Sanktionsanhörung wegen nicht erbrachter Eigenbemühungen bei AU

Leser in diesem Thema...

vonni2202

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
9 Jun 2013
Beiträge
74
Bewertungen
7
Hallo,

Ich habe mit dem JC eine EGV das ich 10 Bewerbungen im Monat schreiben soll. Nun bin ich aber seit Ende März durchgehend aufgrund einer Depression AU . Diese AU wird auch noch länger dauern das ich den Termin beim Facharzt erst Ende Juni bekommen habe. Solange schreibt mich mein Hausarzt weiter 14 tägig krank.

Nun habe ich aufgrund der AU im April keine Bewerbungen geschrieben, da ich es für absolut sinnlos halte, den sobald ich die Krankheit im Vorstellungsgespräch erwähnen würde hätte sich das eh erledigt zumal ich ja gar nicht sagen kann wie lange es noch dauert.

Gestern hatte ich nun das schreiben vom Amt im Briefkasten mit der Androhung von einer 30% Kürzung. Ich soll mich bis zum 15.05 äußern und darlegen ob es einen wichtigen Grund gibt warum ich die Eigenbemühungen nicht erfüllt habe.

Wie gehe ich denn nun am besten weiter vor?
 

vonni2202

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
9 Jun 2013
Beiträge
74
Bewertungen
7
Ich denke die Reha kann ich erst beantragen wenn ich beim Facharzt war....das dauert aber noch bis Ende Juni
 

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
Ich denke die Reha kann ich erst beantragen wenn ich beim Facharzt war....das dauert aber noch bis Ende Juni

Den kannst du immer stellen, da wird deine Verwendung im ersten Arbeitsmarkt festgestellt, das läuft dann über den Amtsarzt und der wird dich erst einladen, bzw. Entscheiden wenn andere Ärzte Befunde etc. erstellt haben.

Auf jeden Fall biste die EGV los und Bewerben ist nicht.
 

vonni2202

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
9 Jun 2013
Beiträge
74
Bewertungen
7
Aber leider löst das gerade das jetzige Problem nicht....Hat jemand eventuell ne Idee oder ein Musterschreiben wie ich auf die Sanktionsandrohung reagieren kann?

Habe das Schreiben mal abgeschrieben da ich es nicht hochgeladen bekomme.

Anhörung nach §24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, zehnts Buch (SGB X)

Sehr geehrte Frau....
aufgrund Ihres Verhaltens ist beabsichtigt, Ihren Leistungsanspruch

in Höhe von 30% des Regelsatzes (erste Pflichtverletzung) gem. § 31 a 1 S. 1 Sozialgesetzbuch,zweites Buch (SGBII ) abzusenken

Das Arbeitslosengeld II als auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz können aber auch ganz wegfallen.

Grund für die beabsichtigte Absenkung des Anspruchs: Trotz gültiger EGV vom 13.03.2018 haben Sie die am 30.04.2018 fälligen Nachweise über Ihre Eigenbemühungen bei Ihrem zuständigen Arbeitsvermittler nicht eingereicht. Sie haben für dieses Verhalten keinen wichtigen Grund dargelegt und nachgewiesen.

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gem. § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Da unter Umständen Gründe für Ihr Verhalten vorliegen, die mir nicht bekannt sind, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zum Sachverhalt bis zum 18.05.2018 zu äußern. die Antwort kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Mit freundlichem Gruß

......
 
Zuletzt bearbeitet:

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
Sehr geehrte Frau....aufgrund Ihres Verhaltens ist beabsichtigt, Ihren Leistungsanspruch in Höhe von 30% des Regelsatzes

Das wäre hier mein Vorschlag darauf Schriftlich zu antworten.

Bitte Nachweislich abgeben.
-------------
-------------

Sonstige Stellungsnahme ankreuzen und als Anlage beifügen.

Zu ihren Vorwurf nehme ich wie folgt Stellung. Seit Ende März bin ich von meinem Hausarzt AU geschrieben. Diese AU wird min. bis zum Termin bei einem Facharzt notwendig sein. Auf Grund dieses Krankheitsverlaufes habe und sehe ich mich nicht in der Lage aus gesundheitlichen Gründen mich um eine versicherungspflichtige Arbeitsstelle zu bewerben.

Da ich ihrem Vorwurf einer Nichtbewerbung ohne wichtigen Grund nicht folgen kann, sehe ich mich gezwungen ein A-Reha Verfahren als die beste Lösung anzusehen um den Sachverhalt zu klären.

