SB wünscht sich von mir mehr Aufgaben - möchte sehr gerne dabei helfen

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DenkenVerboten!

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Hallo liebes Forum!

Mein SB hat auf Grund von vielen von mir eingereichten Anträgen auf Auskunft, Gegendarstellungen usw im Termin gesagt:
"Ich bearbeite Ihnen sehr gerne die eingereichten Schriftstücke gründlich.", und "Ich nehme mir gerne die Zeit ihre Anträge usw gründlich zu erledigen."
Nun möchte ich meinem SB natürlich hierbei sehr gerne helfen, und noch viel mehr schöne Arbeit zur schriftlichen Bearbeitung zum nächsten Termin mitbringen.

Bisher habe ich eingereicht:
  • einige Anträge auf Auskunft
  • Gegendarstellung zum Beratungsvermerk
  • Anträge auf Fahrtkostenerstattung
  • Antrag auf Kostenübernahme von Bewerbungen
Diese werde ich auch für den nächsten Termin wieder so mit dabei haben.
Ich denke mir nur, ich kann nicht immer bloß Anträge auf Auskunft stellen, irgendwann mache ich mich damit unglaubwürdig.

Habt ihr Ideen für mich, welche Aufgaben ich meinem SB schriftlich noch zusätzlich stellen kann, die dieser dann bearbeiten muss.. ich meine darf ?
Ich bin für jede Anregung dankbar, die ich dann hier im Forum weiter verfolgen / recherchieren kann und werde.

Vielen Dank im voraus!
 

TazD

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Und was soll damit erreicht werden?
Außer, dass die Anträge anderer Elo's liegenbleiben und erst später bearbeitet werden können.
 

ZynHH (R.i.P.)

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Und was soll damit erreicht werden?
Außer, dass die Anträge anderer Elo's liegenbleiben und erst später bearbeitet werden können.

Genau. Nehmt alles wortlos hin, was an euch verbrochen wird und wagt es ja nicht Gegenfragen zu stellen...

Wenn das jc seiner Arbeit nicht nachkommen kann, weil es zu wenig personal hat, muss es halt welches einstellen. Tun die jc ja auch.

Btt: Du könntest schriftliche Nachfragen zu deinen bereits gestellten und bisher noch nicht bearbeiteten Anfragen stellen.... z.b. wann sie bearbeitet sind....
 

Solanus

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Und was soll damit erreicht werden?
Außer, dass die Anträge anderer Elo's liegenbleiben und erst später bearbeitet werden können.

Sind die HE etwa dazu verpflichtet auf mangelnde Arbeitsorganisation Rücksicht zu nehmen? Ich kann dies in keinem Gesetz erkennen...
 

Seepferdchen 2010

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Nehmt alles wortlos hin, was an euch verbrochen wird und wagt es ja nicht Gegenfragen zu stellen...

Darum @ZynHH geht es nicht sondern um Sachlichkeit bzw. Sinnhaftigkeit.

Habt ihr Ideen für mich, welche Aufgaben ich meinem SB schriftlich noch zusätzlich stellen kann, die dieser dann bearbeiten muss.. ich meine darf ?

Und ehrlich hier stellt sich mir die Frage, warum konzentierst du dich nicht auf wesentliche Sachverhalte, die dich ggf. weiterbringen?

:icon_pause:
 
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ExUser 2606

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Ich habe nichts gegen berechtigte Anträge usw. Aber reine Beschäftigungstherapie fuer den SB muss nicht sein und geNau das meinte TazD auch.
 
E

ExitUser

Gast
Ich beantrage neuerdings die Erstattung der Kosten für Rücksendung der Antwortbögen von Vermittlungsvorschlägen. Und es wurden erstmals auch 0,90 € bewilligt.

Und wenn in einer Meldeaufforderung steht, ich solle Bewerbungsunterlagen etc. mitbringen, beantrage ich die Erstattung der Druckkosten mit 0,50 € pro Seite. Hat auch schon geklappt.
 

Solanus

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Mein Motto ist, wenn der SB einen Antrag möchte, gibt es den.

