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xyz345
Gast
Hallo @xyz345,
Den Widerspruch würde ich nicht zurückziehen, der Widerspruchsbescheid muss ja positiv sein, da die Sanktion zurückgenommen wurde.
Hallo @xyz345,
ups, ich war davon ausgegangen, Du meintest den Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid.
...
§ 40, SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes:
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“
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Hallo @Jivan,
da liegt die Dame von der Widerspruchsstelle falsch.
Es ist zwar richtig, arbeitsunfähig ist nicht gleich erwerbsunfähig, aber :
§ 8 SGB II
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Absehbare Zeit wird definiert mit 6 Monaten.
Da Du seid August 2010 krank bist, ist das weit über 6 Monate.
Somit bist Du erwerbsunfähig.
Lohnt nicht, die Widerspruchsstelle aufzuklären, das wollen und werden die eh nicht begreifen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann haben die die Rücknahme der Sanktion vor dem SG Beschluss zur Sache zurück genommen aber den Regelsatz bisher dennoch nur gemindert überweisen. Oder?
Wenn ja, dann würde ich jetzt erstmal nicht weiter reagieren, da du ja die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt hattest. In der Folge muss auch erst einmal ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid ergehen. Sodann bei einem negativen Widerspruch in Folge die Klage, um so die weitere Aufschiebung der Vollstreckung zu bewirken. Auch muss zu deinem Widerspruch ein Widerspruchsbescheid ergehen. Eine lapidare Erklärung des JC genügt dem hier nicht, weil die Erklärung nicht rechtsmittelfähig ist und mithin den Klageweg nicht eröffnen kann.
Wenn du schon einen "Brief über die Rücknahme" erhalten hast, dann wird das - je nach Formulierung - der Rücknahmebescheid sein.Ich hatte nun folgerichtig erwartet, dass ich einen Rücknahme-Bescheid für die Sanktion erhalte. Pustekuchen. Stattdessen bekam ich nur einen Brief über die Rücknahme, gleichzeitig überwiesen sie die Minderbetrag.
Frage nun: Müssen die JC-Spezies mir einen Bescheid zu der Rücknahme der (rechtswidrigen) Sanktion zusenden?
Die Gründe, die du aufgezählt hast, sind aber keine Nichtigkeitsgründe und führen bei ihrem Vorliegen nur zur Rechtswidrigkeit.
Im Übrigen: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X) und bräuchte deshalb auch nicht zurückgenommen werden.
Gruß,
L.
Die Gründe, die du aufgezählt hast, sind aber keine Nichtigkeitsgründe und führen bei ihrem Vorliegen nur zur Rechtswidrigkeit.