@ Stauer
Das, was du in deinen Beiträgen #4 und #8 geschrieben hast, ist unzutreffend bzw. trifft auf den Sachverhalt der TE nicht zu.
Die konkrete Frage der TE lautet, und ich zitiere:
In meiner eingliederungsvereinbarung steht nur... Nachweis der Bewerbungsbemühungen erfolgt im Rahmen des nächstfolgenden Beratungstermin zu dem Schriftlich Eingeladen wird. Also es steht keine konkrete Anzahl drin. Kann ich wenn ich keine Bewerbung geschrieben habe Sanktioniert werden?
Die Antwort/Lösung findet sich im Gesetz, und zwar in § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II:
[...] In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, welche (konkreten) Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, [...]
- Ergänzungen, Hervorhebungen und Unterstreichungen von mir -
So, und wenn der Sachverhalt bereits unmissverständlich im Gesetz verankert ist, erübrigt sich die Frage nach Urteilen.
In einer EinV als Vertrag oder VA sollen
individuell und
konkretisiert bestimmt werden, welche (Bewerbungs-) Bemühungen in welcher Häufigkeit zu unternehmen und in welcher Form diese nachzuweisen sind.
Wenn die EinV bzw. der EinV-VA diese Forderung nicht hergibt, dann ist der TE nicht verpflichtet, dem SB irgendwelche Bewerbungsunterlagen/-bemühungen vorzulegen bzw. nachzuweisen.
Die TE ist ohne geltende EinV bzw. ohne konkrete Forderungen/Bestimmungen nicht dazu verpflichtet, regelmäßig eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu tätigen und diese dem JC nachzuweisen. Daraus ergeben sich auch keine Rechtsfolgen, die wiederum nur aus einer EinV abgeleitet werden können.
Der Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II sagt unmissverständlich aus, dass erwerbsfähige LE alle Möglichkeiten zur Verringerung/Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen haben. Allerdings können aus dieser Rechtsgrundlage nicht direkt Pflichten und Rechtsfolgen abgeleitet werden. Dafür stehen dann explizite Vereinbarungen/Zuweisungen mit eigenständigen Rechtsgrundlagen zur Verfügung, wie etwa § 15 SGB II (EinV) oder § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III (Maßnahmen), mit Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen gemäß §§ 31 ff. SGB II.
Die Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsbemühungen ist vorliegend nicht hinreichend konkretisiert. Es ist nicht geregelt, in welcher Form die Bewerbungsaktivitäten nachzuweisen sind. Dieser Inhalt erfüllt damit auch nicht die Anforderungen des § 15 SGB II.
Hier muss ich dann auch mal diesen Beschluss des BGH vom 19.05.2011 einwerfen (Az.: IX ZB 224/09) – i. V. m. § 2
SGB II im Rahmen der Obliegenheitspflichten.
Mit dem Beschluss vom 19.05.2011 (Az.: IX ZB 224/09) konkretisierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, wie folgt (Leitsätze):
a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der
Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.
b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet"
Anmerkung meinerseits: ersetzt man das Wort „Schuldner" mit „eLB" passt das.
Das man auch ohne EinV oder EinV-VA wenigstens
Eigen-/Bewerbungsbemühungen nachweisen können sollte, sollte jedem eigentlich klar sein.
Zum Thema Bewerbungen und Bewerbungsbemühungen:
Man ist verpflichtet alles zu tun, um aus der Hilfebedürftigkeit hinaus zu kommen, dazu zählen besonders Bewerbungsbemühungen aber:
Danach sind – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – als Eigenbemühungen nicht nur konkrete formelle oder informelle Bewerbungen bei Arbeitgebern anzusehen. Auch die Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen und anderen Medien, Besuche von Arbeitsmarktbörsen, Vorsprachen bei privaten Vermittlern etc. fallen unter den Begriff der Eigenbemühungen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdn.22).
Aus dem Merkblatt Arbeitslose der BA Seite 18:
https://www.arbeitsagentur.de/web/w...dstbai377607.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377610: Aktivitäten ... können z. B. schriftliche Bewerbungen, die Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen, Fachzeitschriften und anderen Medien, Vorsprachen bei Betrieben... (usw.) sein. Welche konkreten Aktivitäten Sie im Rahmen der Arbeitsuche unternehmen bzw. wie Sie Ihre Eigenbemühungen nachweisen müssen, entnehmen Sie Ihrer Eingliederungsvereinbarung bzw. der schriftlichen Festsetzung Ihrer Eigenbemühungen.
Da bei der TE nichts konkretes festgelegt ist, hat sie auch keine konkreten Pflichten, nur die allgemeine Pflicht der Arbeitsuche. Die TE soll einfach eine Liste mit ihren „Aktivitäten“ schreiben. Ich hatte auch über Zeiten keine EinV und bewarb mich dann nach eigenem Gutdünken. Bei den seltenen Gesprächen im JC wurde ich auch nur so allgemein gefragt: „Bewerben Sie sich denn?“ – „Wo denn so?“. Das war´s.
Telefonische oder direkte Nachfragen nach Arbeit zählen auch als Eigenbemühung. Stellenanzeigen aus der Tageszeitung oder Internet genauso. Ober durch Freunde oder Bekannte.
Egal ob die TE sich telefonisch, schriftlich, um Arbeit bemüht – Hauptsache ist, Sie nutzt jede Möglichkeit um ihre Bedürftigkeit zu verringern.
Bei Anrufen ist es wichtig, dass die TE sich aufschreibt, wann, um wieviel Uhr und mit wem genau sie telefoniert hat (Datum, Uhrzeit, Firma, Ansprechpartner). Sonst kann sich später niemand mehr an das Telefonat erinnern.