Aus diesem Grund bitte ich um eine Überprüfung meiner Person zur Verwendbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt einzuleiten. Ich bitte sie daher alles Notwendige in die Wege zu leiten um ein A-Reha Verfahren zu eröffnen und mir die Antragsunterlagen zukommen zu lassen. Bis zum Erhalt der notwendigen Unterlagen verbleibe ich,

Mit freundlichen Grüßen
----------------
----------------

Denke das SBchen ist jetzt erstmal genug beschäftigt, hoffen wir mal es kennt sich in der Reha- Schiene ein wenig aus.:cheer2::peace::icon_evil:
 
G

Gast1

Gast
@gizmo: Es gibt keinen Begriff namens "A-Reha". Es gibt nur die beiden möglichen Rehabilitationsmaßnahmen:

a) medizinische Rehabilitation, siehe: https://www.deutsche-rentenversiche...en/01_medizinisch/medizinische_reha_node.html

b) berufliche Rehabilitation, siehe: https://www.deutsche-rentenversiche.../07_berufliche_reha/berufliche_reha_node.html

Was hier in Frage kommen würde, wäre eine medizinische Reha-Maßnahme. So etwas findet in einer Reha-Klinik statt.

Den kannst du immer stellen, da wird deine Verwendung im ersten Arbeitsmarkt festgestellt, das läuft dann über den Amtsarzt und der wird dich erst einladen, bzw. Entscheiden wenn andere Ärzte Befunde etc. erstellt haben.

Der Amtsarzt ist nicht zwingend notwendig um die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme festzustellen. Anträge auf eine medizinische Reha-Maßnahme sind durch den behandelnden Facharzt an der entsprechenden Stelle im Antrag auszufüllen, aber in der Regel nicht durch den Amtsarzt. vonni2202 möge sich also an ihren Facharzt in dieser Sache wenden.

gizmo meinte:
Auf jeden Fall biste die EGV los und Bewerben ist nicht.

Das stimmt nicht. Die EGV und somit die Verpflichtung x Bewerbungen pro Monat zu verschicken wäre vonni2202 erst dann los, wenn sie ihre EGV aus wichtigem Grund gemäß § 59 SGB X kündigen würde. Einen derartigen wichtigen Grund sehe ich zur Zeit noch nicht gegeben, da vonni2202 noch nicht beim Facharzt war und dieser ihr noch nicht attestiert hat, dass sie zur Zeit außerstande ist sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

Was das Problem in Beitrag #1 betrifft, würde ich den Hausarzt fragen, ob er mir ein Attest ausstellen kann, aus dem hervorgeht, dass vonni2202 zur Zeit nicht in der Lage ist sich zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

Wenn vonni2202 Glück hat, stellt ihr Hausarzt dieses Attest auch rückwirkend ab Ende März 2018 aus. Dann hätte sie einen wichtigen Grund, mit dem sie die angedrohte Sanktion abwehren könnte.
 

vonni2202

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
9 Jun 2013
Beiträge
74
Bewertungen
7
Sollte ich eventuell den Grund für die Krankschreibung mit rein schreiben? Ich weiß es geht das jc nichts an, aber vielleicht haben sie dann Verständnis für mein Verhalten. Bin echt verunsichert.
 
G

Gast1

Gast
Sollte ich eventuell den Grund für die Krankschreibung mit rein schreiben? Ich weiß es geht das jc nichts an, aber vielleicht haben sie dann Verständnis für mein Verhalten. Bin echt verunsichert.

Nein, Diagnosen bitte nicht in der Antwort auf die Anhörung angeben. Wenn Du kein Attest vorweisen kannst, aus dem der Name der Erkrankung hervorgeht, glaubt Dir das Jobcenter eh nicht, wenn Du Diagnosen in Antworten auf Anhörungsschreiben angibst.

Im Attest selbst, das Du Dir vom Hausarzt besorgen solltest, sollten aber auch keine Diagnosen drinstehen. Falls doch welche drinstehen, würde ich sie auf einer Kopie des Attests schwärzen und der Antwort auf das Anhörungsschreiben beilegen.
 

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
@gizmo: Es gibt keinen Begriff namens "A-Reha". Es gibt nur die beiden möglichen Rehabilitationsmaßnahmen:

a) medizinische Rehabilitation, siehe: https://www.deutsche-rentenversiche...en/01_medizinisch/medizinische_reha_node.html

b) berufliche Rehabilitation, siehe: https://www.deutsche-rentenversiche.../07_berufliche_reha/berufliche_reha_node.html

Was hier in Frage kommen würde, wäre eine medizinische Reha-Maßnahme. So etwas findet in einer Reha-Klinik statt.

Was hier dann als Reha angegangen wird, wird erst nach einer Untersuchung festgestellt und damit der Reha Antrag auch greift steht in der Begründung:

"bitte ich um eine Überprüfung meiner Person zur Verwendbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt"

Soll sich doch das SBchen drum kummern wie das richtig heißt, der Antrag ist auf jeden Fall gestellt. Je grösser die Verzögerung um desto mehr Zeit vergeht und der Facharzttermin kommt näher.
-----------------
-----------------

Der Amtsarzt ist nicht zwingend notwendig um die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme festzustellen. Anträge auf eine medizinische Reha-Maßnahme sind durch den behandelnden Facharzt an der entsprechenden Stelle im Antrag auszufüllen, aber in der Regel nicht durch den Amtsarzt. vonni2202 möge sich also an ihren Facharzt in dieser Sache wenden.

Richtig und wenn der Facharzt dann entschieden hat, wird der Amtsarzt ein Auge über diese Entscheiden legen. Wer prüft denn sonst die Richtigkeit der Befunde? SBchen, FM .

Es kann sein das die RV ein Gutachten raus gibt, bis zum Gutachten kümmert sich allerdings die Reha Abteilung der JC AA.
---------------------
---------------------

Das stimmt nicht. Die EGV und somit die Verpflichtung x Bewerbungen pro Monat zu verschicken wäre vonni2202 erst dann los, wenn sie ihre EGV aus wichtigem Grund gemäß § 59 SGB X kündigen würde. Einen derartigen wichtigen Grund sehe ich zur Zeit noch nicht gegeben, da vonni2202 noch nicht beim Facharzt war und dieser ihr noch nicht attestiert hat, dass sie zur Zeit außerstande ist sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen.

Doch es wurde ein A- Raha Antrag gestellt und damit ist Ruhe bis dieser in ca. 6 Wochen entschieden wurden ist. Vielleicht ist dieser jetzt erst Ruhend, aber ein gewichtiger Grund zur Nichtbewerbung ist genannt.
-----------------
-----------------

Was das Problem in Beitrag #1 betrifft, würde ich den Hausarzt fragen, ob er mir ein Attest ausstellen kann, aus dem hervorgeht, dass vonni2202 zur Zeit nicht in der Lage ist sich zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

Soll doch das SBchen ein Attest anfordern und es auch zahlen. Und es vergeht wieder Zeit bis zum Facharzttermin.
----------------
----------------

Wenn vonni2202 Glück hat, stellt ihr Hausarzt dieses Attest auch rückwirkend ab Ende März 2018 aus. Dann hätte sie einen wichtigen Grund, mit dem sie die angedrohte Sanktion abwehren könnte.

Wichtigen Grund gibt es schon der A- Reha Antrag und damit Krankheit, sollte das nicht reichen kann ein Attest immer noch eingeholt werden.
----------------------
----------------------

Sollte der A- Reha Antrag durchkommen ist die EGV automatisch geplatzt.
----------------------
----------------------

Ich hoffe ich muss nicht immer Nachfassen, denke schon das wir hier in die gleiche Richtung ziehen.
 
G

Gast1

Gast
Hi gizmo,

nicht der Amtsarzt ist für das Ausfüllen eines Antrags auf eine medizinische Reha zuständig, sondern der jeweils zuständige Facharzt. Man geht also zum Facharzt mit seinem Antrag auf medizinische Reha und lässt ihn den Antrag teilweise ausfüllen.

Nach Antragstellung bei der Rentenversicherung sollte man sein Jobcenter über die Antragstellung informieren (in Form einer Bestätigung des Eingangs des Antrags bei der Rentenversicherung). Das Jobcenter schickt den Antragsteller aber wegen eines Antrags auf eine Reha-Maßnahme nicht gleich zum Amtsarzt. Das tut es erst, wenn der Betroffene längere Zeit krankgeschrieben ist. @vonni2202 ist aber erst ca. 1 1/2 Monate krankgeschrieben, ich glaube nicht, dass deswegen das Jobcenter sie zum Amtsarzt schickt.

Nicht der Facharzt oder der Amtsarzt entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Reha, sondern die Rentenversicherung.

Nicht jedes Jobcenter hat eine Reha-Abteilung.

Dass das Jobcenter jemanden, der einen Antrag auf eine medizinische Reha gestellt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag in Ruhe lässt, ist nicht gesetzlich festgelegt.

Noch einmal: Es gibt keine "A- Reha"-Anträge. Der Begriff "A-Reha" existiert nicht im Sozialgesetzbuch. Du willst doch, dass Dich Dein Gegenüber im Jobcenter versteht, also verwende bitte auch die richtigen Begriffe.

gizmo meinte:
Sollte der A- Reha Antrag durchkommen ist die EGV automatisch geplatzt.

Nein, ist sie nicht. Sie muss explizit von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, mit Begründung und in schriftlicher Form.
 

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
Vielleicht ist es ja mal Ratsam das wir uns hier mit uns selber beschäftigen und uns mal hinterfragen was wir hier für uns erreichen wollen.

nicht der Amtsarzt ist für das Ausfüllen eines Antrags auf eine medizinische Reha zuständig, sondern der jeweils zuständige Facharzt. Man geht also zum Facharzt mit seinem Antrag auf medizinische Reha und lässt ihn den Antrag teilweise ausfüllen.

Ist zwingend so nicht Notwendig, den kann man auch alleine ausfüllen, alles andere an Unterlagen muss später halt nachgereicht werden.
--------------------
--------------------

Nach Antragstellung bei der Rentenversicherung sollte man sein Jobcenter über die Antragstellung informieren (in Form einer Bestätigung des Eingangs des Antrags bei der Rentenversicherung). Das Jobcenter schickt den Antragsteller aber wegen eines Antrags auf eine Reha-Maßnahme nicht gleich zum Amtsarzt. Das tut es erst, wenn der Betroffene längere Zeit krankgeschrieben ist. @vonni2202 ist aber erst ca. 1 1/2 Monate krankgeschrieben, ich glaube nicht, dass deswegen das Jobcenter sie zum Amtsarzt schickt.

Nicht der Facharzt oder der Amtsarzt entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Reha, sondern die Rentenversicherung.

1. Ein Reha Antrag kann man auch im JC , JC AA, Sozialamt stellen. Die antragsannebende Behörde hat dann innerhalb von 14 Tagen zu klären welche Behörde zuständig ist. Siehe SGBIX.

2. Reha Antrag bedeutet immer das eine längere Krankheit über ein halbes Jahr hinaus im Raum steht, dieses wird hier Überprüft. Da ist dann ein "FM " zuständig.

3. Die RV entscheidet nicht immer, es gibt da noch andere Kostenträger, zb. das JC selber.
-------------
-------------
Nicht jedes Jobcenter hat eine Reha-Abteilung.

Wohl war.

Dass das Jobcenter jemanden, der einen Antrag auf eine medizinische Reha gestellt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag in Ruhe lässt, ist nicht gesetzlich festgelegt.

Aber Entschieden:

https://www.elo-forum.org/attachmen...arten-zweifel-erwerbsfaehigkeit-keine-egv.pdf
--------------------
--------------------

Noch einmal: Es gibt keine "A- Reha"-Anträge. Der Begriff "A-Reha" existiert nicht im Sozialgesetzbuch. Du willst doch, dass Dich Dein Gegenüber im Jobcenter versteht, also verwende bitte auch die richtigen Begriffe.

Ne, das das SBchen das Umsetzt was ich will, denn nur ich weis was für mich Gut ist.

Ausserden:

Gebe bitte mal bei google "A- Reha Antrag ein", sollte dem SB chen auch möglich sein .........

In der Gesetztgebung heist es auch KFZ und wir nennen es Auto.............

Fachkundigkeit setze ich beim SBchen voraus.
----------------
----------------

Nein, ist sie nicht. Sie muss explizit von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, mit Begründung und in schriftlicher Form.

Wie schon geschrieben positiver Reha Antrag greift nur wenn eine Behinderung zu erwarten ist die ohne Gegenmaßnahmen von min ein halben Jahr zu erwarten ist.

Wenn das halbe Jahr rum ist, sollte die EGV veraltet sein.
-------------------
-------------------

So oder so EGV ist hinfällig, kann aber nach stellen des A- Reha Antrages sicherhaltshalber gekündigt werden.
-------------------
-------------------

So dann hoffe ich mal das die Ratsuchenden hier bei der Stange bleiben und wir uns anderswertig weiter austauchen.
 
Zuletzt bearbeitet:

vonni2202

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
9 Jun 2013
Beiträge
74
Bewertungen
7
Danke erstmal. Ich denke ich werde erstmal das schreiben so aufsetzen wie gizmo es oben geschrieben hat. Mal sehen was dann kommt. So ganz verstanden habe ich das mit der a-reha zwar nicht aber ich hoffe das mein sbchen das verstehen wird😂😂😂
 

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
So ganz verstanden habe ich das mit der a-reha zwar nicht aber ich hoffe das mein sbchen das verstehen wird😂😂😂

Das kann ich mir gut vorstellen, das sollte auch nicht deine Aufgabe sein diesen Reha Antrag jetzt in die Wege zu leiten.

Leser mal ein wenig im SGBIX, wenn es nicht zu sehr stresst.

Vielleicht meldet sich ja noch ein anderr ELO.

Denke es ist schon wichtig wie man sich aufstellt.

Die fachkundige Person sitzt hinter dem Schreibtisch und die sollte dich nochmal einladen, wenn dieser Info`s fehlen, das gleiche gilt für die aktuelle Gesetzgebung.

So oder so, wenn SBchen das mit der Sanktion durchziehen will wird dieser das tun.

Viel Glück.
 

vonni2202

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
9 Jun 2013
Beiträge
74
Bewertungen
7
Ich bin wirklich davon ausgegangen das ich in dieser Zeit keine Bewerbungen schreiben muss...denn welcher Arbeitgeber stellt jemanden mit einer akuten Depression ein???? Hoffe das es keine Sanktion gibt
 
G

Gast1

Gast
@gizmo: Ich geb's auf. Ich sage nichts mehr zu Deinen Tipps und Erklärungen in diesem Thread. Ich bin nicht dafür zuständig, permanent Deine Fehler zu korrigieren. Tut mir leid. Ich weiß ja um Deine Motivation.
 

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
@gizmo: Ich geb's auf. Ich sage nichts mehr zu Deinen Tipps und Erklärungen in diesem Thread. Ich bin nicht dafür zuständig, permanent Deine Fehler zu korrigieren. Tut mir leid. Ich weiß ja um Deine Motivation.

Ne, nicht aufgeben, aber das ist es doch genau, eben nicht Fehler korrigieren sondern mit unserem Wissen hier zu helfen und in einer Gemeinschaft diese Sanktion zu verhindern. Uns zu ergänzen, sollte hier die Vorgehensweise sein.

Kann doch nicht zur Selbstverständlichkeit gehören das sich jeder in diesen Themen hier Zuhause fühlt.

Denke der SB wird die Sanktion nicht verfolgen und den Reha Antrag für noch nicht Sinnvoll halten, zu mal auch das JC der Kostenträger sein kann, das wäre dann zb. der Landkreis. Der wird sich bedanken wenn der Reha Antrag greift. Da ist dann ja nicht nur eine gesundheitliche Reha drin, sondern auch eine berufliche und die Kostet.
 

Doppeloma

Super-Moderation
Mitglied seit
30 Nov 2009
Beiträge
11.428
Bewertungen
15.460
Hallo vonni2202, :welcome:

Danke erstmal. Ich denke ich werde erstmal das schreiben so aufsetzen wie gizmo es oben geschrieben hat. Mal sehen was dann kommt. So ganz verstanden habe ich das mit der a-reha zwar nicht aber ich hoffe das mein sbchen das verstehen wird😂😂😂

Das würde ich an deiner Stelle aber besser bleiben lassen, wenn du selber nicht mal verstehst, was du da als Antwort auf die Anhörung schreibst ... :icon_evil:

Eine Reha kann man bei / mit JEDEM behandelnden Arzt oder auch alleine beantragen, ist aber eher nicht sinnvoll wenn man noch in akuter Behandlung ist.

Darum geht es aber in der Anhörung NICHT, es wird angezweifelt, dass du Gründe hattest dich nicht "ausreichend" zu bewerben und die hattest du bereits aus der länger bestehenden AU -Bescheinigung von deinem Arzt.

Was du konkret für Krankheiten du hast geht deinen SB GAR NICHTS an und während längerer (durchgehender) AU braucht man sich NICHT bewerben.

Aus genau den Gründen, die du auch schon selbst erkannt hast.

Eine ärztlich bescheinigte AU ist dafür "wichtiger Grund" genug, es steht auch sicher nicht in deiner EGV , dass du dich bei längerer Krankheit auch bewerben musst, das wäre zumindest rechtlich gar nicht zulässig.

Deine EGV wird deswegen noch lange nicht ungültig (auch nicht nach einem Reha-Antrag), die "ruht" faktisch (was die Bewerbungs-Pflichten betrifft) so lange du Arbeits-Unfähig krank bist.

Bei deinem JC ( OP-Kommune oder BA -JC , was steht auf dem Konto-Auszug wer dein Geld überweist ???) gibt es sicher auch Vorgesetzte deiner SB und eine Geschäftsleitung, da würde ich diese Anhörung direkt hinschicken (nachweislich bitte !!!), deine SB scheint mit "Gewalt" sanktionieren zu wollen, auch wenn das gar nicht zulässig ist.

Letztlich kannst du sowieso nur abwarten, ob man deine Gründe in der Anhörung überhaupt ernst nehmen wird oder trotzdem den Bescheid zur Absenkung herausschickt.
Die Tatsache das überhaupt zu versuchen, obwohl deine durchgehend laufende AU seit März bekannt ist spricht schon für sich ... den SB sollte eigentlich klar sein, dass sie damit letztlich NICHT durchkommen werden.

DANN ist es nötig Widerspruch einzulegen, denn es gibt KEINE Vorschrift, dass man sich bei längerer Krankheit bewerben muss und sonst sanktioniert werden darf. :icon_evil:

Die AU und die bisherige Dauer ist deiner SB ja (wahrscheinlich) bekannt, also hat sie abzuwarten bis du wieder gesund bist.
Diese ganze "Reha-Diskussion" ist völlig unerheblich dafür, ob das für dich mal in Frage kommt, hat mit dieser Anhörung überhaupt NICHTS zu tun. :icon_evil:

Das hilft dir dabei auch überhaupt nicht weiter, das jetzt schriftlich anzusprechen, erst recht nicht wenn du es selber nicht verstehst.

MfG Doppeloma
 
G

Gast1

Gast
@Doppeloma: Ich gehe davon aus, dass dem Arbeitsvermittler alle AU -Bescheinigungen von @vonni2202 vorliegen. Er erkennt die AU -Bescheinigungen aber offensichtlich nicht als wichtigen Grund an, welcher @vonni2202 von der Verpflichtung befreien würde sich zu bewerben.

Die Frage "Muss ich mich bewerben, obwohl ich AU geschrieben bin?" taucht öfter mal im Forum auf. Diese Frage wird, so weit ich mich erinnern kann, jedes Mal ausgiebig von den Forenteilnehmern diskutiert.

Ich vermute mal, dass der eine oder andere Arbeitsvermittler der Meinung ist, dass Bewerbungen während einer AU zumutbar sind, wenn dem oder der Betroffenen nicht gerade beide Arme abgefallen sind, um das mal überspitzt auszudrücken.

Deswegen mein Vorschlag an @vonni2202 sich vom behandelnden Hausarzt ein Attest, wie in Beitrag #8 von mir verfasst:

schlaraffenland meinte:
Was das Problem in Beitrag #1 betrifft, würde ich den Hausarzt fragen, ob er mir ein Attest ausstellen kann, aus dem hervorgeht, dass vonni2202 zur Zeit nicht in der Lage ist sich zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

Wenn vonni2202 Glück hat, stellt ihr Hausarzt dieses Attest auch rückwirkend ab Ende März 2018 aus. Dann hätte sie einen wichtigen Grund, mit dem sie die angedrohte Sanktion abwehren könnte.

Selbstverständlich sollte so ein Attest keine Diagnosen nennen, falls doch welche draufstehen, würde ich sie auf einer Kopie des Attests schwärzen.

Auf diese Weise schiebt man von vornherein einen Riegel vor die Verhängung einer Sanktion in Form eines Sanktionsbescheids, der ja keine aufschiebende Wirkung hat, und gegen den man dann einen Widerspruch verfassen muss.

Außerdem sollte vorsorglich die EGV gekündigt werden.

Ich gebe Dir aber natürlich Recht, dass eine AU -Bescheinigung ein wichtiger Grund ist um sich nicht bewerben zu müssen. Nur gehe ich davon aus, dass der eine oder andere Arbeitsvermittler das eben nicht so sieht.

Auf die Sache mit der "A-Reha" bzw. der medizinischen Reha usw. bin ich nur eingegangen um gizmo zu korrigieren. Damit habe ich mich leider von der Fragestellung in Beitrag #1 entfernt.

Danke, Doppeloma.
 

Doppeloma

Super-Moderation
Mitglied seit
30 Nov 2009
Beiträge
11.428
Bewertungen
15.460
Hallo gizmo,

Kann doch nicht zur Selbstverständlichkeit gehören das sich jeder in diesen Themen hier Zuhause fühlt.

Hast du auch gelesen worum es in der Anhörung gerade geht ???
Darum ob sie sich während (seit März) laufender AU zu wenig beworben hat ... von irgendwelchen Reha-Plänen habe zumindest ICH dabei NICHTS gelesen ...

Denke der SB wird die Sanktion nicht verfolgen und den Reha Antrag für noch nicht Sinnvoll halten, zu mal auch das JC der Kostenträger sein kann, das wäre dann zb. der Landkreis.

Darum geht es doch gerade gar nicht oder weißt du mehr ???

Man will sie sanktionieren, weil sie sich während längerer AU nicht mehr beworben hat wie es in der EGV steht ... ist doch gar nicht so schwer das einfach zur Kenntnis zu nehmen.

Da KANN man nur kurz und knackig darauf hinweisen, dass man sich während längerer (nachgewiesener) AU -Zeiten auch NICHT bewerben braucht und es daher NICHT zulässig ist eine Sanktion deswegen zu verhängen = FERTIG ...

Der wird sich bedanken wenn der Reha Antrag greift. Da ist dann ja nicht nur eine gesundheitliche Reha drin, sondern auch eine berufliche und die Kostet.

Darum geht es HIER aber NICHT, die TE will wissen wie sie auf diese Anhörung reagieren soll, in der man sie wegen mangelner Bewerbungs-Aktivitäten (während einer längeren AU ) zur Stellungnahme auffordert.

Grund für die beabsichtigte Absenkung des Anspruchs: Trotz gültiger EGV vom 13.03.2018 haben Sie die am 30.04.2018 fälligen Nachweise über Ihre Eigenbemühungen bei Ihrem zuständigen Arbeitsvermittler nicht eingereicht. Sie haben für dieses Verhalten keinen wichtigen Grund dargelegt und nachgewiesen.

Die laufende AU ist aber "wichtiger Grund" genug, jedenfalls wenn die Folge-Bescheinigungen immer auch laufend eingereicht wurden ...ALLES KLAR ???

Die "Reha-Neben-Diskussion" führe bitte an anderer Stelle weiter ... DANKE !

MfG Doppeloma
 

Doppeloma

Super-Moderation
Mitglied seit
30 Nov 2009
Beiträge
11.428
Bewertungen
15.460
Hallo schlaraffenland,

Die Frage "Muss ich mich bewerben, obwohl ich AU geschrieben bin?" taucht öfter mal im Forum auf. Diese Frage wird, so weit ich mich erinnern kann, jedes Mal ausgiebig von den Forenteilnehmern diskutiert.

Das ist richtig und man darf (auch von neuen Usern) durchaus mal erwarten die Suchfunktion zu benutzen, um dazu schon Informationen zu finden.

Es macht natürlich einen Unterschied, ob es sich um eine "Kurz-Erkrankung" handelt (wenige Tage) oder um eine langfristige AU , deren Ende vorerst noch nicht absehbar ist.

Ich vermute mal, dass der eine oder andere Arbeitsvermittler der Meinung ist, dass Bewerbungen während einer AU zumutbar sind, wenn dem oder der Betroffenen nicht gerade beide Arme abgefallen sind, um das mal überspitzt auszudrücken.

Genau das hat aber der SB nicht zu beurteilen, denn er hat die konkrete Erkrankung weder zu kennen, noch deren Schwere zu beurteilen.
Es reicht ja nicht "in der Lage zu sein" Bewerbungen zu schreiben und abzusenden ...

Was bitte teilt man dem AG dann bei einer Einladung zum Vorstellungsgespräch mit ... "Kann leider nicht wegen längerer AU ... weiß auch noch nicht ob und wann ich bei Ihnen anfangen könnte" ... :sorry:

Man sollte ja auch gesundheitlich (körperlich UND psychisch) in der Lage sein, eine Arbeit dann (sehr bald) aufzunehmen wenn man sich ernsthaft darum beworben hat, das ist bei akuter AU und in laufender Behandlung aber gar nicht möglich und eben auch noch NICHT absehbar, wann das wieder möglich ist.

Schon ziemlich frech vom SB bei durchgehender AU seit März im Mai zu bemängeln, dass man im April keine Bewerbungen nachgewiesen hat, wie es in der EGV steht ...

Logisch ist das nicht wirklich, es deutet stark auf Sanktionierung "ohne Rücksicht auf Verluste" hin ... denn ich gehe zumindest auch davon aus, dass die AU -Bescheinigungen bisher nahtlos auch eingereicht wurden (hoffendlich auch nachweislich).

