Auf den ALG II-Anspruch anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was ein ALG II-Empfänger nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II, für das die Vermögensfreigrenzen gelten, das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Aus diesem Grunde sind etwa die Auszahlung eines eigenen Sparguthabens auf das eigene Girokonto oder Geldzuflüsse aus dem Verkauf eigener Sachen als bloße Umschichtungen bereits vorhandener Werte kein Einkommen, welches auf ALG II-Leistungen anzurechnen ist ... © RA Hildebrandt / Hempels
Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2018/11/02/schadensersatzzahlungen-nicht-auf-alg-ii-anzurechnen/