Hallo,
bin selbstständig, aber es herrscht grad eine fette Auftragsflaute. Daher musste ich vorübergehend H4 beantragen. 2 Wochen später kam das Infoschreiben, dass ich über der gestatteten Miete für Einzelpersonen liege (137 EUR drüber) - mit den Vorschlägen, einen Untermieter zu suchen oder den Vermieter darum zu bitten, die Miete zu senken (da bin ich grad dran; Stichwort: Mitwirkungspflicht)
Hab dazu 2 Fragen:
1. Erste bezieht sich auf "längstens für 6 Monate" (siehe nachfolgenden Paragraphen). Ist es möglich, dass bereits vor Ablauf der 6 Monate Maßnahmen ergriffen, sprich die überwiesene Mietzahlung, gekürzt wird??? :-(
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
• Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2. In diesem Schreiben steht "Maßnahmen zur Senkung der Mietbelastung werden in der Regel nicht verlangt bei:
* Einmaligen und kurzfristigen Hilfen
Was genau ist darunter zu verstehen? Ich gehe davon aus, vor Ablauf der ersten 6 Monate mich wieder abmelden zu können, weil ich dann hoffentlich wieder genug verdiene. Kann ich mich auf diesen Punkt beziehen? Könnte als Nachweis Korrespondenz mit Kunden beifügen?! Lasse mich die Eumel dann in Frieden und bezahlen die gesamten Mietkosten?
bin selbstständig, aber es herrscht grad eine fette Auftragsflaute. Daher musste ich vorübergehend H4 beantragen. 2 Wochen später kam das Infoschreiben, dass ich über der gestatteten Miete für Einzelpersonen liege (137 EUR drüber) - mit den Vorschlägen, einen Untermieter zu suchen oder den Vermieter darum zu bitten, die Miete zu senken (da bin ich grad dran; Stichwort: Mitwirkungspflicht)
Hab dazu 2 Fragen:
1. Erste bezieht sich auf "längstens für 6 Monate" (siehe nachfolgenden Paragraphen). Ist es möglich, dass bereits vor Ablauf der 6 Monate Maßnahmen ergriffen, sprich die überwiesene Mietzahlung, gekürzt wird??? :-(
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
• Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
2. In diesem Schreiben steht "Maßnahmen zur Senkung der Mietbelastung werden in der Regel nicht verlangt bei:
* Einmaligen und kurzfristigen Hilfen
Was genau ist darunter zu verstehen? Ich gehe davon aus, vor Ablauf der ersten 6 Monate mich wieder abmelden zu können, weil ich dann hoffentlich wieder genug verdiene. Kann ich mich auf diesen Punkt beziehen? Könnte als Nachweis Korrespondenz mit Kunden beifügen?! Lasse mich die Eumel dann in Frieden und bezahlen die gesamten Mietkosten?