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Hallo liebe Elos, möchte gerne eine Diskussion zum Thema: Wortlosem erscheinen zum Meldetermin mit Sanktionsfolge starten. Siehe Beschluss unten. Weiss da jemand mehr darüber, bzw. kann da jemand mehr rauslesen? Also laut Gesetzestext ist die Meldepflicht mit erscheinen erfüllt. Ich denke mir, dass der Arbeitslose deshalb sanktioniert wurde, weil es auch um Belange der Grundsicherung ging, und er die Unterlagen einfach nur wortlos auf den Tisch gelegt hat. Denn bei Belange der Grundsicherung (Zahlung Arbeitslosengeld) bestehen Mitwirkungs,- und Nachweispflichten. Scheinbar war dies der letzte Termin, an dem er etwas bezüglich der Auszahlung der Leistung nachweisen konnte und irgendein Nachweis fehlte, und der Arbeitslose äußerte sich dazu nicht, oder wie soll man dies verstehen. Denn es ist meines wissens nach so, dass lediglich bei Belangen der Grundsicherung Nachweis,- und Mitwirkungspflicht bestehen. Eine Einladung zum reinen Gespräch über berufliche Belange, Aktivitäten oder sonstiges, hätte der Arbeitslose wortlos ohne Sanktionsfolgen wahrnehmen können (keine Belange der reinen Grundsicherung). Es war nur bei diesem Termin scheinbar dumm, dass hier 2 Sachverhalte zusammengefasst wurden? Termin bei dem über berufliche Situation gesprochen werden sollte (Angaben stets freiwillig, muss man nicht machen) und darüber hinaus scheinbar es bei diesem Termin noch über Angelegenheiten der reinen Grundsicherung ging (Nachweise von Unterlagen wurden vorgelegt, ohne die Unterlagen näher verbal zu betiteln)?? Also meiner Meinung nach ist er nur wegen den Belangen der Grundsicherung (Angelehenheiten Auszahlung ALG) sanktioniert worden. Jedoch wäre der Termin nur bezüglich Gespräch über berufliche Situation gewesen, wo Angaben stets freiwillig sind und nciht gemacht werden müssen, wäre nicht sanktioniert worden?
Leider habe ich die Vorentscheidungen nicht gefunden. Komisch ist auch, dass es sich hier um ein vorläufiges ER-Verfahren handelt und die dazugehörige Endentscheidung nicht gefunden werden kann. Meiner Meinung nach wurde die Entscheidung wegen Verfassungswidrigkeit schon längst in der Hauptsache aufgehoben. Es gibt in Deutschland keinen Gesprächs,- bzw. Auskunftszwang. Dieser besteht nur bei Pflichtangaben. Pflichtangaben sind alle Angaben, die der Leistungsträger braucht um Feststellen zu können, ob der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen hat (wirtschaftliche Verhältnisse), den die Voraussetzung
dass man Leistungen erhält ist doch die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit?
Zusatzangabe: natürlich muss man noch Bewerbungsanschreiben vorlegen, sofern in der EGV bestimmt ist, dass man sich bewerben muss. Weiterhin äußern muss man sich aber hierzu eigentlich nicht.??????
Bayerisches LSG · Beschluss vom 3. Januar 2011 · Az. L 7 AS 921/10 B ER
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Informationen zum Urteil
Gericht:Bayerisches LSG
Datum: 3. Januar 2011
Aktenzeichen:L 7 AS 921/10 B ER
Typ:Beschluss
Fundstelle
penJur 2012, 113083
Verfahrensgang:
Öffentliches Recht Sozialrecht
Verfahrensgang
SG Landshut, 19.11.2010 - 10 AS 938/10
SG Landshut, 25.11.2010 - S 10 AS 938/10
LSG Bayern, 03.01.2011 - L 7 AS 921/10 B ER
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 120 vom Hundert der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses strittig.
Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer bezieht seit Mitte 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dieser Zeit kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren.
Bereits Mitte 2005 brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er sich für erwerbsunfähig halte. Mehrere Gutachten des ärztlichen Dienstes bestätigten eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit für mittelschwere, später für leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Insbesondere bestünden keine Folgen der Hautkrebserkrankung aus dem Jahr 1992 mehr (S. 43, 180 Verwaltungsakte). Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung lehnte er im Sommer 2007 ab (S. 361 VerwA). Die gesetzliche Rentenversicherung lehnt die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ab (S. 177 VerwA). In der erfolglosen erstinstanzlichen Rentenklage lehnte er die Teilnahme an einer nervenärztlichen Begutachtung ab (S. 616 VerwA).
In den Verwaltungsverfahren verweigerte der Antragsteller mehrfach die Unterzeichnung von Eingliederungsvereinbarungen. Soweit Verpflichtungen begründet wurden, insbesondere zum Nachweis von Eigenbemühungen, erfüllte er diese regelmäßig nicht. Dies führte zu mehreren Absenkungen. Die Verwaltungsakten enthalten eine Vielzahl von Beschwerdeschreiben, teils mit beleidigendem Inhalt und Straftatenvorwürfen gegenüber Bediensteten der Antragsgegnerin.
