Habe in der Rechtsprechung ein wenig nachgeschaut und leider zu dem Anliegen auf Übernahme (außer, wie schon teilweise bekannt) nichts entscheidendes gefunden.
In welchem Bundesland wohnst Du ? Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW formuliert z. B. in der Arbeitshilfe zu „Kosten der Unterkunft und Heizung" (auszugsweise) wie folgt:
Zitat:
Sonderproblem zu Renovierungskosten § 22 SGB II. Vielfach tritt bei der Umsetzung des SGB II in der Praxis die Frage auf, ob und ggf. inwieweit Kosten für Renovierung gewährt werden können. Dem liegt die Frage zu Grunde, ob die Kosten der Renovierung bereits ganz oder teilweise in der Regelleistung enthalten sind oder entsprechende Aufwendungen als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II von dem kommunalen Träger zu leisten sind. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich.
Bei der Bewertung ist zwischen -Einzugskosten -Auszugskosten und -Schönheitsreparaturen zu differenzieren. Teilweise wird die Auffassung vertreten, Renovierungskosten seien bereits in der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten (als einzige Rechtsquelle wird SG Stuttgart v. 01.03.2006 – S 14 AS 6337/05 genannt).
Ferner argumentiert das MAIS-NRW:
Die Regelleistungshöhe setzt sich aus der Summe der regelsatzrelevanten durchschnittlichen Haushaltsverbrauchsausgaben nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 zusammen. Sie finden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung -RSV-). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 RSV gehören zum sog. „Eck-Regelsatz“ auch Ausgaben der Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung) mit einem Anteil von 8 vom Hundert.
Und weiter, Zitat:
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II können im Einzelfall von der Regelleistung umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe als Darlehen erbracht werden.
Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Rechtsprechung (als Rechtsquelle wird genannt: LSG NI/HB v. 10.01.2007 – L 13 AS 16/06 ER; LSG NI/HB v. 28.01.2008 – L 9 AS 647/07 ER.)
, dass jedenfalls Auszugsrenovierungskosten und größere Schönheitsreparaturen zu den Kosten der Unterkunft gehören und damit nach § 22 Abs. 1 SGB II zu beurteilen seien. In der Regelleistung seien demgegenüber nur kleinere Schönheitsreparaturen einer Wohnung abgegolten, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres erledigt werden können.
Insbesondere Einzugsrenovierungen sind grundsätzlich nicht als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II anzusehen (als Rechtsquelle wird genannt LSG NI/HB v. 11.09.2006 – L 9 AS 409/06 ER)
, da die Einzugsrenovierung nicht der Erlangung der Wohnung dient. Einzugsrenovierungen sind damit als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II einzuordnen (als Rechtsquelle wird genannt; keine Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung, wenn die KdU unangemessen sind (LSG NRW v. 15.07.2009 – L 7 B 167/09 AS-)
. Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt es sich um Nebenkosten. Diese sind im Rahmen der Angemessenheit zu übernehmen.
Die Angemessenheit ist in drei Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten Fall erforderlich war, um die „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft herzustellen (als Rechtsquelle wird genannt; BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R)
. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt ist zu klären, ob die Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren. Falls keine mietvertragliche Vereinbarung über die Einzugsrenovierung vorliegt, können im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich einmalige Beihilfen erbracht werden. Bei den Kosten der Einzugsrenovierung ist das der Fall, soweit sie zur Herstellung der „Bewohnbarkeit“ der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind. Zitat Ende.
(Quelle, Arbeitshilfe, Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. 5. Auflage (NRW).
Vielleicht helfen die vorgenannten Angaben klärend ein wenig weiter. Urteile (teils älter) zum nachlesen:
Hier,
hier und
hier. Es wird Dir wohl leider nichts anderes übrigbleiben, als zunächst einen entsprechenden Antrag zu stellen (wie bereits vorgeschlagen wurde) um das weitere Vorgehen von der Antwort abhängig zu machen. Ein Blick in die entsprechende Richtlinie/Weisung des zuständigen
JC/Trägers der KDU wäre vorab auch nicht schlecht, falls gelistet.