Hallo Bessi,
wenn du was nicht verstehst, dann frage ruhig.
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Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X Begründung: Mittels eines Anhörungsankündigungsschreiben vom 20. Juni 2012, unterzeichnet von einer Frau Hxxxx, erfuhr ich von einer
angeblichen Einladung zu einem persönlichen Gespräch am Tag zuvor, den 19. Juni 2012, die ich nicht wahrgenommen haben soll.
Diese Einladung ist mir
nicht zugegangen.
Frau Hxxx setzte in diesem Anhörungsschreiben nach § 40 Abs. 1 Satz 1
SGB i.V.m. § 24
SGB X eine Frist zur Anhörung bis zum 6. Juli 2012.
§ 24 , SGB X, Anhörung Beteiligter:
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bevor ich per Anhörung / Stellungnahme reagieren konnte, bereits fünf Tage später – somit am 25. Juni 2012 – verhängte Frau Hxxx gegen mich eine dreimonatige Sanktion mittels Minderungsbescheids vom 25. Juni 2012 zu je 37,40 Euro pro Monat.
Am 28. Juni 2012 ging ich in Begleitung zweier Zeugen zu Frau Hxxxx und forderte eine Erklärung für diesen krassen Rechtsverstoß:
Sanktion ohne Nachweis eines Rechtsgrundes und ohne Abwarten meiner Stellungnahme. Ich bekam von ihr keine Antwort. Stattdessen ergriff die Leiterin der Leistungsabteilung, Frau Sxxxx, für Frau Hxxxx widerwillig, barsch und extrem kurz angebunden das Wort mit der Bemerkung: „Das hat die Geschäftsleitung so angeordnet!“
Auf meine mehrfach wiederholte Frage, warum Frau Hxxx die von ihr selbst gestellte Anhörungsfrist nicht abwartet, kam nur stures Schweigen von beiden Angestellten.
Das angebliche Einladungsschreiben zu dem persönlichen Gespräch ist mir bis zum heutigen Tage weder gezeigt noch ausgehändigt worden, so dass ich von einer böswilligen freien Erfindung dieses Schreibens ausgehen muss.
Ich hatte den beiden Mitarbeiterinnen die
Gelegenheit gegeben, bis zum 8. Juli 2012 die Sanktionsverhängung (ohne Rechtsgrund und ohne Abwarten der Anhörungsfrist) kurzfristig zu bereinigen. Man vermittelte mir den Eindruck, dass dieses unverzüglich geschehen werde. Dem war nicht so.
§ 40, SGB X Nichtigkeit des Verwaltungsaktes:
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ „(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.“ Der besonders schwerwiegende Fehler ist fünffach:
1. der fehlende Rechtsgrund für die Sanktion
2. die nicht erfolgte Rechtsfolgenbelehrung nach § 32
SGB II (das Einladungsschreiben mit der zugehörigen Rechtsfolgenbelehrung)
3. die nicht erfolgte, nicht abgewartete Anhörung / meine Stellungnahme dazu
4. der nicht erfolgte Nachweis eines Zugangs des Rechtsgrundes (hier der Zugang des Einladungsschreiben zum Meldetermin)
5. der Nachweis meiner Pflichtverletzung nach § 32
SGB II: Meldeversäumnis.
§ 32 SGB II Meldeversäumnisse: „(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz
schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das
Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.
Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.“
Auch wenn der Nachweis des Rechtsgrundes – das angebliche Einladungsschreiben - existieren würde, so ist laut
§ 37 Abs. 2 letzter Satz, SGB X: „im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen“ das Jobcenter verpflichtet, zunächst den Nachweis über den Zugang des Schreibens mir darzulegen, um mir anschließend eventuell ein Meldeversäumnis nachzuweisen. Auch das ist nicht geschehen.
Erst nach einer nachfolgenden Anhörung / Stellungnahme meinerseits hat das Jobcenter nach § 24
SGB X „Anhörung Beteiligter“ das Recht, eine Entscheidung über den Sachverhalt zu fällen (hier: mir einen unentschuldigten versäumten Meldetermin nachzuweisen). Auch das ist nicht geschehen.
Anhand der Schreibdaten ist bereits ersichtlich –
offensichtlich nach § 40, (1),
SGB X - dass fast zeitgleich mit dem Anhörungsschreiben der Minderungsbescheid erstellt wurde und damit einen nichtigen Verwaltungsakt darstellt aufgrund schwerwiegender Fehler.
Mein Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes habe ich klar und deutlich im Beisein von Zeugen bekundet = beantragt unter Fristsetzung. Die Frist ist ergebnislos verstrichen.
Da ich nicht auf den Minderbetrag von dreimal 37,40 Euro verzichten kann, reiche ich hiermit diesen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40
SGB X ein und bitte um Stattgabe.
Die aufgewendeten Verfahrenskosten beziffere ich mit xxxxx Euro und bitte um Anordnung.
xxxxxxx
Anlagen: Anhörungsankündigungsschreiben vom 20. Juni 2012
und Minderungsbescheid vom 25. Juni 2012