Martin Behrsing
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Stefan0815 meinte:"Die ARGE ist zur Zustimmung eines Auszuges verpflichtet, wenn die/der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann."
interpretiere ich anders als du, denn wenn die Eltern bzw. ein Elternteil das Kind nicht mehr bei sich haben möchte ist das für mich ein (schwerwiegender sozialer) Grund warum nicht auf die Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils verwiesen werden kann. Ich kann schließlich nur dort hin verwiesen werden, wo ich auch aufgenommen werden kann.
Daher ist auch jeder Rausschmiss meiner Meinung nach vom Amt anzuerkennen.
Stefan0815
fishmam1 meinte:Aber vielleicht will die Arge meinem Mann auch noch das Recht nehmen auszuziehen - bei unserer Arge kann ich mir alles vorstellen.
Gruß
Karin
Ansonsten gebe ich dir recht: will ich mein Kind nicht in der Wohnung haben, mach ich die Tür zu und was das Amt sagt, interessiert mich nicht.
Ich weiß jedenfalls eins: bei mir kommt kein Mann mehr ins Haus...
Barney meinte:Daher sollten sich alle Betroffenen immer wieder bei sich ihnen bietenden Gelegenheiten zu protestieren beteiligen. So auch am 21. Oktober 2006 an den DGB-Protestaktionen.
.Dann müßte es möglich sein, sich für einen Monat aus der Bedürftigkeit abzumelden, umziehen und Neuantrag stellen. Auch hier ist zu überlegen, ob man es schafft, für den Umzug, die Kaution und eine Ausstattung der Wohnung das Geld zusammen zu bekommen
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1)1 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwen-dungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leis-
tungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. quote]
..... alles nicht so einfachfeiff: feiff:
SGB II § 22 .......4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzun-gen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
..... auch zu beachten ! ! !