Sanktionsandrohung wegen Nichtmelden nach Krankheit, wie umgehen?

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qwertz123

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Hallo, ich frage hier für einen Freund.

Er hatte irgendwann Anfang August einen Termin und war mit Sommergrippe zuhause, eine Krankmeldung sowie sogar eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt hat er ordnungsgemäß abgegeben.
Allerdings stand auf der Einladung dass er sich sofort nach Gültigkeit der AU beim Jobcenter zu melden hat. Das hat er nicht gemacht, er dachte er bekommt einfach einen neuen Termin zugeschickt.

Jetzt kam eine Sanktionsandrohung mit 10%, wie kann er das am besten umgehen gibt es da eine Möglichkeit? Was soll er am besten auf den Anhörungszettel schreiben?
 
Das ist im Grunde zwar eine "Lächerlichkeit" - aber je nachdem, wie der Sachbearbeiter gestrickt ist, kann sich das zu (unsinnigem) Ärger auswachsen und (zur Freude des Steuerzahlers) vor Gericht landen.

Auf eine Anhörung MUSS man nicht reagieren - aber wie gesagt: siehe oben ... der SB könnte dann gleich Stufe 2 zünden ...

Ich würde wahrscheinlich erstmal "nett" sein und schreiben, wie sehr ich das Missverständnis bedauere :icon_kotz: - die Erkrankung habe sich so hingezogen und du warst so intensiv beeinträchtigt, dass es deiner Aufmerksamkeit entgangen ist, nach Ende der AU auf ihn zuzukommen. Du seiest FEST davon ausgegangen, dass nach dem bekannten Datum des Endes der AU eine EInladung erfolgen würde mit einem Termin.
Du bittest, das Missverständnis zu entschuldigen und um einen Termin.

Dann KÖNNTE es sein, dass das so angenommen wird.
 
Ja aber das läuft ja dann alles auf eine Kann Leistung hinaus und auf Kulanz des SBs. Wie sieht die Rechtliche Lage aus? Schlecht oder?
 
@qwertz123

das ist schon gut was @Gila vorgeschlagen hat, weil deine Nachfrage
wie es rechtlich aussieht, kannst du bitte hier lesen:

§ 309 SGB III

3Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

Und bestimmt stand auf der Einladung § 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II,
daher auch der Hinweis in seinem Schreiben vom JC .
 
Jetzt kam eine Sanktionsandrohung mit 10%, wie kann er das am besten umgehen gibt es da eine Möglichkeit? Was soll er am besten auf den Anhörungszettel schreiben?
Er sollte sich das Urteil des SG Mainz (S 17 AS 450/12, Urteil vom 17.08.2012) durchlesen und prüfen, ob das auf seine Meldeaufforderung auch zutrifft. Wenn ja, dann in der Anhörungsantwort auf diese Entscheidung verweisen.
 
So wie Gila vorgeschlagen hat.
Und dazu noch den Hinweis von Oberon mit dem Mainz-Urteil.

Ich wette das keine Konkretisierung und auch keine korrekte Rechtsfolgenbelehrung für den anschließenden "Meldetermin" vorlag.

Unbedingt Widerspruch und ggf. Klage wenn das JC meint sie wären im Recht.
Sanktion ist rechtswidrig.
 
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