Sanktion abgewehrt - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

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xyz345

Gast
Hallo,
ich habe mal eine spezielle Frage an unsere Tschäkker:
Habe nen
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG
wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X


gemacht.
Prompt bekamen die Spezies beim Jobcenter nen Herzinfarkt und beeilten sich nach kurzer Erholung dem Gericht und mir mitzuteilen, dass sie die Sanktion zurücknehmen.

Ich hatte nun folgerichtig erwartet, dass ich einen Rücknahme-Bescheid für die Sanktion erhalte. Pustekuchen. Stattdessen bekam ich nur einen Brief über die Rücknahme, gleichzeitig überwiesen sie die Minderbetrag.

Frage nun: Müssen die JC-Spezies mir einen Bescheid zu der Rücknahme der (rechtswidrigen) Sanktion zusenden?
Oder erübrigt sich der offizielle Bescheid, da ja von mir die VA (über die Sanktion) wegen Nichtigkeit des VA nach § 40 SGB X abgewehrt wurde? Also reicht hier tatsächlich nur ein Brief über die Rücknahme aus?





Wer was weiß, bitte melden. Danke.

PS: Habe noch eine wichtige Info vergessen: Das grauenvolle JC will, dass ich meinen Widerspruch zurücknehme. Häh?
 
Hallo @xyz345,

wenn Du einen Brief über die Rücknahme der Sanktion bekommen hast und das Geld wurde Dir nachgezahlt, ist doch alles ok.

Den Widerspruch würde ich nicht zurückziehen, der Widerspruchsbescheid muss ja positiv sein, da die Sanktion zurückgenommen wurde.

Innerhalb von 3 Monaten ist der Widerspruch zu bescheiden, §88 SGG.
 
mit Interesse würde ich gerne erfahren was von vornherein nichtig war

ich werde mich in Zukunft wohl auch mit VA auseinandersetzen müssen
mit einvernehmlich geht bei denen ja nichts :icon_eek:
 
Hallo Bessi,

aus 5 verschiedenen Gründen war der Mist nichtig. Warte mal... ich hole den Quatsch mal hoch und kopiere ihn hier rein, gleich noch die §§ dazu.
 
Hallo Bessi,

wenn du was nicht verstehst, dann frage ruhig.

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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG

wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X


Begründung:

Mittels eines Anhörungsankündigungsschreiben vom 20. Juni 2012, unterzeichnet von einer Frau Hxxxx, erfuhr ich von einer angeblichen Einladung zu einem persönlichen Gespräch am Tag zuvor, den 19. Juni 2012, die ich nicht wahrgenommen haben soll.
Diese Einladung ist mir nicht zugegangen.

Frau Hxxx setzte in diesem Anhörungsschreiben nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB i.V.m. § 24 SGB X eine Frist zur Anhörung bis zum 6. Juli 2012.

§ 24 , SGB X, Anhörung Beteiligter:
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.


Bevor ich per Anhörung / Stellungnahme reagieren konnte, bereits fünf Tage später – somit am 25. Juni 2012 – verhängte Frau Hxxx gegen mich eine dreimonatige Sanktion mittels Minderungsbescheids vom 25. Juni 2012 zu je 37,40 Euro pro Monat.

Am 28. Juni 2012 ging ich in Begleitung zweier Zeugen zu Frau Hxxxx und forderte eine Erklärung für diesen krassen Rechtsverstoß: Sanktion ohne Nachweis eines Rechtsgrundes und ohne Abwarten meiner Stellungnahme. Ich bekam von ihr keine Antwort. Stattdessen ergriff die Leiterin der Leistungsabteilung, Frau Sxxxx, für Frau Hxxxx widerwillig, barsch und extrem kurz angebunden das Wort mit der Bemerkung: „Das hat die Geschäftsleitung so angeordnet!“
Auf meine mehrfach wiederholte Frage, warum Frau Hxxx die von ihr selbst gestellte Anhörungsfrist nicht abwartet, kam nur stures Schweigen von beiden Angestellten.

Das angebliche Einladungsschreiben zu dem persönlichen Gespräch ist mir bis zum heutigen Tage weder gezeigt noch ausgehändigt worden, so dass ich von einer böswilligen freien Erfindung dieses Schreibens ausgehen muss.

