Sanktion - Weigerung Personalausweis bei der ZAF zu kopieren

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Rotwolf

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Etwas zu Vorgeschichte gibt es hier.
https://www.elo-forum.org/zeitarbeit-firmen/117539-zaf-telef-nr-personalausweis.html#post1505904

Jetzt hatte ich vor kurzem einen VV ohne Rechtsfolgenbelehrung bekommen.

Ich hatte mich bei der ZAF vorgestellt.
Die ZAF wollte meinen Personalausweis kopieren und den Personalausweis an die Entleihbetriebe weiter geben.

Beides hatte ich der ZAF nicht erlaubt.

Dann gab es ein Gespräch mit der SB . Hab der SB auch mitgeteilt, dass ich eine Kopie vom Personalausweis und vorallem die Weitergabe dieses Dokumentes der ZAF untersage.

Heute im Briefkasten der Sanktionsbescheid.

Übrigens habe ich noch die ZAF -Einladung mit der Forderung den Personalausweis mitzubringen.

 

Anhänge

  • Sank-Bescheid.pdf
    1 MB · Aufrufe: 1.103
  • VV ohne RFB.pdf
    409,3 KB · Aufrufe: 643
  • ZAF Einladung - Personalausweis.pdf
    192,2 KB · Aufrufe: 889
Die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt grundsätzlich der allgemeinen Handlungsfreiheit i.V.m. informationelle Selbstbestimmung.

Der Sanktionsbescheid ist die reinste Lachnummer.

Also vorsätzliches Verhalten vermag ich nicht erkennen, sondern lediglich berechtigte Zweifel an der Zulässigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes.

Ich gehe mal stark davon aus am Ende wird dies ein Richter nicht anders sehen.
 
DSB =Datenschutzbeauftragter

Das mit der Informellen Selbstbestimmung steht in der Beschwerde zum DSB auch mit drin.

Ich gehe mal davon aus, wenn sich das JC gegenüber dem DSB rechtfertigen soll/muss, wird die Sanktion aufgehoben. Vielleicht kommt es nicht zum Widerspruch , soweit sich der DSB in der Widerspruchsfrist beim JC meldet.

Den Widerspruch zögere ich deshalb bis zur Frist hinaus.

Übrigens war mir beim Gespräch mit der Firma bewusst, dass die es dem JC plaudern.
Dem JC habe ich nichts vom DSB erzählt. Das JC wird es auch so mitbekommen.
Zu der SB sagte ich dann nur, probieren sie es doch mal - mit der Sanktion:icon_pfeiff:.
 
Der DSB führt auch Beratungen für Behörden durch.
Das heißt dann, dem JC wird vom DSB dann fachmännisch gesagt, warum der Personalausweis nicht kopiert werden darf. Vielleicht habe ich durch die Aktion mit der Beschwerde zum DSB eine Aufklärungskampagne für das JC in's "Rollen'' gebracht.
Etwas Bildung für die ist auch nützlich.

Eine Eingangsbestätigung vom DSB ist eingetroffen.
Sonst erstmal nichts weiter.
 
Übrigens gibt es hier noch ein ganz anderes datenschutzrechtliches Problem, nämlich das gegenseitige Hin- und Herschieben von personenbezogenen Daten bzgl. des Ergebnisses der Bewerbung bzw. Vorstellungsgespräch ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen. Eine konkrete Rechtsgrundlage habe ich hierfür bisher nicht gefunden, § 57 SGB II als mögliche Rechtsgrundlage greift hier definitiv nicht.

Dieser Frage sollte man auch mal nachgehen.
 
Übrigens gibt es hier noch ein ganz anderes datenschutzrechtliches Problem, nämlich das gegenseitige Hin- und Herschieben von personenbezogenen Daten bzgl. des Ergebnisses der Bewerbung bzw. Vorstellungsgespräch ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen. Eine konkrete Rechtsgrundlage habe ich hierfür bisher nicht gefunden, § 57 SGB II als mögliche Rechtsgrundlage greift hier definitiv nicht.

Dieser Frage sollte man auch mal nachgehen.

Das war ein VV vom JC .
Der VV und die Einladung von der Firma kamen zusammen bei mir im Briefkasten an. Also hat das JC meine Adresse schon zusammen mit dem VV an die Firma gegeben. Das war übrigens nicht schon des 1. mal, dass VV + die ZAF -Einladung zusammen im Briefkasten sind.

