Sanktionen

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penelope

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Guten Abend zusammen

kurze Frage an euch:

wenn einer zurecht eine 30% Saktion bekommt, sie bleibt doch 3 Monate bestehen, auch wenn diese Person die Maßnahme 2 Tage später antritt:confused:

wenn er dann wieder mal nicht erscheint, gibt es eine 60% Saktion bis hin zu 90% womit doch aber denn auch die KDU wegfällt.
 
AW: Saktionen

Guten Abend zusammen

kurze Frage an euch:

wenn einer zurecht eine 30% Saktion bekommt, sie bleibt doch 3 Monate bestehen, auch wenn diese Person die Maßnahme 2 Tage später antritt:confused:

wenn er dann wieder mal nicht erscheint, gibt es eine 60% Saktion bis hin zu 90% womit doch aber denn auch die KDU wegfällt.

theoretisch müsste die Sanktion bei Antritt der Maßnahme zurückgenommen werden, da der Grund ja nicht mehr vorhanden ist.
 
AW: Saktionen

theoretisch müsste die Sanktion bei Antritt der Maßnahme zurückgenommen werden, da der Grund ja nicht mehr vorhanden ist.

theoretisch Sancho, wird es auch so gehandhabt:confused: ich meine gelesen zu haben, das die Saktion trotz späteren Antritt der Maßnahme so durchgezogen wird?
 
AW: Saktionen

theoretisch Sancho, wird es auch so gehandhabt:confused: ich meine gelesen zu haben, das die Saktion trotz späteren Antritt der Maßnahme so durchgezogen wird?

da habe ich jetzt nichts dazu gefunden, das die Sanktion trotzdem bleibt, wenn man die Maßnahme antritt.

Der Grund für die Sanktionierung wäre aber nicht mehr vorhanden.

Anders wäre es aber, wenn das zum wiederholten Mal in einer Maßnahme wäre, also mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben.
 
na Sancho, da will ich mal hoffen das du recht hast:icon_sad: vieleicht bekomme ich mein Neffen doch noch dazu bewegt die Maßnahme anzutreten!

Danke erstmal für deine Mühe!
 
Hier steht nur, dass es ab der 3. Sanktion "nach Ermessen des SB " bei einer Begrenzung von 60 % (übrigens werden erst 30 %, dann 60 % gemindert und bei der 3. Sanktion fällt das komplette Alg II weg) bleiben "kann", also nicht weiter addiert wird, wenn der HE seinen Pflichten doch noch nachkommt:

(5) Ab der dritten Pflichtverletzung (= zweite wiederholte) kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Sanktion auf eine Minderung um 60 vom Hundert des Regelsatzes begrenzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.


Minderung im Einzelfall - Ermessen (Randziffer 31.24)

Dies setzt voraus, dass er seine Pflichtverletzung auch rückgängig machen kann; z. B. wenn

• die Eingliederungsvereinbarung noch unterschrieben wird,
• einzelnen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung innerhalb kurzer Zeit nachgekommen wird,
• nachträglich noch eine Bewerbung / Vorstellung bei dem in einem Vermittlungsvorschlag bezeichneten Arbeitgeber möglich ist, die vorgeschlagene Arbeitsstelle noch nicht besetzt ist,
• die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit noch möglich ist,
• ein zuvor abgelehnter Maßnahmeeintritt nachgeholt wird.
Kann der Hilfebedürftigen seinen Pflichten nicht mehr nachkommen (z. B. bei Arbeitsaufgabe, Maßnahmeabbruch) ist eine Verkürzung der Sanktion grundsätzlich nicht möglich.
Wenn derjenige unter 25 ist, kann der Sanktionszeitraum verkürzt werden:
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Dauer der Sanktion auf sechs Wochen gemindert werden. Dies gilt sowohl für Sanktionen nach den Absätzen 1 und 4 als auch nach Absatz 2. Bei einer Verkürzung der Sanktionsdauer bei Meldeversäumnis ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen.
Auch bei einer Sanktion wegen wiederholter Pflichtverletzung ist eine Verkürzung möglich.

Ermessensrelevante Tatbestände (beispielhaft):
• Verhalten des Hilfebedürftigen (zeigt sich nach Ablehnung einer Beschäftigung doch arbeitsbereit, akzeptiert Eingliederungsvereinbarung; Bereitschaft, Eigenbemühungen nachzuweisen),
• Alter des Hilfebedürftigen (Minderjährige, die die Tragweite ihres Verhaltens nicht erkannt haben – Minderjährigenschutz).

Ermessensrelevante Tatbestände bei Pflichtverletzungen nach Absatz 2 (beispielhaft):
• Alter des Hilfebedürftigen (Minderjährige, die die Tragweite ihres Verhaltens nicht erkannt haben – Minderjährigenschutz),
• schwerwiegende persönliche Gründe.
Quelle: Hinweise zu § 31 - Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
 
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