Ich hatte den beiden Mitarbeiterinnen die Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Juli 2012 die Sanktionsverhängung (ohne Rechtsgrund und ohne Abwarten der Anhörungsfrist) kurzfristig zu bereinigen. Man vermittelte mir den Eindruck, dass dieses unverzüglich geschehen werde. Dem war nicht so.

§ 40, SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes:
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“


„(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.“

Der besonders schwerwiegende Fehler ist fünffach:
1. der fehlende Rechtsgrund für die Sanktion
2. die nicht erfolgte Rechtsfolgenbelehrung nach § 32 SGB II (das Einladungsschreiben mit der zugehörigen Rechtsfolgenbelehrung)
3. die nicht erfolgte, nicht abgewartete Anhörung / meine Stellungnahme dazu
4. der nicht erfolgte Nachweis eines Zugangs des Rechtsgrundes (hier der Zugang des Einladungsschreiben zum Meldetermin)
5. der Nachweis meiner Pflichtverletzung nach § 32 SGB II: Meldeversäumnis.

§ 32 SGB II Meldeversäumnisse:

„(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.“

Auch wenn der Nachweis des Rechtsgrundes – das angebliche Einladungsschreiben - existieren würde, so ist laut § 37 Abs. 2 letzter Satz, SGB X: „im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen“ das Jobcenter verpflichtet, zunächst den Nachweis über den Zugang des Schreibens mir darzulegen, um mir anschließend eventuell ein Meldeversäumnis nachzuweisen. Auch das ist nicht geschehen.

Erst nach einer nachfolgenden Anhörung / Stellungnahme meinerseits hat das Jobcenter nach § 24 SGB X „Anhörung Beteiligter“ das Recht, eine Entscheidung über den Sachverhalt zu fällen (hier: mir einen unentschuldigten versäumten Meldetermin nachzuweisen). Auch das ist nicht geschehen.

Anhand der Schreibdaten ist bereits ersichtlich – offensichtlich nach § 40, (1), SGB X - dass fast zeitgleich mit dem Anhörungsschreiben der Minderungsbescheid erstellt wurde und damit einen nichtigen Verwaltungsakt darstellt aufgrund schwerwiegender Fehler.

Mein Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes habe ich klar und deutlich im Beisein von Zeugen bekundet = beantragt unter Fristsetzung. Die Frist ist ergebnislos verstrichen.

Da ich nicht auf den Minderbetrag von dreimal 37,40 Euro verzichten kann, reiche ich hiermit diesen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X ein und bitte um Stattgabe.

Die aufgewendeten Verfahrenskosten beziffere ich mit xxxxx Euro und bitte um Anordnung.


xxxxxxx

Anlagen:

Anhörungsankündigungsschreiben vom 20. Juni 2012
und Minderungsbescheid vom 25. Juni 2012
 
Mit anderen Worten:
Ich bin von heimlichen Verschwörern als Verdächtiger gehängt worden.
Ich hatte weder die Gelegenheit meine Verdächtigung zu erfahren, noch meine angebliche Straftat, noch mich zu verteidigen und nun bin ich aber tot.
Auch, wenn die sich jetzt nachträglich noch irgendwie rechtfertigen würden, bin ich trotzdem tot - und das ist nicht mehr heilbar.
Deshalb MUSS nach Recht und Gesetz die Hexenverfolgung gesühnt werden. Das SG kann gar nicht anders entscheiden!
 
Hallo @xyz345,

Den Widerspruch würde ich nicht zurückziehen, der Widerspruchsbescheid muss ja positiv sein, da die Sanktion zurückgenommen wurde.

Hallo Ghansafan,

lese ich da raus, dass du meinst, dass sie mir nun den Widerspruch früher oder später doch bescheinigen MÜSSEN und dass dieser nur POSITIV sein kann?

Na Mensch, damit versaue ich denen doch die Statistik.

Habe ich dich dahingehend richtig verstanden?
 
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann haben die die Rücknahme der Sanktion vor dem SG Beschluss zur Sache zurück genommen aber den Regelsatz bisher dennoch nur gemindert überweisen. Oder?

