Hallo Weggefeahrte,
eine EGV ist meines Wissens nach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. * * Ich muss mich korrigieren. Das Verwaltungsgesetzverfahren trifft nicht für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch zu wie TazD und Seepferdchen richtig angemerkt haben. Ich habe meinen Text daher entsprechend dem Sozialgesetzbuch X geändert und mit der korrekten Paragrafen versehen bzw. kommentiert.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird, § 53
SGB X.
Auch für öffentlich-rechtliche Verträge gilt zunächst das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III
GG , ein öffentlich-rechtlicher Vertrag darf also weder formell noch materiell gegen höherrangiges Recht verstoßen. Allerdings führt nicht jede Rechtswidrigkeit formeller oder materieller Art zur Unwirksamkeit des Vertrags.
§ 58
SGB X zählt die Nichtigkeitsgründe abschließend auf. Nur, wenn ein entsprechender Tatbestand erfüllt ist, ist der Vertrag nichtig. Liegt keine Nichtigkeit nach § 58
SGB X vor, sondern nur Rechtswidrigkeit, so ist der Vertrag wirksam und zu befolgen und im Gegensatz zum Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit auch nicht vor Gericht anfechtbar.
Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
a) Schriftform, § 56
SGB X
Fehlerfolge: Nichtigkeit (§ 58
SGB X i.V.m.§ 125 BGB)
b) Beteiligung Dritter, § 57
SGB X
Fehlerfolge: schwebende Unwirksamkeit (§ 57
SGB X)
Rechtswidrigkeit:
Ein Vertrag, der an einem Rechtsfehler leidet, ist nur rechtswidrig und entfaltet Rechtswirkung. Beachte dabei § 59
SGB X
Nichtigkeit:
Gesamtnichtigkeit nach § 58
SGB X, aber auch Teilnichtigkeit möglich
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gruß vom ALGler