6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet
sozialrechtsexperte: § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskoste
Anmerkung: für die - Berliner --: Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt.
sozialrechtsexperte: § 6 Abs 7 der Wohnaufwendungenverordnung Berlin (WAV) ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und damit nichtig, da § 22b SGB II hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet - angemessene Unterkunftskoste
Anmerkung: für die - Berliner --: Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt.