Sanktion abgewehrt - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

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xyz345

Gast
Hallo,
ich habe mal eine spezielle Frage an unsere Tschäkker:
Habe nen
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG
wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X


gemacht.
Prompt bekamen die Spezies beim Jobcenter nen Herzinfarkt und beeilten sich nach kurzer Erholung dem Gericht und mir mitzuteilen, dass sie die Sanktion zurücknehmen.

Ich hatte nun folgerichtig erwartet, dass ich einen Rücknahme-Bescheid für die Sanktion erhalte. Pustekuchen. Stattdessen bekam ich nur einen Brief über die Rücknahme, gleichzeitig überwiesen sie die Minderbetrag.

Frage nun: Müssen die JC -Spezies mir einen Bescheid zu der Rücknahme der (rechtswidrigen) Sanktion zusenden?
Oder erübrigt sich der offizielle Bescheid, da ja von mir die VA (über die Sanktion) wegen Nichtigkeit des VA nach § 40 SGB X abgewehrt wurde? Also reicht hier tatsächlich nur ein Brief über die Rücknahme aus?

:icon_kinn:

:confused:

Wer was weiß, bitte melden. Danke.

PS: Habe noch eine wichtige Info vergessen: Das grauenvolle JC will, dass ich meinen Widerspruch zurücknehme. Häh? :confused:
 
Hallo Lecarior,
danke. Da kannst du mal sehen, dass die argen Kakerlaken echt von nix ne Ahnung haben, dafür aber immer die große Fre**e! :icon_dampf:
Es ist eben schwer, gutes Personal zu finden. Gell? :icon_party:
 
@Lecarior,
Für eine Begründung für eine Anfechtungsklage kann mann/frau also auch den §
§ 113 VwGO hinzuziehen?

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. ....

:cool:
 
@Lecarior,
Für eine Begründung für eine Anfechtungsklage kann mann/frau also auch den §
§ 113 VwGO hinzuziehen?
Nein, die VwGO ist hier nicht einschlägig. Da es hier um die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht, ist die Sozialgerichtsgerichtsbarkeit zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG), sodass auch das SGG Anwendung findet. Darin heißt es zur Zulässigkeit u. a.:

§ 54 SGG

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
[...]
Wobei sich die Frage stellt, was dir das bringt. Der Sanktionsbescheid wurde ja bereits aufgehoben.
 
Der Widerspruch musste m.E.n. sehr wohl noch beschieden werden.

Nur ist dieses JC -Kuddelmuddel nicht normales Vorgehen. Vielmehr wäre normal gewesen, daß zusammen mit dem Aufhebungsbescheid der Widerspruchsbescheid kommt (oder auch anderst herum).

Hier war jetzt natürlich erst recht der Widerspruch als unzulässig abzuweisen weil der Grund mittlerweile entfallen ist. Können sie machen, beisst ja niemanden großartig.
Aber (!) die verknüpfen jetzt ganz einfach das Ergebnis des Widerspruches mit der Kostenentscheidung.
Für mich sieht das immer direkt wie eine Unterstellung aus ala "Der Widerspruch wurde von vornherein mutwillig geführt und deswegen bleibst du auch auf deinen Kosten sitzen".

Diese faktische Unterstellung ist aber nicht richtig.
Der Grund war ja da und ohne den Widerspruch wäre das erforderliche Vorverfahren nicht eröffnet worden und wäre somit entsprechend eine Klage als unzulässig abzuweisen gewesen. Dann wäre schlicht die Klage mutwillig gewesen.

Daß für eine eA kein Vorverfahren notwendig ist, spielt keine Rolle.
eA und Klage sind zwei unterschiedliche Verfahren. Und es kann niemand von dir verlangen, wegen der eA deinen weiteren Rechtsschutz aufzugeben z.B. durch zwangsläufig irgendwann eintretende Verfristung. Hier ist ein zweigleisiges Verfahren eher die Normalität.

Genau genommen braucht hier gegen den Widerspruchsbescheid nun Klage einreichen. Nicht gegen den ganzen, sondern isoliert gegen die Kostenentscheidung.
 
Wie überlebt Ihr bitte immer diese Dschungelartigen gebilde der Paragrafen??

Ich finde es Hammer wie Ihr damit so klar kommt, mir fehlt da irgendwie immer der schneid.
 
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