Ob das wirklich so ist kann uns nur die TE beantworten, sonst hat sie sich natürlich auch selber "ein Bein gestellt", aber das kann man ja zur Not über die Anhörung (Kopien der offenen AU -Bescheinigungen beifügen) noch nachholen.

Deswegen mein Vorschlag an @vonni2202 sich vom behandelnden Hausarzt ein Attest, wie in Beitrag #8 von mir verfasst:

Von solchen Attesten halte ich persönlich GAR NICHTS, zumal das ja noch nicht mal vom JC verlangt wird.

Es muss endlich mal aufhören, dass die Ärzte immer wieder was extra schreiben sollen, um zu belegen / erneut und zusätzlich zu betonen, dass der Patient KRANK ist aus ihrer Sicht, dafür ist die AU -Bescheinigung vorgesehen und in der Regel (sogar gesetzlich gesehen) auch völlig ausreichend als "wichtiger Grund" beim JC .

Wer KRANK ist soll sich vorrangig um seine Behandlungen und die baldige Genesung kümmern können, das verträgt sich NICHT mit aktiver Arbeitssuche. :icon_evil:
Bei der AfA verlangt das auch KEINER, da greift dann nach 6 Wochen AU (ohne besondere "Atteste") die Abgabe an die Krankenkasse.

Ich werde nie verstehen, warum das bei Arbeitslosen im SGB II so "anders" sein soll, auch dort können bescheinigt KRANKE LE NICHT in Arbeit vermittelt werden ...
Es nützt auch wenig wenn sie sich zumindest bei längerer AU bewerben (weil es in der EGV steht) ohne zu wissen, ob sie die Stelle überhaupt antreten könnten. :icon_neutral:

Dieses System Hartz 4 ist selber einfach nur KRANK ...

MfG Doppeloma
 

Doppeloma

Super-Moderation
Mitglied seit
30 Nov 2009
Beiträge
11.428
Bewertungen
15.460
Hallo vonni2202,

Ok. Natürlich liegt meiner SB jede AU vor. Aber wie richtig angenommen möchte mir die nette Dame nur liebend gerne eine Sanktion rein drücken....unser letztes treffen war nicht sehr nett.

Ob das letzte Treffen nett war oder nicht ist aber irrelevant für diese Anhörung, da würde ich sie nur ganz kurz dran erinnern, dass ihr der "wichtige Grund", deine durchgehnde AU seit XX doch bereits vorliegt.

Mehr gibt es dazu eigentlich nicht mitzuteilen, ich persönlich würde auf diese Anhörung gar nicht reagieren, wenn die Sachlage eigentlich glasklar ist, höchstens mit einer Beschwerde direkt an die Geschäftsleitung (gerne auch parallel an das KRM wenn es ein BA -JC ist) deines JC aber das kannst du nur selber entscheiden.

Wenn sie so "wild" darauf ist dich zu sanktionieren ohne nach der Berechtigung zu fragen, dann wird sie deine Antwort auf diese Anhörung auch nicht davon abhalten können, da würde ICH mir schon diese Arbeit sparen.

MfG Doppeloma
 

gizmo

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
12 Dez 2011
Beiträge
3.907
Bewertungen
1.249
Diese ganze "Reha-Diskussion" ist völlig unerheblich dafür, ob das für ........

Richtig und ist mir selber ein wenig zu weit gegangen, es kann aber doch nicht verlangt werden das der Normalbürger Amtsdeutsch kann.

Das hilft dir dabei auch überhaupt nicht weiter, das jetzt schriftlich anzusprechen
,

Ich sehe hier zwei wesendliche Ziele:

1. keine Sanktion

2. EGV los werden(10 Bewerbungen, da war doch mal was, SG Urteil)

Wenn es wirklich zu einer Sanktion kommt, kann es doch nur von Vorteil sein, wenn schon in der Anhörung auf eine längere mögliche Krankheitsphase hingewiesen wurden ist. Letztendlich wird das SG entscheiden.


Deine EGV wird deswegen noch lange nicht ungültig (auch nicht nach einem Reha-Antrag), die "ruht" faktisch (was die Bewerbungs-Pflichten betrifft) so lange du Arbeits-Unfähig krank bist.

Ich kann auch nirgends erlesen, das im Falle eines Reha Antrages eine EGV noch Gültigkeit hat, wäre vielleicht mal abzuklären.

https://www.elo-forum.org/attachmen...arten-zweifel-erwerbsfaehigkeit-keine-egv.pdf

erst recht nicht wenn du es selber nicht verstehst

vonni2202 ist schon seit 2013 dabei, hmmmm.
 
Oben Unten