Wenn der SB mich nicht berät, frage ich schriftlich nach.

Wenn der SB Kopien haben möchte, bekommt er die in ausreichender Stückzahl ordentlich geschwärzt (nicht geweist!) per Fax, gehen die verloren, muss er dem LandesDatenSchutz Rechenschaft geben.

Wenn der SB ein Formular ausgefüllt haben möchte, mache ich auch 92.000 mal ./. rein und faxe auch das Kleingedruckte zurück.

Schickt der SB eine Exceltabelle und funktioniert die nicht unter LibreOffice, bekommt er die nichtfunktionierende Tabelle ausgefüllt, auch wenn dann nur Müll angezeigt wird.

Erzeugt der SB Kosten werden die Erstattungen vorher beantragt, erst danach gibt es das Gewünschte, unter der Voraussetzung die Kosten werden erstattet.
 

DenkenVerboten!

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Hallo, und danke für die zahlreichen Antworten bisher!

TazD meinte:
Und was soll damit erreicht werden?

Damit möchte ich erreichen, dass mein SB merkt, er kann mich nicht ganz so einfach für dumm verkaufen.
Mit Aussagen wie:
  • Fahrtkosten zu Meldeterminen können mir nicht erstattet werden, da zu gering, unterhalb einer Bagatellgrenze.
  • Vorauszahlungen zu diesen Fahrtkosten gehen auch nicht.
  • email Bewerbungen werden mir nicht erstattet.
  • Für Kostenanträge muss ich die Vordrucke nehmen, sonst bekomme ich garnix.
  • Nachweise von Bewerbungen gehen nur über Kopien der Anschreiben oder Absagen. Kosten hierfür werden selbstverständlich auch nicht erstattet.
  • Er kann viele Punkte in der EGV nicht ändern, das System und seine Vorgaben lassen dies nicht zu. Somit können die auch nicht von mir verhandelt werden.
  • Die EGV muss zwingend "bis auf weiteres" gültig sein.
  • Mir im Beratungsvermerk Zusagen unterzuschieben, die ich so nie getätigt habe.
  • ..und vieles mehr..
(an diesen Punkten setze ich schon bereits jeweils an)

Damit will ich zeigen, ich werde mich wehren.
Und wenn er weiterhin versucht mich zu verarschen, wird ihm das Arbeit machen. Macht er ja beides gerne.

Somit bin ich doch nicht die Ursache für einen erhöhten Arbeitsaufwand beim JC , wenn deren SB Ihre Arbeit nicht von vorn herein richtig erledigen.

Gast meinte:
Aber reine Beschäftigungstherapie fuer den SB muss nicht sein und geNau das meinte TazD auch.
Verstehe ich sehr gut.
Ich möchte den (Arbeits-)Druck aufrecht erhalten, den ich bereits beim letzten Termin schon aufgebaut habe.
Wie oben gesagt, um zu zeigen, dass ich mich gegen seine Versuche mich zu verarschen wehre und dies nicht zulassen werde.
Ich habe das Gefühl, im Moment habe ich noch zu wenig Anknüpfungspunkte hierfür.

Anders herum ausgedrückt, sind die obigen Beispiele alle mir vom SB auferlegte Beschäftigungstherapie.
Gegen all diese vielen kleinen Schikanen bereits vorgehen zu müssen, hält mich von meinem Ziel auf Arbeit zu finden.

Ich sollte noch hinzu fügen:
Ich habe nicht vor, meinem SB viele sinnlose Anträge zu stellen.
Viel mehr werde ich immer prüfen, ob gewisse Ansätze / Ideen auch auf meinen Fall zu treffen, und viel wichtiger, ob sie mir helfen können.
 
Zuletzt bearbeitet:

TazD

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Nachfragen bzgl der von dir aufgeführten Punkte sind auch völlig legitim.
Wir hatten hier aber schon ähnliche Themen wie deins, wo es nur darum ging, den SB zu beschäftigen. Egal wie blödsinnig die Anfrage war und daher auch mein obiges Posting.

