der Erhaltung und Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, auszuüben (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). lm vorliegenden Fall lässt sich dem Bescheid vom 14.03.2014 nicht entnehmen, dass und in welcher Art und Weise der Antragsgegner von diesem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, so dass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt, der zur Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom 14.03.2014 führt.
Da sich der Zuweisungsbescheid vom 14.03.2014 bereits wegen des Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig darstellt, kann letztlich dahinstehen, 0b es sich bei der dem Antragsteller angebotenen Maßnahme um zusätzliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral im Sinne des § 16d SGB ll sind, handelt, was das Gericht zumindest für zweifelhaft hält.