Selbstständig gemacht über Jobcenter, 15 Monate ALG 2: Wie weit muss ich Einsicht gewähren bei EKS Formular?

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CologneVISION

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Ich habe mich im September 2016 über das Jobcenter selbstständig gemacht und bekomme/bekam für den Zeitraum September 2016 - November 2017 (15 Monate) Grundsicherung und zusätzlich die Miete bezahlt (Mietvertrag liegt dem Jobcenter vor).
Letzten Monat habe ich einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und habe jetzt am 30.11.2017 keine Grundsicherung und keine Mietzahlung bekommen.

2 Schreiben habe ich vom Jobcenter erhalten, jedoch wurden diese erst am 27.11.17 und am 29.11.17 rausgeschickt.

Schreiben vom 27.11.17 besagt folgendes:
Bitte beachten Sie:
Haben Sie bis zum genannten Termin (14.12.17 nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, können die Geldleistungen ganz versagt werden, bis Sie die Mitwirkung nachholen (§§ 60, 66, 67 SGB 1). Dies bedeutet das Sie keine Leistungen erhalten.

Frage: Die Leistungen sind jedoch ohne Möglichkeit der klarstellung verweigert und nicht gezahlt, ist dies rechtens?

Schreiben vom 29.11.17 besagt folgendes:
Bitte beachten Sie:
Um über Ihren Leisstungsanspruch für den gesamten Bewilligungszeitraums abschließend entscheiden zu können, besteht in entsprechender Anwendung der Mitwirkungsvorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB 1 (§§ 60, 61, 65, 65a) die Verpflichtung spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraums alle Leistungserheblichen Tatsachenmitzuteilen und nachzuweisen. Auch nach Ende des Leistungsbezuges sind Sie und ggf. die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Sollten Ihnen Unterlagen (noch) nicht vorliegen, wird um entsprechende Mitteilung innerhalb der Frist gebeten.

Sollte ich bis zum angegebenen Termin ohne Nachricht bleiben, ohne dass Hinderungsgründe mitgeteilt oder ersichtlich sind, entscheide ich über ihren Anspruch nach Aktenlage. Unvollständige oder fehlende Angaben können dabei nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dies gilt auch sofern die für eine entgültige Sachentscheidung erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht werden. Für Monate ohne vollständigen Nachweis besteht kein Leistungsanspruch. Sie müssen dann damit rechnen, dass für diese Monate die vorläufig gewährten Leistungen vollständig zu erstatten sind.

Mit der nachträglichen Vorlage von Unterlagen ist eine Korrektur des Anspruchs nach der Wirksamkeit des Festsetzungsbescheides grundsätzlich nicht mehr möglich (§ 39 SGB X).

Meine Fragen:
Ist es überhaupt rechtens die Vorgaben unter Bitte beachten Sie: innerhalb von 2 Tagen so zu ändern?

Bin ich verpflichtet die 15 Monate komplett nachzuweisen?
+
Reicht meine Aussage, was ich da verdient habe, wie beim Finanzamt?
ODER werde ich wohl aufgefordert für 15 Monate Kontoauszüge hinzuzufügen und ist dies rechtens?

Die Miete habe ich Bar bezahlt und in Unterschiedlichen abhebungen, bin ich verplichett diese Mietzahlungen nachzuweisen oder reicht ein Schreiben des Vermieters in dem steht, dass die Miete immer korrekt bezahlt wurde?

Wie Weit bin ich wirklich verpflichtet diese Dinge alle nachzuweisen und besonders wichtig: muss ich für den gesamten Zeitraum Kontoauszüge dem EKS Formular beifügen oder reicht auch als selbstständiger nur für 3 Monate???

Zusätzlich bin ich echt verzweifelt, weil ich nicht mal Geld zum Essen habe da es länger dauert als gedacht meine Selbstständigkeit aufzubauen.
Momentan habe ich riesige Existenzängste und weiss nicht wie es weiter gehen soll :confused:

Danke schonmal im Voraus für eure Hilfe ! :(
 

Helga40

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Aus deinem Beitrag geht weder hervor, für welche Zeiträume die Mitwirkungsaufforderungen sind, die eine kann nämlich durchaus für den WBA sein und die andere ist definitiv für die endgültige Festsetzung des abgelaufenen Bewilligungsabschnitts, noch geht hervor, welche Unterlagen und Nachweise verlangt werden. Wer soll denn da bitte beantworten können, ob das Verlangen korrekt ist oder nicht?

Grundsätzlich dürfte es so sein, dass du lediglich vorläufig Leistungen erhalten hast und jetzt natürlich nachweisen musst, welches tatsächliche Einkommen du hattest. Dann wird errechnet, ob du was zurück zahlen musst oder etwas nachgezahlt bekommst. Und nein, "einfach sagen wie beim Finanzamt" reicht nicht, da die steuerrechtlichen Vorschriften im SGB II bei der Ermittlung des Einkommens aus Selbständigkeit keine Rolle spielen.
 

colognier

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Moin zusammen,
von mir wollten die im Jahre 2011 eine vollständige Summen/Salden Er- Berechnung haben.
Diese wurde von einem Buchhalter mittels einer Steuersoftware angefertigt, das auch das Finanzamt auf elektronischem Weg so entgegen nimmt.
Leider war das mit Zustzkosten verbunden, da ich nur wenig Erfahrung mit gängiger Steuersoftware habe.
 
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Dirk B.

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@ CologneVISION

Die Bescheide, die Du erhalten hast, sind jeweils nur vorläufige. In der Regel musst Du bei Abgabe des WBA eine vorausschauende (die geschätzten Einnahmen für den kommenden Bewilligungszeitraum) und ca. 2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraum (ist bei mir so) eine abschließende EKS beim Jobcenter abgeben. Zusätzlich will das JC alle Kontoauszüge sowie die Belege für deine Ausgaben sehen. Hinweise, in welcher Form du diese anonymisieren kannst, findest du hier im Forum.

Du musst dich in dem Bereich selber schlau machen, denn die Abrechnung deiner Bezüge mit dem JC ist nicht identisch mit der steuerlichen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nur Ausgaben anerkannt werden, die notwenig und angemessen waren. Die Belege über die Mietzahlungen solltest du dir in jedem Fall besorgen - am Besten zahlst du immer per Überweisung.

Das Gesagte fällt unter deine Mitwirkungspflichten. Ich bin auch sicher, dass die Frist zur Abgabe der EKS in deinem letzten Leistungsbescheid genannt wurde.

@ colognier

Deinen Beitrag kann ich nicht ganz nachvollziehen. Man muss beim JC nur eine einfache Gewinn- und Verlustaufstellung in Form des entsprechenden Formulars einreichen. Dazu braucht man weder Software noch Steuerberater. Falls man das nicht selber hinbekommt, frage ich mich, wie man als Selbstständiger den Preis für Produkte oder Dienstleistungen kalkulieren will.
 

colognier

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Moin zusammen,

@Dirk B

[Da ich] nur wenig [/ keine] Erfahrung mit gängiger Steuersoftware [und geltendem Steuerrecht] habe.

Mein Grundsatz lautet hier immer, "was weg ist ist weg".
Der Nutzen / Kostenfaktor unter Zuhilfenahme eines Buchhalters / Steuerberaters befreit meinen Kopf für andere und wichtigere Dinge.

Ich musste die Summen/Salden Er-, Berechnung für das Finanzamt zwecks Umsatzsteuer so oder so anfertigen lassen.
 
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