N3dag
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Als ich nach einem Beleg nachfragte wurde ein "Gibt es nicht." erwidert.
Wie willst Du eine evtl. falsche Behauptung nachweisen? Wichtiger ist, dass Du nachweisen kannst, die Abgabe der AU. Falls ja oder nein, dringend AU beim JC nachreichen! Die Situation kannst Du mit Hilfe der AU klären! Evtl. Direkt klären mit Gruppenleiter/in u. SB, VGAls ich nach einem Beleg nachfragte wurde ein "Gibt es nicht." erwidert.
Das heißt also ich kann die Person anzeigen wegen Betrug, falls diese wirklich betrügt und ich deswegen eine Sanktion erhalten habe?
Weder EGV noch VA.
Also die Person beim JC hat die AU unterschrieben ohne mir etwas zu geben.
EGV und VA spielen keine Rolle,wichtig ist war eine Rechtsfolgenbelehrung dabei ?Weder EGV noch VA.
Also die Person beim JC hat die AU unterschrieben ohne mir etwas zu geben.
Dann bei einem 2. Termin für die Jobbörse hab ich die AU per Email geschickt.
Ich kann nicht nachvollziehen, dass Du nicht die egv/va Rechtsfolgenbelehrung prüfst, falls nicht griffbereit, besorge dir ne zweitausfertigung der AU vom Arzt und drucke zugleich deine mail an das jc mit der au aus, und kläre das beim Jobcenter. Zeit läuft! Handle ! Sanktion hat sich dann erledigt. Hab das gleiche schon erlebt und dann war's ok.Weder EGV noch VA.
Also die Person beim JC hat die AU unterschrieben ohne mir etwas zu geben.
Dann bei einem 2. Termin für die Jobbörse hab ich die AU per Email geschickt.
Der Arzt kann die auch nochmal ausdrucken.ur Krankenkasse und die AU nochmnal abholen bzw. bestätigen lassen und es nachweissicher beim JC nochmal einreichen.
Richtig da ich anhand deiner Überschrift davon ausgegangen war das die versuchen dich zu sanktionieren weil du eine AU nicht vorgelegt hast. Für die Vorlage einer AU gibt es aber keine Rechtsgrundlage außer diese wird in der EGV vereinbart. Daher die Frage nach der EGV.@HermineL schreibt doch dass es dann leicht kippbar ist? Belehrung war dabei. Für das erste fehlen wurde gekürzt.
Warum?Der Arzt kann die auch nochmal ausdrucken.
Ob du das willst oder nicht danach fragt leider keiner und eine E-Mail ist der schlechteste Weg dem JC etwas mitzuteilen da du den Zugang der Mail nicht nachweisen kannst. Per Fax mit qualifizierten Sendebericht, per Post mit PZU oder persönlich mit Quittung sind die Wege die nachweisbar sind.Ich will nicht wegen jedem Mist dort hin. Ich will einfach nur eine Email schreiben.
Das ist eine Entscheidung! Bravo!Ich will nicht wegen jedem Mist dort hin. Ich will einfach nur eine Email schreiben.
Weil genau der § 56 SGB II vorschreibt das dies in der EGV stehen muss. Der § 56 regelt aber nicht das eine AU ohne EGV vorgelegt werden muss.Wieso darf oder muss in einer EGV die Vorlage der AUB geregelt werden?
Das ist doch schon per Gesetz im § 56 geregelt.
§ 56 SGB II Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.
Es lacht dich doch keiner aus. Man kann ja nicht alles wissen.Danke, dass ich nun auch noch ausgelacht werde![]()
Aber bei der Vorstellung wie du jetzt rot vor dem PC sitzt musste ich doch lachen.Grrr, wie peinlich. Ich hätte wohl erst den § lesen sollen. *rotwerd*
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