Schizophrenie des Gesetzes

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Martin Behrsing

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Schizophrenie des Gesetzes

Bei dem Gesetz für U 25 gibt es m.E. viele Ungereimtheiten. Die ARGE ist zur Zustimmung eines Auszuges verpflichtet, wenn die/der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, sprich, wenn ihr/m das Wohnen bei den Eltern nicht zugemutet werden kann. Nicht klar ist, wenn es denn Eltern nicht zugemutet werden kann, den Sohn oder die Tochter aufzunehmen. Wie sollen Eltern dann zur Aufnahme ihres/r Kindes/r gezwungen werden?

Es kann es einer Mutter nicht zugemutet werden, den z.B. 18-jährigen drogenabhängigen Sohn in die Wohnung aufzunehmen, wenn dort noch andere minderjährige Kinder leben. Dabei sollte es egal sein, ob man es dem Kind zumuten kann. Kann es Eltern zugemutet werden, wenn ein Kind die Eltern bestohlen hat, die Mutter geschlagen hat, diese aufzunehmen?.

Was ist, wenn die Mutter mit einem neuen Partner zusammenzieht, der aber die erwachsenen Kinder nicht in der Wohnung haben will? Muss sich die Mutter/Vater dann entscheiden: Freund/IN oder /TochterSohn? Was ist, wenn der Mann oder Frau die/der einzige Mieter/In der Wohnung ist und die/der Frau/Mann zu ihr/m zieht? Müssen dann die Kinder aufgenommen werden?
 

Stefan0815

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"Die ARGE ist zur Zustimmung eines Auszuges verpflichtet, wenn die/der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann."

interpretiere ich anders als du, denn wenn die Eltern bzw. ein Elternteil das Kind nicht mehr bei sich haben möchte ist das für mich ein (schwerwiegender sozialer) Grund warum nicht auf die Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils verwiesen werden kann. Ich kann schließlich nur dort hin verwiesen werden, wo ich auch aufgenommen werden kann.

Daher ist auch jeder Rausschmiss meiner Meinung nach vom Amt anzuerkennen.

Stefan0815
 

Heide

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Für mich stellt sich jursitisch einfach die Frage, ob die Eltern verpflichtet sind, ihre volljährigen Kinder bei sich wohnen zu lassen. Dabei habe ich keine Zweifel daran, dass sie ihren Kindern gegenüber noch unterhaltspflichtig sind. Jedenfalls wenn die Kinder 21 Jahre alt sind, haben die Eltern nach dem Unterhaltsrecht aber die Möglichkeit zwischen Barunterhaltspflicht und Naturalunterhaltspflicht frei zu wählen. Sie können sich auch dann für die Barunterhaltspflicht entscheiden, wenn mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch gegen sie auf Barunterhalt besteht. So sind sie ihre Brut erstmal los.

Ob sie sich auch für die Barunterhaltspflicht entscheiden können, wenn sie selbst Alg II-Leistungen beziehen ? Gute Frage, die womöglich die Gerichte beantworten müssen und wohl von den Verhältnisssen im Einzelfall abhängt. Wird ihre KdU dadurch höher ? Oder können sie das Zimmer auch an eine andere genauso teuer vermieten ?

Wenn sie allerdings leistungsfähig sind, dann wird ihnen die Wahl womöglich schwer fallen. Was ist ihnen wichtiger, endlich wieder Mensch statt 'Eltern' (ist nicht so böse gemeint, wie es sich anhört: Bin selbst Mutter eines erwachsenen Sohnes, den ich sehr gern mag) oder das Geld ?
Der gegen die Eltern bestehende Unterhaltsanspruch kann durch schriftliche Anzeige übergeleitet werden, wenn der Hilfebedürftige das 25. Lj noch nicht vollendet hat und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen wurde (§ 33 Abs. 2 Ziff 2 SGB II). Sonst kann die Behörde auf den Unterhaltsanspruch nur zugreifen, wenn der Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern geltend macht. Tut er es nicht, hat die Behörde keine Handhabe. Also, der Rausschmiss der Brut ist dann nicht kostenpflichtig !!!! arty:
 

fishmam1

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Mein Mann ( Stiefvater meiner 4 Kinder ) hat aus dem ganzen Sch... die Konsequenzen gezogen und wird im Januar 2007 die Haushaltsgemeinschaft auflösen.Er läßt sich nicht in eine Bedarfsgemeinschaft ( als Zahlmeister ohne Rechte )reinzwängen .Er sieht nicht ein das er zahlen soll bis die alle mal 25 sind und im Endeffekt sollte es dem leiblichen Vater schlecht gehen müssen die Kinder für ihn aufkommen und mein Mann kann zusehen wo er bleibt wenn es ihm mal schlecht geht.
Schon mal überlegt wenn ein junger Erwachsenenr 23 ist,dann kommt er auch nicht mehr in die Familienkrankenversicherung rein.Zur Zeit geht mein Mann immer vom schlimmsten Fall aus,nach der Ausbildung finden die " jungen Erwachsenen " keine Arbeit.Stiefvater soll aber weiterhin für die aufkommen - ist ja schließlich mit ihnen verschwägert.Er ist den Zwängen der Arge ausgesetzt - und das obwohl er arbeitet und für sich und mich sorgt - mein Mann wird sich bestimmt nicht abmelden wenn er im Urlaub ect fährt nur weil die Stiefkinder ( mangels Unterhalt ) bedürftig sind.
Absurdistan hoch drei.Ich kann mir nicht vorstellen das sich Stiefeltern ( auf Dauer )auf solch einen Melkmechanismus einlassen. Wir hoffen ja immer noch das sich bei uns mal was im Bezug auf Gericht was tut.Im Februar 2007 sind es volle 2 Jahre seitdem die Klage drin sind,und mit jedem neuen Bewilligungsbescheid der Arge kommt eine neue Klage hinzu.Die Klagen laufen auch weiter ,auch wenn sich an der häuslichen Situation was ändert,das weiß ich von meiner RA.
Aber vielleicht will die Arge meinem Mann auch noch das Recht nehmen auszuziehen - bei unserer Arge kann ich mir alles vorstellen.
Gruß
Karin
 
