Sanktion im Nachhinein abwehren möglich?

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Toni77

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Ich habe das Gefühl, dass etwas mit meiner 1. Sanktion (30%) nicht stimmt und werf einfach mal die Fakten in den Raum, vielleicht sieht es jemand ähnlich und es wäre möglich diese abzuwehren.

Ich hatte damals eine Arbeit als unzumutbar abgelehnt. Daraufhin wurde angehört; ich erwiderte warum es nicht zumutbar ist; dieses wurde abgelehnt und sanktioniert.

Daraufhin ging ich in Widerspruch und erklärte genauer warum ich die Arbeit für nicht zumutbar hielt. Es fehlte eine Unterschrift und ich schickte erneut einen Widerspruch , diesmal mit dem zusätzlichen Grund, dass ich mich ja nicht absichtlich weigerte meinen Pflichten nachzukommen, sondern lediglich eine Arbeit für nicht zumutbar hielt und dass ich mich im Nachhinein beworben hatte (allerdings nach Ablauf der Bewerbungsfrist, was jedoch so nur möglich war, auf Grund der langen Bearbeitungsdauer für die Anhörung und "1." Widerspruch ).

Kann man gegen diese Sanktion noch vorgehen, weil der Widerspruch wurde abgelehnt, da ich mich nicht zeitnah nachträglich beworben hatte? Meine Frage ist speziell, hätte ich dieses tun müssen, wenn ich noch der Ansicht bin eine Arbeit sei nicht zumutbar?

Und wäre dieses noch möglich nach Ablauf der 1-monatigen Frist für den Widerspruch beim SG mittels Überprüfungsantrag ?
 
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erwerbsuchend

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Bitte dazu einmal alle relevanten Dokumente in anonymisierter Form hier einstellen, Datumsangaben bitte ungeschwärzt. Alternativ bitte jedes Dokument Wort für Wort abtippen.
 

Nena

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Ganz allgemein: Der leichtere Weg ist i.d.R. , sich trotzdem zu bewerben - und zu "hoffen", dass es den Job (wie alle anderen auch :-(() eh nicht (für mich) gibt...
 

erwerbsuchend

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Ganz allgemein: Der leichtere Weg ist i.d.R. , sich trotzdem zu bewerben - und zu "hoffen", dass es den Job (wie alle anderen auch :-(() eh nicht (für mich) gibt...

Das frage ich mich auch, warum für viele es scheinbar ein Problem ist, eine Bewerbung zu verschicken. Die Kosten können es nicht sein, da bei VV das JC diese generell übernehmen muss. Selbst das Thema Datenschutz taugt dazu nur noch bedingt, seit dem die DS-GVO aktiv ist.
 

Toni77

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Es war einfach das 1. Mal, dass ich einen VV mit RfB bekommen hatte und empfand die Arbeit als nicht zumutbar. Rückblickend wäre es sicherlich - wie soll ich sagen - im Hinblick auf eine Sanktion vorteilhafter gewesen mich zu bewerben.

@ erwerbssuchend

Ich müsste das erst einscannen (hab keinen Scanner), vielleicht tipp ich es ein, ich kann verstehen, dass es ohne schwierig ist Rat zu geben.

Als sonstige Info hätte ich noch, dass es sich um einen handwerklichen Job handelte und ich in meinem Beruf auf Feingefühl angewiesen bin und es so gelesen hatte, dass dieses ein anerkannter Grund ist eine Arbeit als nicht zumutbar abzulehnen.

Generell empfand ich es einfach als bevormundend und fremdbestimmt und mein Gefühl sagte mir, nein. Man muss ja auch gucken, dass man auf der richtigen Bahn im Leben bleibt bzw. nicht auf eine falsche gerät, das wird z.B. oft unterschätzt. Allein deswegen sind solche Dinge schon nicht zumutbar für mich. Aber wie gesagt auch speziell wegen der Grobmotorik. edit: Vielleicht ist das ja bereits etwas. Ich tipp später dazu was ein, damit ihr euch ein besseres Bild machen könnt. edit end

Also denkt ihr nicht, dass aus den Infos die ich geschrieben habe, man keinen Rat geben kann? Die Ablehnung von dem Widerspruch sind 4 Seiten. Ich werde mal gucken ob ich das einscanne, so ganz heikel ist mir das nicht.

Vielleicht könnt ihr mir blos sagen, ob man das nachträglich überhaupt durch einen Überprüfungsantrag angehen kann, das würde mir schon gut weiterhelfen.
 
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erwerbsuchend

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@Toni77, :sorry:, falls das jetzt zu hart klingen sollte, aber für Ratespiele haben hier die wenigsten Zeit und Lust. Wenn du eine genaue Beurteilung deines Falles wünschst, dann solltest du auch die dafür benötigten Informationen weitergeben. Daher solltest du entweder die Dokumente anonymisiert hier hochladen oder komplett wortwörtlich abtippen.

Falls du Angst hast, dass dein SB dich hier erkennen könnte, dann überlege mal, was dir dein SB damit könnte. Richtig, gar nichts. Es ist dir schließlich nicht verboten dir Hilfe zu holen.
 

Toni77

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Nein, es klingt nicht zu hart. Ich versteh das schon. Ich denke nur gleichzeitig, dass einige Fragen auch so zu beantworten wären.

Da wäre zum einen, ob es nachträglich anfechtbar wäre? Zweitens, ob das mit der Feinmotorik ein Grund wäre? Drittens, die Sache mit der Bewerbungsfrist, die ich nicht einhalten konnte, da der Widerspruch noch in Bearbeitung war.

Aber ich verstehe, es wäre gut...ich versuche alsbald die entscheidenen Infos zusammenzuzitieren.
 
Z

ZarMod

Gast
Kann man gegen diese Sanktion noch vorgehen, weil der Widerspruch wurde abgelehnt,
da ich mich nicht zeitnah nachträglich beworben hatte?
Meine Frage ist speziell, hätte ich dieses tun müssen, wenn ich noch der Ansicht bin eine Arbeit sei nicht zumutbar?
Ansichten über Zumutbarkeit zählen nicht, sondern für LE von ALGII einzig der § 10 SGB II.
Und wäre dieses noch möglich nach Ablauf der 1-monatigen Frist für den Widerspruch beim SG mittels Überprüfungsantrag ?
Ja das wäre möglich aber nicht beim SG .
Der Überprüfungsantrag ist an die Behörde zu richten, welche den zu überprüfenden VA erlassen hat.
Ob solch ein Antrag Sinn hätte, kann keiner einschätzen, da es an relevanten Informationen fehlt.
 

Surfing

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Ganz allgemein: Der leichtere Weg ist i.d.R. , sich trotzdem zu bewerben - und zu "hoffen", dass es den Job (wie alle anderen auch :-(() eh nicht (für mich) gibt...

Das ist richtig, immer bewerben vor allem bei VV mit RFB . Es hängt sehr davon ab wie die Bewerbungen formuliert werden. Gar nicht bewerben auf Verdacht das könnte unzumutbar sein kann leicht schiefgehen.
 
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