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Moin Moin -
Der äußerst rechtskritische Germanikus hat sich mal wieder mit einem Freund auseinandergesetzt und ist dabei auf eine natürlich rein theoretische Frage gestoßen, die es zu klären gilt.
Folgendes -
dieser Freund, volljährig und in einer Berufsfachschule (schulische Ausbildung), besitzt bereits ein Abitur, wohingegen 90% der anderen Schüler diese schulische Ausbildung an eine folgende AHR koppeln, ist wie der bekloppte Germanikus ein Freund von zeitgemäßer Technik und verwendet daraus resultierend zur Notizanfertigung und Arbeitsbewältigung ein Notebook und für abzugebende Arbeiten einen Drucker.
Das Notebook wird auch und gerade im Unterricht eingesetzt.
Einige bzw. bestimmte Lehrer sind nicht begeistert und verfügen in ihrer absoluten und totalitären Gewalt, dass der volljährige Freund-Schüler von Germanikus nur noch handschriftliche Notizen anzufertigen hat.
Ein bestimmter Lehrer geht sogar soweit den Versuch zu unternehmen das Eigentum des volljährigen Freund-Schülers zu konfiszieren.
Der Freund-Schüler ist natürlich nicht sonderlich angetan von dieser arbiträren Ansicht und der versuchten Maßnahme und verweigert dem Lehrer den Versuch das Notebook in Besitz zu nehmen.
Er verweist auf sein Eigentumsrecht und das ihm vom Schulrecht freigestellte Medium zur Anfertigung von Notizen im Unterricht.
Der Lehrer winkt ab und verweist auf die Schulordnung.
Diese wurde nicht als Vertrag unterschrieben.
Der Lehrer versucht entgegen der Verfügung und Hinweise auf bestehendes Eigentumsrecht durch den Freund-Schüler das Notebook zu konfiszieren.
Der Freund-Schüler stellt daraufhin klar, dass er sich auf das Jedermann-Recht bzgl eines Vollzuges des Personengewahrsams berufen wird, gemäß §127 Abs. 1 StPO, und den Lehrer in fixierenden Gewahrsam nehmen wird, bis die Polizei eingetroffen ist um eine Anzeige wegen Diebstahl aufzunehmen.
Der Lehrer verweist den Freund-Schüler daraufhin des Unterrichts.
Während wir uns also dieses Bild eines rechtsbewussten und Rechtfordernden Schülers machen, stellt sich mir die Frage nach tatsächlichen rechtlichen Grundlagen. -
Was darf der Lehrer bei volljährigen Schülern?
Und ich würde dann doch gerne die Rechtsgrundlagen (Verweise, etc.pp.) dazu sehen -
Mit abscheulichen Grüßen
Germanikus
Der äußerst rechtskritische Germanikus hat sich mal wieder mit einem Freund auseinandergesetzt und ist dabei auf eine natürlich rein theoretische Frage gestoßen, die es zu klären gilt.
Folgendes -
dieser Freund, volljährig und in einer Berufsfachschule (schulische Ausbildung), besitzt bereits ein Abitur, wohingegen 90% der anderen Schüler diese schulische Ausbildung an eine folgende AHR koppeln, ist wie der bekloppte Germanikus ein Freund von zeitgemäßer Technik und verwendet daraus resultierend zur Notizanfertigung und Arbeitsbewältigung ein Notebook und für abzugebende Arbeiten einen Drucker.
Das Notebook wird auch und gerade im Unterricht eingesetzt.
Einige bzw. bestimmte Lehrer sind nicht begeistert und verfügen in ihrer absoluten und totalitären Gewalt, dass der volljährige Freund-Schüler von Germanikus nur noch handschriftliche Notizen anzufertigen hat.
Ein bestimmter Lehrer geht sogar soweit den Versuch zu unternehmen das Eigentum des volljährigen Freund-Schülers zu konfiszieren.
Der Freund-Schüler ist natürlich nicht sonderlich angetan von dieser arbiträren Ansicht und der versuchten Maßnahme und verweigert dem Lehrer den Versuch das Notebook in Besitz zu nehmen.
Er verweist auf sein Eigentumsrecht und das ihm vom Schulrecht freigestellte Medium zur Anfertigung von Notizen im Unterricht.
Der Lehrer winkt ab und verweist auf die Schulordnung.
Diese wurde nicht als Vertrag unterschrieben.
Der Lehrer versucht entgegen der Verfügung und Hinweise auf bestehendes Eigentumsrecht durch den Freund-Schüler das Notebook zu konfiszieren.
Der Freund-Schüler stellt daraufhin klar, dass er sich auf das Jedermann-Recht bzgl eines Vollzuges des Personengewahrsams berufen wird, gemäß §127 Abs. 1 StPO, und den Lehrer in fixierenden Gewahrsam nehmen wird, bis die Polizei eingetroffen ist um eine Anzeige wegen Diebstahl aufzunehmen.
Der Lehrer verweist den Freund-Schüler daraufhin des Unterrichts.
Während wir uns also dieses Bild eines rechtsbewussten und Rechtfordernden Schülers machen, stellt sich mir die Frage nach tatsächlichen rechtlichen Grundlagen. -
Was darf der Lehrer bei volljährigen Schülern?
Und ich würde dann doch gerne die Rechtsgrundlagen (Verweise, etc.pp.) dazu sehen -
Mit abscheulichen Grüßen
Germanikus