Aber ist ja bei dir nicht so, also alles gut. :icon_daumen:

Btw:
Fahrtkosten zu Meldeterminen können mir nicht erstattet werden, da zu gering, unterhalb einer Bagatellgrenze.
Ist Quatsch. Es gibt keine Bagatellgrenzen und das wurde schon vor vielen vielen Jahren gerichtlich entschieden.
Vorauszahlungen zu diesen Fahrtkosten gehen auch nicht.
Auch Quatsch. Selbstverständlich können solche Kosten durch das JC im Vorfeld bewilligt und ausgezahlt werden.
email Bewerbungen werden mir nicht erstattet.
Ist tatsächlich meistens so. Bin neulich noch über ein entsprechendes Urteil gestolpert.
Für Kostenanträge muss ich die Vordrucke nehmen, sonst bekomme ich garnix.
Blödsinn. Selbst auf einen Bierdeckel gekritzelt, wäre ein Antrag als gestellt anzusehen. Ginge sogar mündlich, da es kein gesetzliches Formerfordernis gibt.
Nachweise von Bewerbungen gehen nur über Kopien der Anschreiben oder Absagen. Kosten hierfür werden selbstverständlich auch nicht erstattet.
Auch eine einfache Liste ist als Nachweis ausreichend.
Er kann viele Punkte in der EGV nicht ändern, das System und seine Vorgaben lassen dies nicht zu. Somit können die auch nicht von mir verhandelt werden.
BlaBla vom SB
Die EGV muss zwingend "bis auf weiteres" gültig sein.
Auch BlaBla
 

Couchhartzer

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AW: SB wünscht sich von mir mehr Aufgaben - möchte sehr gerne dabei helfen

[*]Die EGV muss zwingend "bis auf weiteres" gültig sein.
Dass SB gerne mal das Blaue vom Himmel herab lügen ist bekannt.
Du scheinst ein besonders dreistes verlogenes Exemplar erwischt zu haben, denn hier mal diverse der neuesten Auszugszitate aus dieser Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2018

Zitate:
Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 (Az.: S 134 AS 7027/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Das Fehlen einer Befristung eines gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts oder zumindest einer festen Überprüfungsfrist hat als ermessensfehlerhaft (§§ 2 und 39 SGB I) aufgefasst zu werden.

2. Das Jobcenter unterliegt der Verpflichtung, bei seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Geltungsdauer eines derartigen Verwaltungsakts ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in aller Regel einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ohne eine Überprüfung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags für angemessen hält (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

3. Diesen Anforderungen entspricht die in Sachen eines Eingliederungsverwaltungsakts verfügte Gültigkeit „bis auf weiteres“ nicht.

4. Der SGB II-Träger hat hier entweder hinsichtlich des von ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakts eine längstens sechsmonatige Befristung festzusetzen oder zumindest einen zwingenden, sechsmonatigen Überprüfungsturnus (mit entsprechender Anhörung des Antragstellers) vorzusehen.

Hinweis:

Eingliederungsbescheid Geltungsdauer - bis auf weiteres - Geltungsdauer muss bestimmt sein, Stand 10.01.2018, ein Beitrag von Willy Voigt

Literatur/Schrifttum:

Beim Eingliederungsverwaltungsakt greift der in Abs. 3 Satz 1 geregelte Überprüfungsmechanismus nicht; hier ist die Regelüberprüfungs(höchst)frist die Höchstfrist für die einseitig festzulegende Laufzeit (zur Bindung an die sechsmonatige Regellaufzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 6 a.F.: BSG 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R, SozR 4-4200 § 15 Nr. 2). (Vgl. Berlit in LPK-SGB II (Münder) &. Aufl. § 15 Rn 62.)

Beim Eingliederungsverwaltungsakt steht die Laufzeit nicht im freien Ermessen des Leistungsträgers, nach der gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich und für den Regelfall ein Zeitrahmen von 6 Monaten vorgegeben (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 Rn 17, 141.).
(So auch BeckOK-SozR/Harich, § 15 SGB II Rn. 35.)


