Gefördert werden
kann alles, was der Arbeitsanbahnung dient.
Wenn Du im JC etwas erreichen willst, beantragst Du es schriftlich und nachweisbar.
Eine gute Begründung für die Chancenverbesserung wäre hilfreich.
Dabei geht es um eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 44 SGB III, die im Ermessen des JCs steht.
Je nach JC kann übrigens bei Bewerbungsfotografien eine Selbstbindung vorliegen, da das JC schon anderen
Elos diese Förderung gewährt hat oder sie in Broschüren in Aussicht gestellt hat.
(Beispiel JC Bonn,
Link, PDF-Seite 3, 50 Märchentaler per anus)
Schön, wenn es in der EGV versprochen wird, aber erscheinen muss so eine Förderung nicht in der EGV.
Antrag ist möglich, wie geschrieben, und bei einer Ablehnung kann man widersprechen.
[...]
SB agt aus, das wäre im Regelbedarf schon miteingerechnet.
Stimmt das?
[...]
Nein.
Die Regelsatzberechnung beruht auf eine Stichprobe eines ganz frühen Jahres bei Haushalten, in denen man sich nicht bewirbt,
da man am unteren Spektrum des Einkommens berufstätig ist.