Jetzt die Daten + das Ereigniss vom Bewerbergespräch zum JC hin. Ob es da eine Rechtsgrundlage zu Gunsten für mich gäbe, weis ich auch nicht. Währe aber interessant zu wissen.
 
Übrigens gibt es hier noch ein ganz anderes datenschutzrechtliches Problem, nämlich das gegenseitige Hin- und Herschieben von personenbezogenen Daten bzgl. des Ergebnisses der Bewerbung bzw. Vorstellungsgespräch ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen. Eine konkrete Rechtsgrundlage habe ich hierfür bisher nicht gefunden, § 57 SGB II als mögliche Rechtsgrundlage greift hier definitiv nicht.

Dieser Frage sollte man auch mal nachgehen.

Dafür wäre meiner Ansicht nach das SGBX (§§67 u.ff.) heranzuziehen.
 
Dafür wäre meiner Ansicht nach das SGBX (§§67 u.ff.) heranzuziehen.

Bezüglich Maßnahmeträger haben wir es ja schon geklärt, hier bedarf es zweifelsohne einer vorherige Einwilligung. Da aber eine Arbeit unmittelbar die Hilfebedürftigkeit verringert oder auch beendet, kann man dies hier m.E. nicht übertragen.

Außerdem handelt es sich hier in der Regel ausschließlich um personenbezogene Daten (Name & Anschrift) und keine Sozialdaten (Berufsqualifikation etc.), demzufolge dürfte das SGB X eben nicht heranzuziehen sein, sondern das BDSG .

Ich hab in anderen Threads zu dieser Thematik nicht differenziert :icon_dampf:
 
So !
Die Antwort vom Datenschutzbeauftragten =DSB ist da und er ist am ''kochen''

Vom DSB her gibt es sogar noch weitere Neuigkeiten

1. - § 32 BDSG
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.

Die geforderte Erhebung des Personalausweises hält der DSB nach dieser Rechtsvorschrift für unzulässig. Denn die personalführende Stelle kann regelmäßig vermerken, anhand welchen Ausweises die Identität eines Beschäftigten geprüft werde. Es besteht in der REGEL ! kein rechtl Erforderniss bzw. Begründung im Sinne des Gesetzes von § 32 BDSG eine Personalausweiskopie anzufertigen und zu den Personalakten zu nehmen

2. - § 14 PAuswG
Das hatten wir hier schon besprochen.
§ 14 PAuswG schränkt das kopieren vom Ausweis ein.
Der Vermerk vom DSB und hier aus dem Forum ist gleich.
Dazu die BT Drucks zum Gesetzentwurf. BT-Drucksache 550/08 70 Seite 69 / 70 Zu § 14 PerAusG (Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten).
Weitere Verfahren z.B. über
die optoelektronische Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder den maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Mit der Bermerkung vom DSB: Das Kopieren sei ERHEBLICH ! beschränkt, meint er die Ausnahme für

  • Banken § 8 Abs. 1 S 3 Geldwäschegesetz
  • Telekomunikationanbieter § 95 Abs. 4 S 2 TKG

Hier die private ZAF -Vermittlung fällt da nicht rein.

3. - § 20 Abs. 3 Personalausweisgesetz
(3) Die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.

Und das ist hier neu !
Der DSB sagt:
Diese Vorschrift verbietet FERNER ! die automatiesierte Verarbeitung von Ausweisdaten. Die Ausweisdaten samt Nummern können zum automatischen Suchen genutzt werden. Bspw. durch die Eingabe meiner Ausweisnummer kann dann durch eine automat. Suche meine ganzen Personalien (Name Adresse ect.) gefunden werden und das ist für die ZAF VERBOTEN !

Im Sinne des Gesetzes ( § 20 Abs. 3 PAuswG) ist die ZAF kein Dienstanbieter und zum automatisierten Speichern meines PA's nicht berechtigt.
 

Anhänge

  • Antwort DSB.pdf
    384,8 KB · Aufrufe: 540
Bevor Fragen zum weiteren Inhalt wegen der Maßnahmen zur ZAF und dem JC kommen.

