Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich der Behauptung vom 18.1.12, ich hätte das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert.
Am 11.1.12 erfolgte meine umgehende, schriftliche Bewerbung für das im Vermittlungsvorschlag ausgeschriebene Stellenangebot bei Fa. -Name der
ZAF-.
Die Unterstellung, ich hätte die Angabe von Telefonnummer und E-Mailadresse verweigert, entbehrt gänzlich der Wahrheit. Zudem gibt es weder eine gesetzliche Verpflichtung, sich damit zu bewerben noch gibt es die Pflicht, darauf zurückgreifen zu können.
Die zwingende Aufnahme in einen Bewerberpool für die Vermittlung in eine konkrete Stelle, widerspricht zweifelsfrei und justiziabel belegbar den geltenden Datenschutzbestimmungen, die ebenfalls zweifelsfrei, ein im
GG verankertes, Grundrecht darstellen.
Mein, auf gängiger Missachtung vieler AG begründeter, und hier somit prophylaktisch vorgetragener
Widerspruch einer derartigen Datensammlung, war also keinesfalls unrechtsmäßig, sondern leitet sich allein aus meinem Recht auf geltenden Datenschutz, Datenvermeidung und Datensparsamkeit ab.
Mit freundlichem Gruß