Hallo,
bin ja sooooooooo verzweifelt, ich drehe bald am Rad. Wer kann mir helfen oder einen Rat geben? Folgendes:
Der ganze Zirkus geht nun schon seit Aug. 03 wegen der Unterstellung einer eäG
Sozialhilfeantrag im August 2003 gestellt, keine Reaktion des SA, sie wollten immer nur Unterlagen
Einstweilige Anordnung gestellt im März 2004 beim VG, positiver Bescheid auch im März 04, damaliger Beschluss:
Der AG wird im Wege der EA verpflichtet den AS ab März 04 für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses darlehensweise einen Vorschuss auf die ihnen zu gewährende Hilfe z. Lebensunterhalt in Höhe von 500 € zu gewähren.Geld bekam ich dann erst im Mai mit Zwangsvollstreckung. Fragt mich nicht, warum dies damals auf Darlehensbasis gewährt wurde, ich weiss es nicht.
Dann am 8.4.04 vom AG
Rückzahlung des Darlehens hat nach Ablauf von 3 Monaten zu erfolgen
- nach Beendigung der Hilfegwährung
sich Einkommen oder Vermögen ändert, und wird fällig im Gesamtbetrag. Die Rückzahlung d. Darlehens wird ohne Einhaltung einer Frist im Gesamtbetrag fällig, wobei der Darlehensbetrag und ggf. Zinsen fällig werden.
Hier nix zu erkennen, um Widerspruch einzulegen.
April 04 Ablehung meines Sozialhilfeantrags vom Aug. 03, sofort in Widerspruch .
September 04 Ablehung des Widerspruchs
Sept. 04 erneute EA beim VG, wieder positiver Erfolg, erneuter Schriftsatz:
Der AG wird im Wege der EA verpflichtet den AS darlehensweise für die Zeit vom 1.10.04-31.12.04 monatl. insgesamt 392€, die KV in Höhe von 142, Bekleidungsbeihilfe in gesetzl. Höhe, sowie monatl. Fahrtkosten der Kinder zur AS zur Schule zu gewähren.
Dannn wieder vom AG gleiche Antwort wie oben bei der 1. EA mit Rückzahlung des Darlehens. Zahlung auch hier wieder erst nach Anmahnung einer Zwangsvollstreckung.
Sept. 04 Klage beim VG eingereicht, Termin war dann im Feb 06.
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Der Beklagte wird verpflichtet den Klägern für die Zeit vom 21.08.2003 bis zum 6.9.04 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzl. Hähe, sowie für diesen Zeitraum einmalige Beihilfen für Bekleidung zu gewähren, der Bescheid des Beklagten vom 18.204 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6.9.04 werden aufgehoben.
Weiter wird hier nochmals(vgl. Beschluss vom 6.10.04-2 K....) darauf hingewiesen, dass die KV nicht von der einstweilgen Anordnung im Verfahren 2K.....erfasst waren. Vielmehr haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die vorbehaltlose Übernahme der KV der Kläger zugesagt. Auch hier weiss ich nicht, warum nur bis 6.9.04 bewilligt wurde und nicht bis 31.12.04
Juni 04 zeigte mich das Horroramt wegen Verdacht des Sozialhilfebetrugs an, sämtl. Nachbarn wurden ausgequetscht, Verfahren wurde Anfang Aug. 04 eingestellt.
Zu meinem Haushalt gehören meine 3 Kinder im Alter von 12, 14, 16 Jahren, bin alleinerziehend.
Teil 2 folgt sofort
bin ja sooooooooo verzweifelt, ich drehe bald am Rad. Wer kann mir helfen oder einen Rat geben? Folgendes:
Der ganze Zirkus geht nun schon seit Aug. 03 wegen der Unterstellung einer eäG
Sozialhilfeantrag im August 2003 gestellt, keine Reaktion des SA, sie wollten immer nur Unterlagen
Einstweilige Anordnung gestellt im März 2004 beim VG, positiver Bescheid auch im März 04, damaliger Beschluss:
Der AG wird im Wege der EA verpflichtet den AS ab März 04 für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses darlehensweise einen Vorschuss auf die ihnen zu gewährende Hilfe z. Lebensunterhalt in Höhe von 500 € zu gewähren.Geld bekam ich dann erst im Mai mit Zwangsvollstreckung. Fragt mich nicht, warum dies damals auf Darlehensbasis gewährt wurde, ich weiss es nicht.
Dann am 8.4.04 vom AG
Rückzahlung des Darlehens hat nach Ablauf von 3 Monaten zu erfolgen
- nach Beendigung der Hilfegwährung
sich Einkommen oder Vermögen ändert, und wird fällig im Gesamtbetrag. Die Rückzahlung d. Darlehens wird ohne Einhaltung einer Frist im Gesamtbetrag fällig, wobei der Darlehensbetrag und ggf. Zinsen fällig werden.
Hier nix zu erkennen, um Widerspruch einzulegen.
April 04 Ablehung meines Sozialhilfeantrags vom Aug. 03, sofort in Widerspruch .
September 04 Ablehung des Widerspruchs
Sept. 04 erneute EA beim VG, wieder positiver Erfolg, erneuter Schriftsatz:
Der AG wird im Wege der EA verpflichtet den AS darlehensweise für die Zeit vom 1.10.04-31.12.04 monatl. insgesamt 392€, die KV in Höhe von 142, Bekleidungsbeihilfe in gesetzl. Höhe, sowie monatl. Fahrtkosten der Kinder zur AS zur Schule zu gewähren.
Dannn wieder vom AG gleiche Antwort wie oben bei der 1. EA mit Rückzahlung des Darlehens. Zahlung auch hier wieder erst nach Anmahnung einer Zwangsvollstreckung.
Sept. 04 Klage beim VG eingereicht, Termin war dann im Feb 06.
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:
Der Beklagte wird verpflichtet den Klägern für die Zeit vom 21.08.2003 bis zum 6.9.04 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzl. Hähe, sowie für diesen Zeitraum einmalige Beihilfen für Bekleidung zu gewähren, der Bescheid des Beklagten vom 18.204 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6.9.04 werden aufgehoben.
Weiter wird hier nochmals(vgl. Beschluss vom 6.10.04-2 K....) darauf hingewiesen, dass die KV nicht von der einstweilgen Anordnung im Verfahren 2K.....erfasst waren. Vielmehr haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die vorbehaltlose Übernahme der KV der Kläger zugesagt. Auch hier weiss ich nicht, warum nur bis 6.9.04 bewilligt wurde und nicht bis 31.12.04
Juni 04 zeigte mich das Horroramt wegen Verdacht des Sozialhilfebetrugs an, sämtl. Nachbarn wurden ausgequetscht, Verfahren wurde Anfang Aug. 04 eingestellt.
Zu meinem Haushalt gehören meine 3 Kinder im Alter von 12, 14, 16 Jahren, bin alleinerziehend.
Teil 2 folgt sofort