Eine Untersuchung (Kontrolle) für die Firma habe ich dem DSB erlaubt.
Nur soll mein Name usw. denen nicht bekannt werden. Der DSB muss da was falsch verstanden haben. Aber die Firma steht auf seiner ''Liste'':biggrin:.

Dem DSB hatte ich auch aufgegeben das JC datenrechtlich der Sache zu ersuchen (aufzuklären).
Aber der DSB von meinem Bundesland ist für das JC nicht zuständig. Das JC bekommt dann die Mitteilung vom Bundes DSB und Informationsfreiheit aus Bonn. Für die Nichtzuständigkeit hatte ich dem DSB die Weiterleitung an die zuständige Stelle erteilt.

Ganz klar sind die Hinweise vom DSB Kanonenfutter beim SG gegen die Sanktion.
 
So !
Die Antwort vom Datenschutzbeauftragten

3. - § 20 Abs. 3 Personalausweisgesetz


Und das ist hier neu !
Der DSB sagt:
Diese Vorschrift verbietet FERNER ! die automatiesierte Verarbeitung von Ausweisdaten. Die Ausweisdaten samt Nummern können zum automatischen Suchen genutzt werden. Bspw. durch die Eingabe meiner Ausweisnummer kann dann durch eine automat. Suche meine ganzen Personalien (Name Adresse ect.) gefunden werden und das ist für die ZAF VERBOTEN !

Im Sinne des Gesetzes ( § 20 Abs. 3 PAuswG) ist die ZAF kein Dienstanbieter und zum automatisierten Speichern meines PA's nicht berechtigt.

:danke: Super und Herzlichen Glückwunsch. Habe mir das Datenschutzschreiben im Anhang festgepinnt :icon_daumen:

LG MM
 
Damit ist die Sanktion wie erwartet nicht (mehr) haltbar.

Übrigens ist mit
BT-Drucksache 550/08
eine Bundesratsdrucksache, also BR-Drs 550/08 gemeint. Bundestagsdrucksachen beginnen immer mit der Legislaturperioden-Nummer - demnächst also 18/XXXX :smile:
 
Sauber. :icon_daumen:

Was mich dabei noch interessieren würde, es gab nach dem Vorstellungstermin diesen Termin mit dem SB , so eine Art mündliche Anhörung. Hat dabei der SB des Jobcenters hinsichtlich des Kopierens des PA die eindeutige Aussage getätigt, dass du grundsätzlich verpflichtest seiest, deinen PA bei einem Zeitarbeitsunternehmen kopieren zu lassen?

Im Sanktionsbescheid kam das nur sehr schwammig rüber (sicher mit Absicht, die wissen selber, dass dies eine unrechtmäßige Forderung ist).
 
Sauber. :icon_daumen:

Was mich dabei noch interessieren würde, es gab nach dem Vorstellungstermin diesen Termin mit dem SB , so eine Art mündliche Anhörung. Hat dabei der SB des Jobcenters hinsichtlich des Kopierens des PA die eindeutige Aussage getätigt, dass du grundsätzlich verpflichtest seiest, deinen PA bei einem Zeitarbeitsunternehmen kopieren zu lassen?

Im Sanktionsbescheid kam das nur sehr schwammig rüber (sicher mit Absicht, die wissen selber, dass dies eine unrechtmäßige Forderung ist).

Bei einem VV gibt es doch diese Antwort-Zettel.
Dort hatte ich als Antwort gegeben:
Es kam zu keinem Arbeitsverhältniss, da ich eine Kopie vom PA und vorallem die Weitergabe des Dokumentes an weitere Unternehmen verbiete.
Im Sank-Bescheid ist aber die Rede nur von einem Dokument, was nicht weitergegeben werden soll. Diese Aussage im Sank-Bescheid ist zu schwammig formuliert - bin da deiner Meinung.

Nun zu der Erörterung mit der SB .
Ein Anhörungsschreiben (§ 24 SGB X) gab es nicht. Es wurde nur alles mündlich mit der SB besprochen.

Gemeint ist ein Schreiben - Anhörung zur Darstellung eines Sachverhaltes wegen möglichen Eintritts einer Sanktion.