Wenn ja, dann würde ich jetzt erstmal nicht weiter reagieren, da du ja die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt hattest. In der Folge muss auch erst einmal ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid ergehen. Sodann bei einem negativen Widerspruch in Folge die Klage, um so die weitere Aufschiebung der Vollstreckung zu bewirken. Auch muss zu deinem Widerspruch ein Widerspruchsbescheid ergehen. Eine lapidare Erklärung des JC genügt dem hier nicht, weil die Erklärung nicht rechtsmittelfähig ist und mithin den Klageweg nicht eröffnen kann.

Ich kann mir vorstellen, dass man mit der Aktion versucht, dass du die e.A zurückziehen sollst, weil es sodann ja angeblich, wegen der Rücknahme der Sanktion, am Anordnungsgrund mangelt. Es ist jedoch für den Anordnungsgrund hier nicht erheblich, was auf dem Papier steht, sondern was für Geld dir hier tatsächlich durch das JC zur Verfügung gestellt wird! So ist es mir auch schon passiert, dass man das eine schrieb aber dennoch was anderes machte! Wenn man sodann unüberlegt die e.A zurückzieht, könnte man dann aber mangels Beschluss keinen vollstreckbaren Titel mehr erwirken, um so die vorenthaltenen Leistungen auch tatsächlich einzutreiben.
 

Hi xyz345,

könntest Du mir das auf meinen 'Fall' hin 'übersetzen'?
Ich hatte folgenden Widerspruch am Ende Januar fristgerecht (Formulierung hatte ich von Ghansafan aus einem Threat übernommen) ans JC geschickt:

"BGNr: xxx
Widerspruch gegen Ersatz der EGV per Verwaltungsakt vom xxx

Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xxx ein.

Eine EGV soll nur mit einem Erwerbsfähigen abgeschlossen werden. Dieses schreibt Ihnen der Gesetzgeber so vor, §15 SGB II.

Ihnen ist bekannt, dass derzeit keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist, da ich seit dem xxx (anno 2010) arbeitsunfähig erkrankt bin. Bis zu meiner vollständigen Genesung ersatzweise Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ist somit von einer EGV abzusehen.

Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einem Hilfebedürftigen mit fraglicher Erwerbsfähigkeit (da länger andauernder Arbeitsunfähigkeit vorliegt) verstößt gegen den elementaren Leistungsgrundsatz des § 7Abs. 1 Satz 1Nr. 2 SGB II und ist daher gem. § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Somit ist auch der ersetzende Verwaltungsakt nichtig und somit unwirksam.
Verweis: § 39(3) SGB X.

Die Inhalte einer EGV werden vom Gesetzgeber klar definiert.
Verweis: § 15 SGB II

Dazu zählt als Zielsetzung und Bemühung zur Eingliederung in Arbeit nicht die Aufforderung einen Rentenantrag zu stellen.

Die Ausführung, dass eine EGV „nicht zustande gekommen“ ist und daher ein Verwaltungsakt erlassen werden musste, ist falsch.
Gesetzeskonform hätte mir vor der Erstellung des Verwaltungsaktes eine EGV angeboten werden müssen, was aber nicht geschehen ist.
Nur wenn es nicht zum Abschluss einer EGV kommt, soll ein die EGV ersetzender Verwaltungsakt erlassen werden.
Verweis: § 15 SGB II

Der Verwaltungsakt wurde mir nicht begründet. Dazu verpflichtet Sie jedoch der Gesetzgeber.
Verweis: §35 SGB X


Aufgrund dieser schwerwiegenden Fehler ist der Verwaltungsakt im Gesamten nichtig.
Verweis: §40 SGB X

Ich beantrage die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach §86a SGG.

Mit freundlichen Grüßen
XXXX


Antwort der Widerspruchsstelle Anfang Februar

Ihr Widerspruch vom xxx

Sehr gee … LE

Ihr Widerspruch ist unter dem angegebenen Zeichen registriert.

Sie sind nach Aktenlage unstrittig seit August 2010 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Es ist auch richtig, dass eine EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person abgeschlossen werden soll.

Allerdings bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht gleich Erwerbsunfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeit bedeutet die Unfähigkeit eines Einzelnen durch Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Ggf. Besteht Anspruch auf Rente.
Arbeitsunfähigkeit hingegen wird definiert als die Unmöglichkeit für eine gewisse Zeit (solange man krankgeschrieben ist) –krankheitsbedingt- einer Arbeit nachkommen zu können.

