Ich habe das Gefühl, dass etwas mit meiner 1. Sanktion (30%) nicht stimmt und werf einfach mal die Fakten in den Raum, vielleicht sieht es jemand ähnlich und es wäre möglich diese abzuwehren.
Ich hatte damals eine Arbeit als unzumutbar abgelehnt. Daraufhin wurde angehört; ich erwiderte warum es nicht zumutbar ist; dieses wurde abgelehnt und sanktioniert.
Daraufhin ging ich in Widerspruch und erklärte genauer warum ich die Arbeit für nicht zumutbar hielt. Es fehlte eine Unterschrift und ich schickte erneut einen Widerspruch , diesmal mit dem zusätzlichen Grund, dass ich mich ja nicht absichtlich weigerte meinen Pflichten nachzukommen, sondern lediglich eine Arbeit für nicht zumutbar hielt und dass ich mich im Nachhinein beworben hatte (allerdings nach Ablauf der Bewerbungsfrist, was jedoch so nur möglich war, auf Grund der langen Bearbeitungsdauer für die Anhörung und "1." Widerspruch ).
Kann man gegen diese Sanktion noch vorgehen, weil der Widerspruch wurde abgelehnt, da ich mich nicht zeitnah nachträglich beworben hatte? Meine Frage ist speziell, hätte ich dieses tun müssen, wenn ich noch der Ansicht bin eine Arbeit sei nicht zumutbar?
Und wäre dieses noch möglich nach Ablauf der 1-monatigen Frist für den Widerspruch beim SG mittels Überprüfungsantrag ?
Ich hatte damals eine Arbeit als unzumutbar abgelehnt. Daraufhin wurde angehört; ich erwiderte warum es nicht zumutbar ist; dieses wurde abgelehnt und sanktioniert.
Daraufhin ging ich in Widerspruch und erklärte genauer warum ich die Arbeit für nicht zumutbar hielt. Es fehlte eine Unterschrift und ich schickte erneut einen Widerspruch , diesmal mit dem zusätzlichen Grund, dass ich mich ja nicht absichtlich weigerte meinen Pflichten nachzukommen, sondern lediglich eine Arbeit für nicht zumutbar hielt und dass ich mich im Nachhinein beworben hatte (allerdings nach Ablauf der Bewerbungsfrist, was jedoch so nur möglich war, auf Grund der langen Bearbeitungsdauer für die Anhörung und "1." Widerspruch ).
Kann man gegen diese Sanktion noch vorgehen, weil der Widerspruch wurde abgelehnt, da ich mich nicht zeitnah nachträglich beworben hatte? Meine Frage ist speziell, hätte ich dieses tun müssen, wenn ich noch der Ansicht bin eine Arbeit sei nicht zumutbar?
Und wäre dieses noch möglich nach Ablauf der 1-monatigen Frist für den Widerspruch beim SG mittels Überprüfungsantrag ?
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