Ich habe meine Aussage beim JC nicht schriftlich hinterlegt.
Ich musste meine Aussage bei der SB auch nicht unterzeichnen.
Schriftlich gibt es nur die Antwort zum VV .
 
Das JC muss jetzt bis Mitte Januar eine Stellungnahme abgeben, inwiefern es mit der Rechtsauffassung des LandesDatenBeauftr. konform ist. Siehe Anhang #58.

Die Sanktion kann der BfDI nicht rückgängig machen.
Macht normal das SG oder das JC selbst.

FRAGEN:

  1. Welcher Zweck wird hier durch den BfDI (=Bundesbauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erreicht ?
  2. Was passiert wenn das JC sich negativ zu dem DSB Schreiben äußert ?
  3. Hat die geforderte Stellungnahme vom BfDI Folgen für das JC :icon_kinn: ?
 
FRAGEN:

  1. Welcher Zweck wird hier durch den BfDI (=Bundesbauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erreicht ?
  2. Was passiert wenn das JC sich negativ zu dem DSB Schreiben äußert ?
  3. Hat die geforderte Stellungnahme vom BfDI Folgen für das JC :icon_kinn: ?

1.) der BfDI ist ein zahnloser tiger
2.) NIX
3.) NÖ
 
das BfDI ist nicht weisungsbefugt. er ist ein sachverständiger, von dessen diensten sich das SG bedienen kann.
mehr nicht

Frage OT: Ist das BfDI zur Aufkärung von Bürgern die eine Anfrage gestellt haben oder kann es auch ablehnen die Anfragen zu beantworten?

Kann das BfDI wenn eine Klage eingereicht ist die Auskunft über
Anfragen verweigern, oder ist es dann auch verpflichtet den Bürger aufzuklären ?

LG MM
 
Da steht Kunden oder Geschäftspartner.
Da steht nicht Arbeitnehmer.

:confused:

Und, was ist ein Bewerber vor der Einstellung? Ein Unbeteiligter, ein zufälliger Straßenpassant. Also gar nichts von allem. Die Arbeitsvermittler brauchen nur Eckdaten aus dem Lebenslauf, sonst nichts. Keinen Perso, keine Bankverbindung, keine Angaben über Krankenkasse und SV-Nummer, nichts. Das kriegen sie alles frühestens dann, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Da sie aber mit dem Bewerber grad gar nichts zu tun haben wollten, brauchen sie auch überhaupt keine Daten von ihm.
 
Jetzt kam die Mitteilung über das Widerspruchsverfahren vom JC
im offenen Briefumschlag.

Soll der offene Briefumschlag etwa eine Schikane vom JC sein.
Denn ich habe ja das JC beim Datenschutz (BfDI) wegen des Vorganges gemeldet.

Das JC weis über meine Meldung beim BfDI (Datenschutz) bescheid.
 
Warum schreibst du nicht was du daran bemängelst?

Kam es mit der normalen Post und konnte der Postbote deine Post lesen oder hat es ein JC -Mitarbeiter eingeworfen?
Fehlt der Inhalt? War der Brief leer?
 
Warum schreibst du nicht was du daran bemängelst?

Kam es mit der normalen Post und konnte der Postbote deine Post lesen oder hat es ein JC -Mitarbeiter eingeworfen?
Fehlt der Inhalt? War der Brief leer?


  • Was ich daran bemängel ?
Das JC muss sich jetzt beim BfDI (Datenschutz) rechtfertigen.
Die Mitteilung über das Widerspruchsverfahren kam im offenen Briefumschlag. Das JC will mich mit dem offenen Briefumschlag provozieren, da es hier im Allgm. um Datenschutz geht.


Das mit dem Provozieren ist vergleichbar mit,

als wenn bekannt ist, dass jemand keine Milch drink aber die Milch dann trotzdem angeboten bekommt.

  • normale Post ???
Ob es mit der normalen Post oder per JC -SB kam, kann ich nicht sagen. War zum Zeitpunkt nicht am Briefkasten. Kann mir aber nicht vorstellen, dass ein JC -SB mir es persönlich in den Briefkasten wirft.


Wenn der Umschlag nicht zugeklebt war, so kann es schon der Postbote herausnehmen und lesen.


Am Inhalt fehlte nichts. Es ist das übliche Schreiben über das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchszeichen.
 
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