Da Sie zwischenzeitlich einen Antrag bei der DRV gestellt haben, und die RV erst abklären wird, ob Sie erwerbsunfähig sind oder nicht, kann ich erst über Ihren Widerspruch abschließend entscheiden, wenn Sie mir das Ergebnis der RV mitteilen können. Bitte teilen Sie mir das Ergebnis der RV umgehend mit, sobald es Ihnen vorliegt.

Ich wrede mich dann bemühen, den Widerspruch so schnell wie möglich zu bearbeiten. Bitte sehen Sie deshalb möglichst von Rückfragen ab. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
SB Widerspruchsstelle
_______________
Auf diesen Wisch hatte ich nicht geantwortet.

Bis heute habe ich nix mehr v.d. Widerspruchsstelle gehört! obwohl innerhalb von drei Monaten geantwortet werden müsste! (Untätigkeit)

Mitte Juni (rückwirkend ab Januar) wurde mir die volle EM-Rente bewilligt.

Ich sehe überhaupt keinen Anlass, die WS-Stelle darüber zu informieren.

Aber es juckt mich ständig, der Widerspruchsstelle einen 'gepfefferten' Brief zu schreiben (Untätigkeit z.B. ... etc., In diesem Zusammenhang ist auch der von Dir o.genannte §40 für mich interessant).

Nicht nur aus persönlichen Gründen, sondern um die SB mal über die Rechtslage 'aufzuklären', damit es anderen Betroffenen vielleicht nicht genauso ergeht.
Diese Frau glaubt wirklich was sie da geschrieben hat. Ich hatte das Widerspruchsschreiben persönlich bei ihr abgegeben und ihr die Widerspruchsgründe noch mal erläutert
- sie sah mich nur ungläubig und kuhäugig an und sagte, ich werde mich damit beschäftigen, Sie hören dann i.d. nächsten Tagen von mir.

Was könnte ich da jetzt formulieren? Bin da nicht so begabt ...

Im Übrigen: Glückwunsch, ich bewundere Elos, die noch die Kraft aufbringen, sich vehement zur Wehr zu setzen.
Viele können das nicht aus eigener Kraft, daher sind Berichte wie Deiner und die von anderen so wichtig und auch die Hilfestellungen hier!!!

Gruß von Jivan




 
Hallo @Jivan,

da liegt die Dame von der Widerspruchsstelle falsch.

Es ist zwar richtig, arbeitsunfähig ist nicht gleich erwerbsunfähig, aber :

§ 8 SGB II

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Absehbare Zeit wird definiert mit 6 Monaten.

Da Du seid August 2010 krank bist, ist das weit über 6 Monate.

Somit bist Du erwerbsunfähig.

Lohnt nicht, die Widerspruchsstelle aufzuklären, das wollen und werden die eh nicht begreifen.
 

DANKE!
Wenn ich mal Langeweile habe, werde ich für die doch mal ein Schreiben verfassen mit dem von Dir genannten § 8 SGB II.
Mir hängt dieses Vorgehen der Widerspruchsstelle seit Monaten quer im Gedärm.
(Der Teamleiter des JC, dem ich vorerst einen Brief 'auf nett' geschrieben hatte, hat sich ähnlich schwachsinnig geäußert).

Entweder die lernen was dazu oder nicht (samt Teamleiter) - zumindest könnte ich das zumindest mal loswerden und damit 'aus meinem Gedärm' entfernen!!! Soll ja Leute geben, die nicht so lernresistent sind!

Gruß von Jivan
 

Ja, Teddy, ich kann dir folgen.
Es lief so ab:

1. Androhung Sanktion mit Anhörungsbogen
2. Prompt nach 5 Tagen - ohne Anhörung - Bescheid über Minderung = Sanktion - sofort ausgeführt (also weniger Geld auf dem Konto)
3. eine Eilklage aufschiebende Wirkung Widerspruch
4. SG schickt meine Klage an Jobcenter zur Stellungnahme
5. Jobcenter überschlägt sich, die Hauptverhandlung per Rückzug zu beenden bzw. abzubiegen
6. JC schreibt mir artig einen Brief, in dem die Sanktion aufgehoben wird und überweist zeitgleich den Minderbetrag (zurück)

Nun ist aber meine Frage, wieso ich keinen Bescheid über die Rücknahme der Sanktion bekommen habe?

