Schonvermögen 2 Personen - 2 Konten - wird zusammengerechnet?

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Hallo Ihr,

Mich treibt gerade eine Frage um auf die ich bisher noch keine Antwort gefunden habe. Und zwar geht es um das Schonvermögen beim möglichen kommenden Bezug von ALGII .

Wie lächerlich niedrig die Grenzen sind weiß ich: Lebensjahr x 150€ + einmalig 750€ pro Person.

Aber wie ist es wenn 2 Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und jeder ein Konto hat? Wird dann zusammengerechnet was auf beiden Konten ist und durch 2 geteilt?

Beispiel:

Er hat mehr als als er haben dürfte auf dem Konto und sie nichts.
Also: zuviel + nichts = ALGII konformes Vermögen?

Oder wird er separat berechnet und bekommt kein ALGII (weil zuviel auf dem Konto) und sie bekommt ALGII weil sie nichts hat? Oder bekommen beide nichts?
Wie wird das gerechnet?

Danke für Eure Hilfe .
 
Bundesagentur für Arbeit meinte:
.
[Randziffer 12.10]

(2) Die Grundfreibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) für die erwerbs-
fähige Leistungsberechtigte/den erwerbsfähigen Leistungsberech-
tigten und deren/dessen Partnerin/Partner werden addiert und dem
gemeinsamen vorhandenen Vermögen/Vermögenswert gegenüber-
gestellt, unabhängig davon, wer von beiden Inhaberin/Inhaber des
Vermögens/Vermögenswertes ist.
Das gleiche gilt für Freibeträge
zur Altersvorsorge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Freibeträge, die
einem Kind eingeräumt werden, sind jedoch ausschließlich dessen
eigenem Vermögen zuzuordnen.

Im Umkehrschluss aus § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bleibt das Einkommen und
Vermögen von Kindern bei der Berechnung der Leistungen der El-
tern unberücksichtigt. Die dem Haushalt angehörigen Kinder haben
mit ihrem Einkommen und Vermögen ausschließlich den eigenen
Lebensunterhalt sicherzustellen. Übersteigende Beträge führen zu
einem Ausschluss des Kindes aus der BG aufgrund von fehlender
Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Eine Übertragung nicht
ausgeschöpfter Vermögensfreibeträge der Eltern auf das Vermögen
der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf
das Vermögen der Eltern ist daher nicht möglich.

(3) Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 SGB II wird nicht dem Inhaber des Vermögens zugeordnet.
Die Freibeträge werden für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
addiert und den vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt
;
soweit Kinder ihren Vermögensfreibetrag nicht ausschöpfen, können ihre
Freibeträge nach Nr. 4 demzufolge den Eltern zugerechnet werden.

2.1 Grundfreibetrag

(1) Der Grundfreibetrag [...]
Quelle und mehr: *klick*
 
Also so lächerlich niedrig finde ich das nicht.

Ich schon.

Früher habe ich Jahre lang einen Haufen Geld verdient und nicht viel ausgegeben. Wenn ich das alles noch auf dem Konto hätte, würde ich auf Jahre kein ALGII kriegen und müsste von meinem erarbeitetem Geld leben bis es fast alle ist, um arm genug zu sein H4 zu bekommen. Ja, die andere Möglichkeit kenne ich... :wink:

Das ist ja das Paradoxe an diesem Drecksgesetz, man nimmt den Leuten fast alles weg und wundert sich dann das sie arm sind.
 
Ja Emma ganz toll.

Als Ü60er erreiche ich bei ALGII mittlerweile ein Schonvermögen von ca 10.000 Euro, die habe ich mir nie während meiner Berufstätigkeit ansparen können.

Wenn ich nun in vorgezogende Altersrente gehe, muss ich nach SGBXII aufstocken, durch Scheidung und Versorgungsausgleich liegt meine langjährig erabeitete Rente unter dem Gesamtbedarf. Hier dürfte ich aber nur ein Schonvermögen von 2600 Euro haben.

Ich habe aber Null Vermögen, wenn ich noch 20.000 auf dem Konto hätte, würde ich nie Sozialgeld beantragen.

Früher hieß es "spare in der Zeit, dann haste in der Not". Es kann ja wohl nicht sein, dass jemand mit einem dicken Sparkonto sich von der Gemeinschaft unterstützen lässt.:icon_stop:
 
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