Rechtsprechung, Stand: 10.01.2018:

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: S 21 AS 1258/16 ER ):


Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV ) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden.
Behördlicherseits ist hier im Regelfall stets eine Laufzeit von sechs Monaten zu beachten. Eine Überschreitung dieser Frist ohne die Darlegung gesonderter Ermessenserwägungen hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.

Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16 ER ):


Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).


Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.

LSG München, Beschl. v. 08.06.2017 – L 16 AS 291/17 B ER


Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.

SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17


Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer "bis auf weiteres" ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig.

Sozialgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. August 2017 (Az.: S 134 AS 7027/17):


Das Fehlen einer Befristung eines gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts oder zumindest einer festen Überprüfungsfrist hat als ermessensfehlerhaft (§§ 2 und 39 SGB I) aufgefasst zu werden.

Das Jobcenter unterliegt der Verpflichtung, bei seiner hier zu treffenden Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Geltungsdauer eines derartigen Verwaltungsakts ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Fall des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II in aller Regel einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ohne eine Überprüfung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags für angemessen hält (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

Diesen Anforderungen entspricht die in Sachen eines Eingliederungsverwaltungsakts verfügte Gültigkeit „bis auf weiteres“ nicht.

Der SGB II-Träger hat hier entweder hinsichtlich des von ihm nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakts eine längstens sechsmonatige Befristung festzusetzen oder zumindest einen zwingenden, sechsmonatigen Überprüfungsturnus (mit entsprechender Anhörung des Antragstellers) vorzusehen.


Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 (Az.: S 186 AS 11916/17 ER ):

Leitsätze

Ein nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn aus dieser Verfügung keine Gültigkeitsdauer hervorgeht.

Es ist geboten, die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts zeitlich zu begrenzen.

Ein entsprechender Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X), wenn bei fehlenden Angaben über den Gültigkeitszeitraum für den Antragsteller in keiner Weise klar ist, für welchen Zeitraum er an die ihm gegenüber dort im Einzelnen verfügten Mitwirkungsobliegenheiten (z. B. eine Teilnahme am JobCoaching) gebunden ist.

Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die regelmäßige Überprüfung der jeweiligen Eingliederungshilfemaßnahmen und der hieraus resultierenden Pflichten der Beteiligten zu erreichen, kann bei einer Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 SGB II) durch einen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassenen Verwaltungsakt nur dann erreicht werden, wenn die Gültigkeitsdauer dieser speziellen Verfügung von vornherein zeitlich befristet ist.

SG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2017 - S 14 AS 1709/17

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - Geltungsdauer von 6 Monaten auch nach Neufassung des § 15 Abs 3 S 3 SGB 2

Leitsätze

Auch nach der Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB II darf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten ohne Ermessenserwägungen nicht überschritten werden, soweit es sich um einen Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II handelt.

SG Dortmund, Beschl.v. 10.01.2018 - S 27 AS 5836717 E


Aufschiebende Wirkung - Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig, weil er keine Geltungsdauer bestimmt - bis auf weiteres gelten soll

Leitsätze

1. Die unbeschränkte Geltungsdauer einer EGV führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

2. Nach der zu § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein eine EGV ersetzender VA rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (unter Verweis auf BSG , Urteil vom 14.02.2013-B 14 AS 195/11 R).

3. Auch nach neuem Recht ist davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist (unter Verweis auf LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER ).
 

Seepferdchen 2010

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Für Kostenanträge muss ich die Vordrucke nehmen, sonst bekomme ich garnix.

Zu diesem Pnukt mal folgendes beachten:

Eine bestimmte Form ist für den Antrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben, d.h. er kann sowohl schriftlich, mündlich, fernmündlich oder konkludent gestellt werden. Soweit Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden (§ 60 Abs. 2 SGB )

Fahrtkosten zu Meldeterminen können mir nicht erstattet werden, da zu gering, unterhalb einer Bagatellgrenze.