Meldeaufforderungen befolgte der Antragsteller entweder überhaupt nicht, verspätet oder durch Meldung lediglich im Eingangsbereich der Behörde. Die Absenkungen zu diesen Meldeverstößen wurden in verschiedenen Eilverfahren auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten. Zuletzt erfolgten eine Absenkung um 90 % der Regelleistung wegen eines Meldeverstoßes (L 8 AS 756/10 B ER, S. 2193 VerwA), eine Absenkung um 100 % wegen eines Meldeverstoßes (L 8 AS 757/10 B ER, S. 2198 VerwA) und eine Absenkung um 110 % (Bescheid vom 08.10.1020, S. 2158 VerwA, Eilverfahren S 10 AS 847/10 ER, S. 2174 VerwA).
Mit Schreiben vom 12.10.2010 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zum 19.10.2010, 8:00 Uhr zu einem Gespräch über die berufliche Situation mit dem zuständigen Fallmanager in die Außenstelle der Antragsgegnerin in ein genau bezeichnetes Zimmer ein. Das Schreiben enthält eine Belehrung zu einer Absenkung von 120 % (S. 2209 VerwA).
Nach einem Aktenvermerk erschien der Antragsteller am 19.10.2010 im Büro des bezeichneten Mitarbeiters, legte das Einladungsschreiben und Anträge zur Übernahme von Stromkosten, Mietschulden und Erstattung von Fahrtkosten wortlos auf den Tisch und verlies das Büro wieder. Auf das Anhörungsschreiben vom 19.10.2010 äußerte sich der Antragsteller nicht.
Mit Bescheid vom 09.11.2010 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 um 120 % der Regelleistung gemindert. Daraus ergebe sich eine Absenkung von monatlich 430,80 Euro. Insoweit würden die bisherigen Bewilligungsbescheide aufgehoben. Der Antragsteller sei der Meldeaufforderung zum 19.10.2010 nicht gefolgt. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2010 Widerspruch ein.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2011 unter Berücksichtigung der strittigen Absenkung in Höhe von monatlich 63,20 Euro und von März bis Mai 2011 in Höhe von monatlich 494,- Euro (S. 2229 VerwA). Mit Bescheid gleichen Datums wurden Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen in Höhe von 151,- Euro pro Monat gewährt. Heizkosten für Einzelöfen wurden gesondert gewährt.
Am 15.11.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Seine Grundrechte seien gefährdet. Er sei seiner Meldepflicht zur vorgegebenen Zeit und Ort nachgekommen, weil er dort erschienen sei. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig, weil nicht gleichzeitig über Sachleistungen entschieden worden sei. Die Sachleistungen würden keine Teilhabeleistungen beinhalten. Er sei nicht erwerbsfähig.
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 25.11.2010 ab. Der Absenkungsbescheid sei rechtmäßig, der Widerspruch habe daher keine Aussicht auf Erfolg. Das wortlose Erscheinen sei keine ausreichende Meldung im Sinne von § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. Eine nur kurzzeitige physische Präsenz ohne jede weitere Mitwirkung sei keine Erfüllung der Meldepflicht. Der Meldezweck, ein Gespräch über die berufliche Situation, sei vom Antragsteller vorsätzlich vereitelt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung sei konkret, richtig und vollständig zur 120 %-Absenkung erfolgt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II sei nicht nachgewiesen. Umfang, Beginn und Dauer der Sanktion seien nicht zu beanstanden. Über ergänzende Sachleistungen könne getrennt von der Absenkung entschieden werden.
Leider habe ich die Vorentscheidungen nicht gefunden. Komisch ist auch, dass es sich hier um ein vorläufiges ER-Verfahren handelt und die dazugehörige Endentscheidung nicht gefunden werden kann. Meiner Meinung nach wurde die Entscheidung wegen Verfassungswidrigkeit schon längst in der Hauptsache aufgehoben. Es gibt in Deutschland keinen Gesprächs,- bzw. Auskunftszwang. Dieser besteht nur bei Pflichtangaben. Pflichtangaben sind alle Angaben, die der Leistungsträger braucht um Feststellen zu können, ob der Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen hat (wirtschaftliche Verhältnisse), den die Voraussetzung
dass man Leistungen erhält ist doch die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit?
Zusatzangabe: natürlich muss man noch Bewerbungsanschreiben vorlegen, sofern in der EGV bestimmt ist, dass man sich bewerben muss. Weiterhin äußern muss man sich aber hierzu eigentlich nicht.??????
Bayerisches LSG · Beschluss vom 3. Januar 2011 · Az. L 7 AS 921/10 B ER
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Gericht:Bayerisches LSG
Datum: 3. Januar 2011
Aktenzeichen:L 7 AS 921/10 B ER
Typ:Beschluss
Fundstelle
Verfahrensgang:
Öffentliches Recht Sozialrecht
Verfahrensgang
SG Landshut, 19.11.2010 - 10 AS 938/10
SG Landshut, 25.11.2010 - S 10 AS 938/10
LSG Bayern, 03.01.2011 - L 7 AS 921/10 B ER
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 120 vom Hundert der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses strittig.
