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Thematiker*in
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Begründung:
Ebenso können alle die eine Sanktion ab dem 1.1.2013 bekommen haben, diese mit einem Überprüfungsantrag angreifen und sich das Geld wiederholen. Dies ist wichtig.
Vielen Dank an biddy für das posten der HEGA(• Rz. 31.28, 31.30 geänderte Rechtsauffassung: Es bedarf einer Aufhebungsentscheidung für den bestehenden Bewilligungszeitraum).
http://www.elo-forum.org/alg-ii/aktualisierte-fachliche-hinweise-ba-sgb-ii-73705/index2.html#post1645275
Die Minderung des Auszahlungsanspruchs von Arbeitslosengeld II als eine der Rechtsfolgen von Sanktionen stellt im laufenden Bewilligungszeitraum im Vergleich zum davon bewilligten Grundanspruch (Stammrecht) eine wesentliche Änderung dar, die auch nach dem 01.04.2011 einer Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf.(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B)
Wer noch in einem Widerspruchs-, Klage- oder Beschwerdeverfahren gegen einen Sanktionsbescheid ist kann damit die Sanktion abwehren.(1) Nach § 31a Abs. 1 mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden (ungeminderten) Regelbedarfs, wenn eine der in § 31 genannten Pflichtverletzungen vorliegt. Trotz der gesetzlichen Formulierung ("mindert sich" = Rechtsfolge tritt kraft Gesetz ein), bedarf es eines klarstellenden VA (Rechtsschutzbedürfnis des Kunden), der die Pflichtverletzung feststellt und die Aufhebung in Höhe des Minderungsbetrages nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für den letzten maßgeblichen, vorangegangenen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid der betroffenen Monate bzw. des betroffenen Monats regelt. Zur Erläuterung kann dem Sanktionsbescheid ein Berechnungsbogen beigefügt werden, so dass es keines ergänzenden Änderungsbescheides neben dem Sanktionsbescheid bedarf.
Soweit jedoch der Bewilligungszeitraum kürzer als der eingetretene Minderungszeitraum ist, so ist die Aufhebungsentscheidung im Sanktionsbescheid auf das Ende des Bewilligungszeitraums zu begrenzen. Bei einer erneuten Bewilligung (nach Weiterbewilligungsantrag), die innerhalb des Minderungszeitraums fällt, ist im Bewilligungsbescheid das geminderte Arbeitslosengeld II für den maßgeblichen Monat auszuweisen. Im Bewilligungsbescheid ist als Begründung ein Verweis auf den Sanktionsbescheid aufzunehmen(Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31, 31a, 31b SGB II, 4.1.(1))
Ebenso können alle die eine Sanktion ab dem 1.1.2013 bekommen haben, diese mit einem Überprüfungsantrag angreifen und sich das Geld wiederholen. Dies ist wichtig.
Vielen Dank an biddy für das posten der HEGA(• Rz. 31.28, 31.30 geänderte Rechtsauffassung: Es bedarf einer Aufhebungsentscheidung für den bestehenden Bewilligungszeitraum).
http://www.elo-forum.org/alg-ii/aktualisierte-fachliche-hinweise-ba-sgb-ii-73705/index2.html#post1645275