Bundessozialgericht B 14/7b AS 50/06 R

ALG II : Amt darf keine Bagatellgrenze für Fahrtkosten festlegen
Auch Minikosten sind grundsätzlich zu erstatten

Quelle:
https://www.kostenlose-urteile.de/B...renze-fuer-Fahrtkosten-festlegen.news5311.htm

Vorauszahlungen zu diesen Fahrtkosten gehen auch nicht.

Die finanzielle Situation, insbesondere fehlende Mittel zur Vorfinanzierung von Fahrtkosten , können einen wichtigen Grund darstellen, einem Meldetermin fern zu bleiben. Der wichtige Grund für das Meldeversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss dargelegt und nachgewiesen werden.

Quellen:2.6 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2014 - L 7 AS 587/13 NZB und
Fahrtkosten: Erstattung / Vorfinanzierung - Erwerbslosen Forum Deutschland (ELO-Forum)

und

2. 2 Sozialgericht München, Beschluss vom 21. März 2016 (Az.: S 40 AS 555/16 ER ):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Grundsätzlich sind von Leistungsbezieher/innen die anlässlich der Wahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGB III entstehenden Fahrkosten zunächst aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) heraus zu bestreiten.

§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III stellt klar, dass vom Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen eine Fahrkostenerstattung durchgeführt werden kann.

Wenn von Leistungsbezieher/innen allerdings bereits im Vorfeld des Meldetermins die wirtschaftliche Unmöglichkeit zum Erwerb des notwendigen Fahrscheins dem Jobcenter gegenüber glaubhaft geltend gemacht wird, dann kann der solchermaßen informierte SGB II-Träger hierauf in sachgerechter Weise reagieren und ggf. (als Sachleistung) einen Fahrschein oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.

Quelle:https://www.elo-forum.org/aktuelle-...prechungsticker-kw-36-2016-a.html#post2115067

Zu den anderen Punkten kommen bestimmt noch Hinweise.
 

DenkenVerboten!

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TazD meinte:
Wir hatten hier aber schon ähnliche Themen wie deins, wo es nur darum ging, den SB zu beschäftigen. Egal wie blödsinnig die Anfrage war und daher auch mein obiges Posting.
So etwas dachte ich mir schon, und ich wollte auch nicht den Eindruck erwecken. Habe ich in meinem ersten Posting nicht klar genug dargestellt.

Ich danke euch allen für die vielen Zitate, Quellen, Urteile zu den von mir angesprochenen Beispielen!
Hilft mir, meine Argumente bei meinem SB noch weiter zu untermauern!
Und hilft auch anderen Lesern, die in ähnlichen Situationen sind wie ich.


Wie gesagt, an diesen Punkten bin ich bereits dran, und habe mir bisher auch nichts gefallen lassen.
Anträge auf Kosten gebe ich nach wie vor in eigener Form ab, bestehe auf Eingangsvermerk + Unterschrift + Stempel.
Zur Bagatellgrenze habe ich an anderer Stelle hier im Forum ein Thema eröffnet, und dort auch schon hilfreiche Antworten erhalten.
Email Bewerbungen sind mir auch klar, dass meine Chancen diese erstattet zu bekommen eher gering sind. Trotzdem werde ich weiter versuchen gegen die Ablehnung anzugehen, da auch hier Kosten für mich anfallen können.

Und das vieles einfach nur Blabla vom SB ist, habe ich auch schon feststellen dürfen.

Damit hängt auch ein dieses Thema zusammen.
Ich habe keine Lust (und Kraft) mehr mir dieses immer wieder gleiche, zermürbende, unhaltbare Gelaber Stunden lang anzuhören, und danach nichts handfestes zu haben.
Sondern möchte seine Aussagen nur noch schriftlich und nachweisbar, auf welche ich dann schriftlich und nachweisbar reagieren kann.