Da der Richter wollte, dass ich sofort reagiere und ob ich das Anerkenntnis der Beklagten akzeptiere und ob ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre und ob meine notwendigen außergerichtlichen Kosten den Antragsgegner zur Übernahme....

In Anbetracht der kurzen Frist habe ich jetzt den Brief vom JC genommen als Anlage zu dem Anschreiben ans Gericht und den Richter gebeten, doch bitte zu überprüfen, ob dieser (einfache) Brief verfahrenstechnisch und "rüttelfest" genügt, um die Sache tatsächlich für beendet zu erklären.
Mit anderen Worten: Können die mir trotzdem noch eins auswischen, z.B. nächsten Monat oder übernächsten, und warum ist hier kein ordentlicher Bescheid über die Rücknahme der Sanktion ergangen?
Im Zweifelsfalle bestehe ich auf einen ordentlichen Bescheid über die Rücknahme der Sanktion, den ich vom Jobcenter erwarte.

Ist doch okay, oder? Was weiß ich, was die argen Schergen noch auf der Pfanne haben? Denen kann man doch nicht trauen!!!
(Die können mir viel erzählen, Bescheid ist Bescheid. Das kapiert sogar der Unerfahrenste! )

Meinen Widerspruch gegen die Sanktion (gegenüber dem JC) nehme ich natürlich NICHT zurück. Warum sollte ich? Mein Widerspruch war begründet und ist rechtens. Mit einer Rücknahme würde ich doch mir selbst widersprechen. Die Sanktion war rechtswidrig und bleibt es weiterhin. Aus diesem Grunde kann ich meinen Widerspruch nicht zurücknehmen.

*puste-puste-heile-alles-wieder-gut* gibts nur im Kinderzimmer.

So nicht! Jetzt lass ich den Richter entscheiden.

Oder meint ihr was anderes? Was besseres?
 
Wenn du schon einen "Brief über die Rücknahme" erhalten hast, dann wird das - je nach Formulierung - der Rücknahmebescheid sein.

Oder erübrigt sich der offizielle Bescheid, da ja von mir die VA (über die Sanktion) wegen Nichtigkeit des VA nach § 40 SGB X abgewehrt wurde?
Die Gründe, die du aufgezählt hast, sind aber keine Nichtigkeitsgründe und führen bei ihrem Vorliegen nur zur Rechtswidrigkeit.

Im Übrigen: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X) und bräuchte deshalb auch nicht zurückgenommen werden.

Gruß,
L.
 
Hallo Jivan,

ja, auf Ghansafan kannst du dich verlassen. Was er / sie schreibt, hat Hand und Fuß.

Danke für die Blumen. Aber es war nicht immer so. Als ich hier anfing zwangsweise mitzulesen, war ich totkrank, total geschockt über die rechtsbrechenden menschenverachtenden Vorgehensweisen der argen Schergen, habe die Welt überhaupt nicht mehr verstanden, fühlte ich mich monatelang wie im falschen Film. *Zwickt-mich-mal-ich-muss-unbedingt-aufwachen!*
Erst nach und nach kam ich zu Kräften und las hier jeden Tag mehr und mehr mit.
Da ich mich grundsätzlich gut organisiere, habe ich Wichtiges immer prompt abgespeichert.
Nun habe ich ein geiles Lexikon an arger Gegenwehr zusammen, brauche nicht immer stundenlang kreuz und quer im Internet verirrt herumzutappen und habe vieles parat.

In unserer Gegend - unserem Landkreis - gibt es tatsächlich keine anwaltliche Hilfe, keine Rechtsberatung für Elos. Die angeblichen Arbeitslosenvereine sind die reine Elo-Verarsche. Noch schlimmer als die JCs selber. Kannst du also getrost vergessen! Sind bösartige Außenposten der JCs.
Da es so ist, wie es ist, kann ich doch nicht anders, als eben selbst mich durchzuwurschteln. Ich habe eben keine andere Wahl. Bevor ich Banken überfalle oder Omas die Handtasche klaue, bilde ich mich natürlich viel lieber selbst. Gell?

