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Hallo zusammen,
ich suche schon eine ganze Weile vergeblich nach der Schonvermögensgrenze einer Bedarfsgemeinschaft,
die eine einmalige Einkunft in Form eines Erbes hat, von dem sie bis zum Erreichen der Schonvermögensgrenze leben kann,
dann aber doch wieder gezwungen ist, ALG II neu zu beantragen.
Es handelt sich um ein Ehepaar:
Die Ehefrau ist 40 Jahre alt und der Ehemann ist 46 Jahre alt.
Sie haben einen ALG II Bedarf in Höhe von 1.188 € (Regelsatz von 2 x 389 € = 778 € zzgl. KdU = 410 €)
Die Mutter des Ehemanns verstirbt und vererbt ihrem Sohn 25.000 €.
Diese "einmalige Einkunft" übersteigt den ALG II - Bedarf für einen Zeitraum von 6 Monaten deutlich (1.188 € x 6 = 7.128 €),
wodurch die Bedarfsgemeinschaft komplett aus dem ALG II - Leistungsbezug fällt
und von der Erbschaft zumindest so lange leben kann,
bis die Schonvermögensgrenze erreicht ist und ALG II erneut beantragt werden muss.
Die Schonvermögensgrenze des Ehemannes liegt bei 7.650 € (= 46 Lebensjahre x 150 € + 750 €)
Die Schonvermögensgrenze der Ehefrau liegt bei 6.750 € (= 40 Lebensjahre x 150 € + 750 €)
Die gemeinsame Schonvermögensgrenze der Bedarfsgemeinschaft liegt insgesamt bei = 14.400 €
FRAGE:
Wann ist in diesem Fall für die Bedarfsgemeinschaft die Schonvermögensgrenze erreicht, um ALG II neu beantragen zu können?
Schon bei einem verbliebenen Restvermögen i.H.v. 14.400 €, also dem Schonvermögen der Bedarfsgemeinschaft insgesamt;
oder doch erst bei 7.650 €, dem verbliebenem Restvermögen des erbenden Ehemannes?
Oder anders gefragt:
Wird die Erbschaft nur dem Ehemann alleine angerechnet -
und er darf darum lediglich 7.650 € als Schonvermögen bei Neuantrag ALG II besitzen,
oder aber wird die Erbschaft der gesamten BG (also auch seiner Ehefrau) zugerechnet,
die dann zusätzlich ihren Anteil am Schonvermögen i.H.v. 6.750 € behalten kann,
womit die Schonvermögensgrenze der Bedarfsgemeinschaft 14.400 € betragen würde?
ich suche schon eine ganze Weile vergeblich nach der Schonvermögensgrenze einer Bedarfsgemeinschaft,
die eine einmalige Einkunft in Form eines Erbes hat, von dem sie bis zum Erreichen der Schonvermögensgrenze leben kann,
dann aber doch wieder gezwungen ist, ALG II neu zu beantragen.
Es handelt sich um ein Ehepaar:
Die Ehefrau ist 40 Jahre alt und der Ehemann ist 46 Jahre alt.
Sie haben einen ALG II Bedarf in Höhe von 1.188 € (Regelsatz von 2 x 389 € = 778 € zzgl. KdU = 410 €)
Die Mutter des Ehemanns verstirbt und vererbt ihrem Sohn 25.000 €.
Diese "einmalige Einkunft" übersteigt den ALG II - Bedarf für einen Zeitraum von 6 Monaten deutlich (1.188 € x 6 = 7.128 €),
wodurch die Bedarfsgemeinschaft komplett aus dem ALG II - Leistungsbezug fällt
und von der Erbschaft zumindest so lange leben kann,
bis die Schonvermögensgrenze erreicht ist und ALG II erneut beantragt werden muss.
Die Schonvermögensgrenze des Ehemannes liegt bei 7.650 € (= 46 Lebensjahre x 150 € + 750 €)
Die Schonvermögensgrenze der Ehefrau liegt bei 6.750 € (= 40 Lebensjahre x 150 € + 750 €)
Die gemeinsame Schonvermögensgrenze der Bedarfsgemeinschaft liegt insgesamt bei = 14.400 €
FRAGE:
Wann ist in diesem Fall für die Bedarfsgemeinschaft die Schonvermögensgrenze erreicht, um ALG II neu beantragen zu können?
Schon bei einem verbliebenen Restvermögen i.H.v. 14.400 €, also dem Schonvermögen der Bedarfsgemeinschaft insgesamt;
oder doch erst bei 7.650 €, dem verbliebenem Restvermögen des erbenden Ehemannes?
Oder anders gefragt:
Wird die Erbschaft nur dem Ehemann alleine angerechnet -
und er darf darum lediglich 7.650 € als Schonvermögen bei Neuantrag ALG II besitzen,
oder aber wird die Erbschaft der gesamten BG (also auch seiner Ehefrau) zugerechnet,
die dann zusätzlich ihren Anteil am Schonvermögen i.H.v. 6.750 € behalten kann,
womit die Schonvermögensgrenze der Bedarfsgemeinschaft 14.400 € betragen würde?
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