Bei den von mir genannten, zahlreichen Punkten hier verliere ich den Überblick darüber, was mir noch für Möglichkeiten offen stehen.
Z.B. plane ich Auskunft bei der Datenschutzbehörde anzufragen, ob aus deren Sicht Anschreiben als Bewerbungsnachweise gefordert werden dürfen.
Oder auch, ob es aus Sicht der Datenschützer zulässig ist, für die Erstattung von Bewerbungskosten nicht nur Anschreiben, sondern die gesammten Bewerbungsunterlagen, samt Gehaltsvorstellungen, zu verlangen.

Da hoffe ich auf Inspiration von euch Forum-Nutzern hier, an Möglichkeiten, die sich mir noch entziehen.
Es waren ja auch schon sehr gute, und hilfreiche Vorschläge für mich dabei, danke dafür!
 
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DVD2k

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Nimm dir zu den Terminen einen Beistand nach § 13 SGB X mit, das ist dein gutes Recht.
Beistand kann jede (sinnvoller Weise erwachsene) Person sein, der du ausreichend vertraust. Ideal ist ein beistand, der sich auch auskennt und dir hilft deine Interessen zu wahren, aber auch ein Beistand, der nur mitschreibt, was der SB so an verbalen Sondermüll absondert hilft schon viel. Besonders wenn es darum geht, gegen den SB Dienst- oder sogar Fachaufsichtsbeschwerde und ggf. sogar Befangenheitsantrag zu stellen.
Zudem dient ein Beistand auch immer als Zeuge für gesagtes.
 
E

ExitUser

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Das Problem ist das sich so etwas auch hochschaukeln kann. Viele Sachbearbeiter nehmen das persönlich und agieren dann genau so. Es ist halt immer zu überlegen ob es sich lohnt schlafende Hunde zu wecken.
 

DenkenVerboten!

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DVD2k meinte:
Nimm dir zu den Terminen einen Beistand nach § 13 SGB X mit, [..]
DVD2k meinte:
Besonders wenn es darum geht, gegen den SB Dienst- oder sogar Fachaufsichtsbeschwerde und ggf. sogar Befangenheitsantrag zu stellen.
Danke für diese Antwort!
Ab jetzt werde ich ganz genau prüfen, was mein SB wie sagt, und die Möglichkeit einer Beschwerde in Erinnerung behalten.

Beistand hatte ich dabei. Hilft auch immer wieder wirklich sehr, die SBs verhalten sich gleich ganz anders, sobald ein Zeuge mit im Raum ist.

Mein Beistand hat beim letzten Termin 5(!) Din A4 Seiten geschrieben, in kleiner Schrift, eng zusammen, richtig voll so dass nichts mehr dazwischen rein passen würde.
Alles voll mit den vielen zähen geistigen Ergüssen meines SB ..


IchKannNichtTanzen meinte:
Es ist halt immer zu überlegen ob es sich lohnt schlafende Hunde zu wecken.

Da gebe ich dir vollkommen Recht.
Es ist immer die Frage an sich selbst zu stellen, welchem Risiko man sich aussetzen möchte, kann, muss, oder gar aufgezwungen bekommt.

Die schlafende-Hunde-Strategie habe ich bisher lange und ganz gut gefahren.

Nun sind in meinem Fall die Hunde letzendlich sehr wach, sehr zäh, versuchen mich aus allen Richtungen einzukreisen, und lassen auch nicht mehr von alleine ab.
Also versuche ich sie wenigstens so gut und viel es geht zu beschäftigen, und damit bleibt mir mehr Zeit mich auf Angriffe vorzubereiten und diese abzuwehren.
So zumindest meine Theorie...
 

0zymandias

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Sie wollen einen natürlich glauben lassen, dass sie sich jederzeit dem Erwerbslosen ganz widmen könnten.
Genauso wie Entsetzliches passieren wird, wenn man nicht unterschreibt oder nicht wie ein Eichhörnchen auf Koks in die nächste Maßnahme abhottet. :biggrin:

Das aber gibt der offizielle Betreuungsschlüssel nur sehr begrenzt her.
Der echte Betreuungsschlüssel noch viel weniger.

Nachtrag: Sonst wären die Maßnahmen in den bekannten Formen auch kaum nötig, oder? :biggrin:
 
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