Der im Jahr 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer bezieht seit Mitte 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dieser Zeit kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren.
Bereits Mitte 2005 brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er sich für erwerbsunfähig halte. Mehrere Gutachten des ärztlichen Dienstes bestätigten eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit für mittelschwere, später für leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Insbesondere bestünden keine Folgen der Hautkrebserkrankung aus dem Jahr 1992 mehr (S. 43, 180 Verwaltungsakte). Die Teilnahme an einer psychologischen Begutachtung lehnte er im Sommer 2007 ab (S. 361 VerwA). Die gesetzliche Rentenversicherung lehnt die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ab (S. 177 VerwA). In der erfolglosen erstinstanzlichen Rentenklage lehnte er die Teilnahme an einer nervenärztlichen Begutachtung ab (S. 616 VerwA).
In den Verwaltungsverfahren verweigerte der Antragsteller mehrfach die Unterzeichnung von Eingliederungsvereinbarungen. Soweit Verpflichtungen begründet wurden, insbesondere zum Nachweis von Eigenbemühungen, erfüllte er diese regelmäßig nicht. Dies führte zu mehreren Absenkungen. Die Verwaltungsakten enthalten eine Vielzahl von Beschwerdeschreiben, teils mit beleidigendem Inhalt und Straftatenvorwürfen gegenüber Bediensteten der Antragsgegnerin.
Meldeaufforderungen befolgte der Antragsteller entweder überhaupt nicht, verspätet oder durch Meldung lediglich im Eingangsbereich der Behörde. Die Absenkungen zu diesen Meldeverstößen wurden in verschiedenen Eilverfahren auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten. Zuletzt erfolgten eine Absenkung um 90 % der Regelleistung wegen eines Meldeverstoßes (L 8 AS 756/10 B ER, S. 2193 VerwA), eine Absenkung um 100 % wegen eines Meldeverstoßes (L 8 AS 757/10 B ER, S. 2198 VerwA) und eine Absenkung um 110 % (Bescheid vom 08.10.1020, S. 2158 VerwA, Eilverfahren S 10 AS 847/10 ER, S. 2174 VerwA).
Mit Schreiben vom 12.10.2010 lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zum 19.10.2010, 8:00 Uhr zu einem Gespräch über die berufliche Situation mit dem zuständigen Fallmanager in die Außenstelle der Antragsgegnerin in ein genau bezeichnetes Zimmer ein. Das Schreiben enthält eine Belehrung zu einer Absenkung von 120 % (S. 2209 VerwA).
Nach einem Aktenvermerk erschien der Antragsteller am 19.10.2010 im Büro des bezeichneten Mitarbeiters, legte das Einladungsschreiben und Anträge zur Übernahme von Stromkosten, Mietschulden und Erstattung von Fahrtkosten wortlos auf den Tisch und verlies das Büro wieder. Auf das Anhörungsschreiben vom 19.10.2010 äußerte sich der Antragsteller nicht.
Mit Bescheid vom 09.11.2010 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 um 120 % der Regelleistung gemindert. Daraus ergebe sich eine Absenkung von monatlich 430,80 Euro. Insoweit würden die bisherigen Bewilligungsbescheide aufgehoben. Der Antragsteller sei der Meldeaufforderung zum 19.10.2010 nicht gefolgt. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2010 Widerspruch ein.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.11.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2011 unter Berücksichtigung der strittigen Absenkung in Höhe von monatlich 63,20 Euro und von März bis Mai 2011 in Höhe von monatlich 494,- Euro (S. 2229 VerwA). Mit Bescheid gleichen Datums wurden Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen in Höhe von 151,- Euro pro Monat gewährt. Heizkosten für Einzelöfen wurden gesondert gewährt.
Am 15.11.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Seine Grundrechte seien gefährdet. Er sei seiner Meldepflicht zur vorgegebenen Zeit und Ort nachgekommen, weil er dort erschienen sei. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig, weil nicht gleichzeitig über Sachleistungen entschieden worden sei. Die Sachleistungen würden keine Teilhabeleistungen beinhalten. Er sei nicht erwerbsfähig.
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 25.11.2010 ab. Der Absenkungsbescheid sei rechtmäßig, der Widerspruch habe daher keine Aussicht auf Erfolg. Das wortlose Erscheinen sei keine ausreichende Meldung im Sinne von § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. Eine nur kurzzeitige physische Präsenz ohne jede weitere Mitwirkung sei keine Erfüllung der Meldepflicht. Der Meldezweck, ein Gespräch über die berufliche Situation, sei vom Antragsteller vorsätzlich vereitelt worden. Die Rechtsfolgenbelehrung sei konkret, richtig und vollständig zur 120 %-Absenkung erfolgt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II sei nicht nachgewiesen. Umfang, Beginn und Dauer der Sanktion seien nicht zu beanstanden. Über ergänzende Sachleistungen könne getrennt von der Absenkung entschieden werden.