D
dr.byrd
Gast
Schutzbrief EGV für Jobcenter-Begleitung:
Sehr geehrte/r Frau/Herr ........
VermittlerIn oder BeraterIn von Frau/ Herrn ........
über Ihre/n leistungsberechtigeN BürgerIn ...... erfuhr ich, dass Sie noch Sanktionen androhen oder ggf. sogar aussprechen, wenn Bürger die vorgelegte EGV nicht unterschreiben. Als Schützerin der grundgesetzlich verankerten Menschenwürde und Clearingbeauftragte in Jobcenterfragen ist es meine Pflicht, Ihnen folgende Rechtsfolgen mitzuteilen:
Mit dem Erzwingen einer Unterschrift, oder auch nur mit dem Versuch dessen, verstoßen Sie nicht nur gegen die gültige Vertragsfreiheit, sondern begehen auch die beklagbare Straftat der Nötigung.
Falls Ihnen entsprechende Urteile sowie der Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Sanktionsfreiheit bei der Verweigerung der Unterschrift unter der EGV durch die Bürger, nicht bekannt sind, sei Ihnen nahe gelegt, sich eigenständig darüber zu informieren.
Siehe z.B. auch die dem zugrunde liegenden Urteile:
- Baden-Württemberg Beschluss vom 22.01.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B
- LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2007 – L 8 AS 605/06 R
- LSG Hamburg vom 22.09.2008 – L 5 B 483/07 ER AS
Mittlerweile informiert sogar Wikipedia allgemeinverständlich darüber: Eingliederungsvereinbarung
Frau/Herr ...... wäre in der Rechtsfolgenbelehrung mittelbar von Sanktionen bedroht, unabhängig vom eigentlichen Wortlaut ihrer speziellen EGV. Aus Verbraucherschutzgründen wäre es problematisch, überhaupt eine EGV zu unterzeichnen. Im Falle von bereits bestehenden Unstimmigkeiten, wie bei fehlender Harmonie zwischen Bürger und Vermittler, aber auch ungeachtet dessen, stellt die Unterzeichnung einer EGV ein Grundrechte gefährdendes Risiko für den ALG-II leistungsberechtigten Bürger dar, sowohl in seinen Rechten aus unserem Grundgesetz, als auch in seinem unverfügbaren Existenzminimum. Bedenken Sie, dass auch aufstockende Leistungen oder besondere Zuschläge unverfügbar bleiben, weil sie lediglich zusätzlich den besonderen Mehrbedarf ausgleichen.
Sollte also im weiteren Verlauf ein Rechtsstreit über die Inhalte oder die Erfüllung der in der EGV festgehaltenen Punkte entstehen, hätte der Bürger, in diesem Fall ihr/e Frau/Herr …. schlechtere Chancen seine Gegenargumente anerkannt zu bekommen. Auch die leichtfertige Unterschrift, nur um ihrer sicherlich sympathischen Person zu gefallen, hätte das Gericht gezwungen, von einem freiwilligen Vertrag auszugehen.
Ein Bürger der von finanzieller Not betroffen ist, kann es sich nicht leisten, Geld zu verschenken, oder Teile seines unverfügbaren Existenzminimums abzutreten. Wer soziale Leistungen bezieht, darf sogar seine Einkünfte nicht abgeben. Eine EGV nicht zu unterzeichnen, stellt so juristisch und finanziell das "bessere Produkt" dar - weshalb allen Beziehenden von ALG-II empfohlen wird, solch eine EGV nicht zu unterzeichnen.
Dies stellt an sich keine persönliche Missstimmung oder eine Verweigerungshaltung von konkreten Eingliederungsabsichten Ihnen gegenüber dar - es ist für Sie als Ausführende(r) VermittlerIn also nicht als Angriff zu werten. Sie könnten im Rahmen ihres Gesetzes auch auf das Mittel des Verwaltungsaktes ausweichen, §15 (3) SGB II.
Generell ist aber davon abzuraten, für Bürger, sprich souveräne Grundrechtsträger, eine "Vereinbarung" oder "Verfügung mittels Verwaltungsakt" zu erlassen, ohne zuvor mit ihm/ihr über die konkreten Inhalte zu verhandeln und seine/ihre eigenen Vorschläge für die EGV zu belassen, die er/sie auch unterschreiben mag. Wenn sie die soziale Kompetenz haben, die Menschenwürde der Bürger zu wahren, statt sie als „Kunden“ zu erziehen, entwickeln sich Vertrauen und positive Willenskraft am besten. Durch Zwänge werden selten selbstbestimmte und freie BürgerInnen gedeihen, die ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten wollen und können.
Anerkennen sie ebenfalls, dass sie kein/e TherapeutIn sind und es Menschen gibt, die zuerst Zeit und Kraft für sich selbst benötigen, um ihre persönlichen Probleme anzugehen. Jeder Mensch bedarf der Anerkennung durch die Gemeinschaft. Geben Sie dem Bürger/der Bürgerin dazu die Gelegenheit, so wird die Vertragsfreiheit gewährleistet, die in Ihren üblichen Verfahrensweisen wohl oft zu kurz kam.
Möge diese Sichtweise bei ihnen persönlich zu mehr Verständnis beitragen und ihrer Tätigkeit mehr Sinn und Freude geben. Es gibt nichts Gutes, außer wir tun es.
In diesem Sinne mit freundlichen Grüßen
(Name, Unterschrift) ………………………….………………………………………………………………………..
Verbraucherschutz bei behördlichen Produkten und Dienstleistungen Beraterteam von www.grundrechte-brandbrief.de
Anlässlich unserer „Rosenaktionen“ haben wir schon Tausenden MitarbeiterInnen von Jobcentern für ihre Menschlichkeit gedankt. Wir überreichten ihnen eine langstielige Rose und den Aufruf ihrer französischen Kollegen, für die Schwachen und Bedürftigen sich voll einzusetzen, damit alle spüren, wie Menschlichkeit wirkt:
www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/rosenaktion-text-2001-08-22.pdf
Nehmen auch sie virtuell diese Rose von mir entgegen. Danke!