E

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Gast

Wenn die Elter getrennt leben, könnte man aber das Kid an den Elternteil verweisen, bei dem das Kind nicht lebt: da wär dann wieder die Frage der Zumubarkeit. Ansonsten gebe ich dir recht: will ich mein Kind nicht in der Wohnung haben, mach ich die Tür zu und was das Amt sagt, interessiert mich nicht.

Nur, wer ist so hart zu seinem Kind? Ds gesetz treibt die Eltern dazu...

Gruß aus Ludwigsburg
 
E

ExitUser

Gast
fishmam1 meinte:
Aber vielleicht will die Arge meinem Mann auch noch das Recht nehmen auszuziehen - bei unserer Arge kann ich mir alles vorstellen.
Gruß
Karin

Bring die bloß nicht noch auf dumme Gedanken... fehlt noch, dß die darauf komen, wie bei den U 25!

Ich weiß jedenfalls eins: bei mir kommt kein Mann mehr ins Haus... denke, nur so erspare ich mir all diese Auseinandersetzungen!

Gruß aus Ludwigsburg
 
A

Arco

Gast
Ansonsten gebe ich dir recht: will ich mein Kind nicht in der Wohnung haben, mach ich die Tür zu und was das Amt sagt, interessiert mich nicht.

@ Ludwigsburg(erin)

... haste mal wieder RECHT :mrgreen:

aber das "Kind" wird dann wenn es Pech hat bis zum Widerspruch oder Klage auf die Bearbeitung des Antrages oder auf das Geld warten dürfen - wir kennen es doch

..... Mitwirkungspflicht und und und

Ich weiß jedenfalls eins: bei mir kommt kein Mann mehr ins Haus...

soll auch welche geben die keine Frau mehr im Hause haben wollen feiff: feiff: :hug:
 
E

ExitUser

Gast
Können volljährige Kinder, die aus der elterlichen Wohnung außerhalb einer Bedürftigkeit gezogen sind, wieder dorthin zurück verfrachtet werden?

Dann müßte es möglich sein, sich für einen Monat aus der Bedürftigkeit abzumelden, umziehen und Neuantrag stellen. Auch hier ist zu überlegen, ob man es schafft, für den Umzug, die Kaution und eine Ausstattung der Wohnung das Geld zusammen zu bekommen.

Ich gebe zu, es ist ein schlechter Weg. Grundlegende Veränderungen hinsichtlich der Unterstützung von Bedürftigen zu erreichen, der bessere.

Daher sollten sich alle Betroffenen immer wieder bei sich ihnen bietenden Gelegenheiten zu protestieren beteiligen. So auch am 21. Oktober 2006 an den DGB-Protestaktionen.
 
E

ExitUser

Gast
Barney meinte:
Daher sollten sich alle Betroffenen immer wieder bei sich ihnen bietenden Gelegenheiten zu protestieren beteiligen. So auch am 21. Oktober 2006 an den DGB-Protestaktionen.

Was wäre denn gewesen, wenn alle Arbeitslosen keine der großen Parteien gewählt hätte? Ich knn mir nicht vorstellen, daß das was zum Positiven verändert hätte...wie soll dann eine Demo Veränderungen bringen können?
Ich bin nicht dagegen, an Demos teilzunehmen: es ist eine öffentliche Darstellung der eigenen Meinung... aber erwarten tu ich mir nix davon!

Gruß aus Ludwigsburg
 
A

Arco

Gast

 
E

ExitUser

Gast
hm..... hab da etwas gefunden, was ich gern hier auch noch rein posten würde:
Unterhalt volljähriger Kinder

Zitat:
In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll können Eltern, die Unterhalt gewähren bestimmen, kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch. Z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. § 1612 Abs. 2 BGB

Zitat:
Kann der Unterhalt verwirkt werden?
Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren,
wenn es während der Volljährigkeit insbesonders:

seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt, (§ 1611 Abs. 1 BGB)
die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt oder schwer bedroht,
die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern schwer vernachlässigt hat.
Keine Verwirkungsgründe allein sind die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern oder Spannungen.
Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls.

Die Rechtsprechung ist umfangreich, einzelne Oberlandesgerichte vertreten im Einzelfall abweichende Auffassungen!



- Viertes Buch Familienrecht (§§ 1601 - 1615)

Zitat:
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
 
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