AW: Sanktionierung bei Nichtleistungempfängern gemäß § 58 SGB-III : nicht genau definier
Hallo helmes63,
a) Das heißt konkret eine Streichung der jährlichen Meldung an die DRV als Arbeitsuchender gemäß § 58 SGB-VI ist möglich und kann als Kann-Vorschrift auch umgesetzt werden und wäre somit nur über den Sozialgerichtsweg wieder revidierbar.
Revidieren kannst du das bereits durch den Nachweis regelmäßiger Bewerbungen und / oder durch eine laufende AU-Bescheinigung, denn auch aus nachweisbaren Krankheitszeiten bei der KK (sogar ohne Krankengeldbezug) ergeben sich Anrechnungszeiten für die spätere Rente.
Was soll ein Sozialgericht dazu beitragen können, wenn die AfA dich offiziell aus der Vermittlung abmeldet, dann kannst du nur noch selber für Nachweise sorgen, dass du rentenrechtliche Ansprüche lückenlos aufrecht erhalten hast.
Ansonsten hast du eben keinen Anspruch mehr auf bestimmte Renten, daran kann das SG dann auch nichts ändern ...
Wenn der Arbeitsvermittler bei einem Nichtleistungsempfänger die gleichen Zumutbarkeitskriterien ansetzt wie bei einem ALG-1-Bezieher, dann ist dieses Druckmittel kein theoretisches sondern ein praktisch machbares.
Ja sicher gelten die gleichen Zumutbarkeiten, warum sollte es dafür andere geben müssen ... die stehen in § 140 SGB III und wenn du die (kostenfreie) Dienstleistung der AfA in Anspruch nimmst, erwartet man auch die entsprechenden Gegenleistungen, zumindest also aktive Arbeits-Suche und das heißt Bewerbungen nachweisen können.
Ansonsten kannst du das auch ohne Meldung (eher Registrierung) bei der AfA nach eigenen Vorstellungen machen und notfalls damit auch beweisen wenn es mal um Renten-Ansprüche geht.
Die Nichtleistungsbezieher werden in der Regel
NICHT "in Ruhe gelassen", denn die sind
NUR aus der Statistik zu bekommen, wenn man sie "abmeldet" wegen "Fehlverhalten" (oder sie melden sich selbst aus der Vermittlung ab), so lange bleiben sie da gnadenlos drin.
In Arbeit vermitteln wäre natürlich auch eine Möglichkeit aber das hat ja schon während Bezug von ALGI in diesen Fällen nicht funktioniert ...
Das steht übrigens im § 159 SGB III und das heißt Sperrzeit und nicht Sanktion ...
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
b) Als finale Option bleibt aber noch offen ob hier die Zwangsrente mit 58 Jahren greift. Ein Hartz-IV-Empfänger ist hier wohl eher im Blickfeld als ein Arbeitsuchender gemeldete auf Grund von § 58 SGB-VI. ist das soweit richtig wiedergegeben ?!
Mit der "58" hast du es irgendwie, was ist denn das für eine merkwürdige "Mischung" ... in welche Rente kann man bitte mit 58 Jahren "gezwungen" werden und von wem ... ???
Hartz4- Empfänger sind übrigens auch Arbeitsuchende allerdings nach den Regeln des SGB II und werden generell damit an die Rentenkasse gemeldet, jedenfalls wenn sie vorher ALGI bezogen haben, ansonsten ergeben sich aus ALG II keinerlei Renten-Ansprüche mehr.
Und "Zwangsverrentet" kann man dort frühestens ab 63 Jahre werden (§ 12a SGB II), dürfte sich aber auch bald erledigt haben, weil kaum noch Jemand die sonstigen Bedingungen dafür erfüllen wird, wie mindestens 35 Jahre anerkannter Versicherungszeiten bei der DRV.
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen
Das kannst du natürlich noch versuchen "aufzufüllen" durch Meldung als "Nichtleistungebezieher" bei der AfA, mehr Rente bringt das aber auch nicht, da wäre ein versicherungspflichtiger Job sicher besser für geeignet.
Welche Rente du mit 58 Jahren meinst zwangsweise beziehen zu können (oder müssen) weiß ich nicht ...
MfG Doppeloma