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PAuswG - Gesetz ber Personalausweise und den elektronischen Identittsnachweis
Das Personalausweisgesetz (PAuswG) stellt in § 1 Abs. 1 klar: „Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.“
Ausgenommen sind davon lediglich zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden.
Insbesondere beim neuen Personalausweis nPa ist es absolut nachvollziehbar, warum dieser nicht aus der Hand gegeben werden sollte: Er besitzt eine kontaktlose Schnittstelle, die zur Authentisierung und Signatur genutzt werden kann.
In der Regierungsbegründung zum PAuswG weist das Innenministerium ausdrücklich darauf hin, dass deshalb auch eine freiwillige Herausgabe des Ausweises nicht erfolgen sollte.
Quelle Regierungsbegründung zum PAuswG: BT-Drs. 16/10489;
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/104/1610489.pdf 1.Dürfen Kopien vom neuen Personalausweis angefertigt werden?
Nein. Der neue elektronische Personalausweis (nPA) darf nicht kopiert werden, da auf diesem eine Berechtigungsnummer abgedruckt ist, welche grundsätzlich nur dem Ausweisinhaber bekannt sein soll. [Regierungsbegründung zum PAuswG: BT-Drs. 16/10489, S. 40 zu § 14]
2. Dürfen Kopien vom alten Personalausweis und ähnlichen Ausweisdokumenten wie dem Reisepass angefertigt werden?
Ja, der alte (nicht elektronische) Personalausweis und ähnliche Ausweisdokumente dürfen mit folgenden Einschränkungen kopiert werden:
a. Ohne Einwilligung der betroffenen Person nur:
von öffentlichen Stellen, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist [§§ 13, 14
BDSG , analog dazu Landesdatenschutzgesetze].
von Telekommunikationsdiensteanbietern, wenn dies zur Überprüfung von Angaben der Person erforderlich ist und der Anbieter die Identifizierung nicht selbst vornimmt [§ 3 Nr. 6, § 95 TKG]
Die "Erforderlichkeit" ist in beiden Fällen als "zwingend notwendig" zu verstehen. Wenn die Daten auf anderem Wege aufgenommen werden können (ggf. handschriftlich oder elektronisch), ohne den Ausweis zu kopieren, muss dies auf diesem Wege geschehen.
b. Mit Einwilligung der betroffenen Person nur, wenn diese freiwillig, informiert und
i.d.R. schriftlich einwilligt [§ 3 Abs. 3, 4 und § 4 Abs. 1 Alt. 2
BDSG ]
3. Wie muss mit Kopien von alten Personalausweisen und ähnlichen Ausweisdokumenten umgegangen werden?
Der Grundsatz der Datensparsamkeit muss eingehalten werden. Nicht notwendige Angaben müssen geschwärzt werden [§ 3a
BDSG ]. Darüber hinaus muss der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten werden. Die Aufbewahrung ist nur solange gestattet, wie die Daten zwingend benötigt werden. Wenn die Daten bspw. von der Kopie abgeschrieben werden und so archiviert werden, muss die Kopie vernichtet werden.
Diese datenschutzrechtlichen Einschränkungen und die Einschränkungen aus Frage 1 führen in Summe dazu, dass vom Vorhalten von Kopien alter Personalausweise und ähnlicher Ausweisdokumente
i.d.R. abzuraten ist.