Dank Internet sind Bildungskurse heutzutage viel leichter zu händeln als früher. Was für ein Segen.

Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner.
Okay Ausnahme: Elo-Forum.
Und wenn dann noch Leute wie Teddy.., Ghansafan, Paolo, Regelsatzkämpfer und ... und .. und.... dir mit Rat und Tat zur Seite stehen, dann ist das

S P I T Z E

(Hans Rosenthal hüpft aus dem Grab und ich hüpfe mit. )

Und wenn sich andere mit mir mitfreuen, wenn ich denen mal wieder eins vor den Latz geknallt habe, dann schnellt die Schadenfreude exponential an.

Prost, Jungs und Mädels. Wieder was zu feiern.
(Nächste Woche müsste meine weitere EA beschieden werden. Dann kerbe ich die 5 für meine 5 EAs ein. 5 EAs innerhalb von 7 Monaten. Kein Wunder, dass die mich jetzt mit Samthandschuhen anfassen wollen. Ich hab deren Statistik versaut. Ach, wie mich das ...... FREUT!)
 
Hallo Mitstreiter,

wollte nur noch verkünden, dass zwar das arge Jokecenter einen Rückzieher machte, da aber bereits die Klage auf dem Richtertisch lag.... ... der Richter hatte mir in allen Punkten Recht gegeben. Meine Kosten wurden festgesetzt.

Meinen Widerspruch gegen das Jokecenter nehme ich natürlich nicht zurück.

Wieder eine Kerbe mehr in meinem Erfolgsbaum.

So. Und jetzt mal zur Abwechslung ne Klage vor dem Landessozialgericht. Bin gespannt!
 
Hallo Teddy, falls du noch hier unter uns weilst, melde dich mal bitte, dann antworte ich dir.

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@all Interessenten:
Mittlerweile trudelt auch der Widerspruchsbescheid des Mobcenters ein:

Widerspruch wird zurückgewiesen
Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer
Bescheid ergeht gebührenfrei

Begründung:
Ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom .... vor dem Sozialgericht.... gab das Jobcenter nach und hob darüber hinaus den Minderungsbescheid vom ... auf umd zahlte Ihnen den .... Minderungsbetrag .... nach.
... Mit der Bitte um Rücknahme des Widerspruchs wegen der Erledigung des Minderungsbescheides sind Sie nicht nachgekommen, so dass nun in der Sache eine Widerspruchsentscheidung zu treffen ist.

Ihr Widerspruch ist durch Zeitablauf insoweit unzulässig geworden, als dass Sie nach der Aufhebung des Minderungsbescheides kein Widerspruchsinteresse mehr haben. Denn der VA gegen den Sie vorgehen, besteht nicht mehr. Demzufolge wendet sich Ihr Widerspruch nun gegen eine Regelung, die es nicht mehr gibt, weil sie bereits aufgehoben wurde.
Ihr Widerspcuh gegen den Minderungsbescheid war daher als unzulässig zurückzuweisen.
...
Da Sie den Widerspruch auch nicht zurückgenommen haben, war der Grundsicherungsträger verpflichtet, den (aufrechterhaltenen) Widerspruch zu bescheiden und diesen - wie geschehen - nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.

Begeht der Widerspruchsführer eine Widerspruchsentscheidung in der Sache, obwohl die Hauptsache erledigt ist, darf die Widerspruchsbehörde nicht einstellen, sondern muss den Widerspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen,
vgl. BVerwG, Urte4il vom 24.4.69 - IC 34.68, DVBl. 1970, 215 f.
die Unzulässigkeit eines Widerspruchs analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
.... Beurteilung der Statthaftigkeit eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs .... unstatthaft

@Lecarior:
Ist das alles rechtens?
Oder doch wieder nur getrickst?

Man könnte meinen, dass die jetzt echt sauer sind, weil ich den Widerspruch nicht zurückgenommen habe. Viel Arbeit für nichts.
 
Meiner Meinung nach brauchte gar kein Widerspruchsbescheid mehr erlassen werden. Indem der Minderungsbescheid aufgehoben wurde, ist deinem Widerspruch m.M.n. - zumindest konkludent - vollständig abgeholfen worden. Eine vollständige Abhilfe beendet jedoch das Vorverfahren, sodass kein Widerspruchsbescheid erlassen werden muss.
 
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