SG Berlin: Kein ergänzender Sozialhilfeanspruch über das BAföG hinaus, Schüler soll Sofa untervermieten.

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ExUser 57522

Gast
Unglaublich, eine 28 qm Wohnung ist wohl zu groß für einen alleine:

https://www.facebook.com/schindlere...1825.166928520018244/2011032102274534/?type=3
Das Sozialgericht Berlin überrascht uns doch immer mal wieder mit Kreativität. Hier meint das Gericht im Eilverfahren, dass ein Schüler zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Berlin seine Couch als Schlafplatz oder seinen Balkon mit Zelt vermieten könnte. Das sei so üblich. Deshalb sei ein ergänzender Sozialhilfeanspruch über das BAföG hinaus nicht gegeben. - Die Beschwerde ist anhängig.

https://www.neues-deutschland.de/ar...er-soll-einziges-zimmer-untervermieteten.html
Dazu führt das Berliner Sozialgericht noch einen Link zu einer Anzeige auf ibääh Kleinanzeigen an, wo ein Schlafplatz auf einem Sofa für 39 Euro die Nacht angeführt wird. Das Sozialgericht hat diese 39 Euro noch mit einem Ausrufezeichen versehen. »Bei einer dauerhaften Untervermietung eines Schlafplatzes mit Mitbenutzung von Küche und Bad sollten (..) im Bereich von 150-200 Euro monatlich möglich sein«, schreibt es danach.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Ich bezweifle, dass er mit lediglich 28 m² vom Vermieter eine Untermieterlaubnis erlangen kann.
Das soll das SG dann bitte auch klären.
 

Fairina

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Sind wir wieder in der Zeit der Industrialisierung angekommen? Schlafplatz zu vermieten von 10:00 bis 14:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr. Hier mal ein paar Links dazu. Und oh Wunder die Hauptstadt der Schlafgänger oder Schlafburschen oder Logiermädchen war Berlin.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schlafgänger

https://www.planet-wissen.de/gesell...alisierung-deutschland-urbanisierung-100.html

https://www.praxisundkultur.uni-kie...nt/uploads/2016/06/Mueller_Arbeiterwohnen.pdf

https://moabitonline.de/6890

Auch das hier ist interessant, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so ausschaut.
https://www.niqu-region-hannover.de...agen/Industrielle_Rev/Thema_5_Wohnungsnot.pdf

Sogar die B-Zeitung hat so etwas schon aufgegriffen:
https://www.NoGo.org/regional/berlin/wohngemeinschaft/zelt-auf-balkon-55825970.bild.html

Man muss sich fragen, ob es dem Richter zu warm war bei einem solchen Urteil oder ob er vorsätzlich die Zeit um 1900 wieder einführen will. Wenn man sich die ganze Richtung der Legislative und der Judikative so anschaut, könnte man glatt auf den Gedanken kommen. Oder der Richter geht von einem Übernachtungsgast für einen Touristen aus. anders kann man sich solche Urteile nicht mehr erklären.
 

DoppelPleite

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"Verdönert" das SG dann auch das JC zu einer Übernahme der Kosten für eine Unterbringung 30 Tage mal 39 EUR für einen Platz auf der Couch i.H.v. 1.170 EUR ? PLUS die anfallenden Kosten für Unterbringung der eigenen Güter ? Oder Gilt das Angebot nur für Touristen in Erfüllungshilfe des Schüler´s ?

Hahnebüchen wie kann es zu so einem Ergebnis kommen?
 

Ferenz

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Es sind Sommerferien: Hat sich ein überlasteter Vertretungsrichter hier die Eilentscheidung einfach mit fadenscheiniger Begründung vom Halse geschafft?

https://www.berlin.de/gerichte/sozi.../012-gv-plan-2018-stand-01-bis-14-07-2018.pdf

Es gibt lt. GVPL. des SG -Berlin vom 1.1.2018 bis 14.7.2018 auch Kammern, bei denen zur Sondervertretung des Vors. Richters kuriose Regelungen praktiziert werden > z. B. wird bei der 114. Kammer ein erheblicher Bestand von 2012 bis 2018 verteilt und abgearbeitet...

Rechtsanwalt Marek Schauer Lasst mich raten: Kammer 114?

https://ogy.de/oi1r

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Ferenz

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Meldung der LTO-Redaktion vom 1.8.2018 zum Beschluß der 95. Kammer am Sozialgericht Berlin
Auszubildende haben neben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) grundsätzlich keinen ergänzenden Sozialhilfeanspruch. Ein Auszubildender könne sich durch die Untervermietung seiner Couch oder des Balkons Geld hinzuverdienen. Das reiche dann für eine angemessene Lebensführung, so das Sozialgericht (SG ) Berlin (Beschl. v. 26.06.2018, Az. S 95 AY 91/18 ER ).

Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings abgelehnt. Neben den Leistungen nach dem BaföG stünden Auszubildenden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB ) XII grundsätzlich keine ergänzenden Sozialansprüche zu. Der Ausnahmetatbestand für einen atypischen besonderen Härtefall liege nicht vor, entschied die Kammer.

Der Gesetzgeber habe bewusst die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung getrennt. Deswegen seien wirtschaftliche Gründe – insbesondere mangels ergänzendem Sozialleistungsbezug – gerade nicht geeignet einen besonderen Härtefall nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu begründen.

Die Leistungen nach dem BaföG sollen nämlich nicht alleine für einen angemessenen Lebensunterhalt sorgen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Auszubildenden durch andere Geldquellen – wie zum Beispiel elterliche Unterstützung, Ersparnisse oder Einnahmen aus einem Nebenjob – ihren Lebensunterhalt finanzieren können.

Auch wenn der geduldete 23-jährige alleine nach Deutschland gekommen ist und für die Dauer seiner Duldung keine Arbeitserlaubnis hat, liege gerade kein atypischer Härtefall vor, sondern es handle sich lediglich um den Fall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte und in Kauf genommen hat, so das SG Berlin.

Quelle: https://ogy.de/ce0f
 
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